Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt S eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Nun erklärt S gegenüber B berechtigt die Anfechtung des Vertrages.
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Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek
S nimmt bei der B-Bank ein Darlehen auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt Freundin F auf ihrem Grundstück eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. F zahlt nun das fällige Darlehen vollständig zurück.
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Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?
S möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür nimmt er bei G einen Kredit auf. Zur Absicherung bewilligt er G eine Grundschuld für das Grundstück. Nun zahlt S an G das Darlehen zurück und nimmt eine Tilgungsbestimmung sowohl bzgl der Grundschuld als auch der Forderung vor.
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Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch
S kauft bei G eine hochwertige Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung übereignet S dem G seinen Fiat500, wobei S im Besitz des Autos bleibt. Der Sicherungsvertrag sieht vor, dass S bei Tilgung der Forderung über einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch verfügt. Was passiert bei Zahlung?
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Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch
S kauft bei G eine hochwertige Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung übereignet S dem G seinen Fiat500, wobei S im Besitz des Autos bleibt. Der Sicherungsvertrag sieht vor, dass S bei Tilgung der Forderung über einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch verfügt. Was passiert bei Zahlung?
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Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?
S möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür nimmt er bei G einen Kredit auf. Zur Absicherung bewilligt er G eine Grundschuld für das Grundstück. Nun zahlt S an G das Darlehen zurück und nimmt eine Tilgungsbestimmung sowohl bzgl der Grundschuld als auch der Forderung vor.