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Das materielle Gutachten/A-Gutachten: 64 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 64 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Das materielle Gutachten/A-Gutachten für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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SR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Staatsanwaltsklausur

Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten

Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.

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Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei

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Lauschangriff außerhalb von Wohnungen

B ist eines Totschlags verdächtig. Der ermittelnde Staatsanwalt erwirkt einen Beschluss zur akustischen Überwachung von Bs Auto. Hierdurch wird ein Selbstgespräch des B in seinem Auto aufgezeichnet, in dem er sich feiert, wie er O erwürgt hat.

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Lauschangriff in Wohnung

B wird aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtigt, einen Betrug begangen zu haben. Der zuständige Richter ordnet auf Antrag des ermittelnden Staatsanwalts eine akustische Wohnraumüberwachung an.

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TKÜ - Änderung der rechtlichen Beurteilung

B wird verdächtigt, einen Raub begangen zu haben. Daraufhin wird eine Telekommunikationsüberwachung seines Handys richterlich angeordnet. Aufgrund weiterer Ermittlungen stellt sich die Tat tatsächlich nur als Diebstahl heraus.

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Telefonüberwachung

B ist eines Raubes verdächtig, da in seiner WG die Beute aus einer Raubserie gefunden wurde. Weil anderweitige Ermittlungen aussichtslos sind, erlangt Staatsanwalt S beim zuständigen Richter einen Abhörbeschluss über Bs Handy. In einem Telefonat berichtet B über den Raub.

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Von der Krankenschwester entnommene Blutprobe

Ermittlungsrichter R hat rechtmäßig eine Blutprobenentnahme des Beschuldigten B angeordnet. Die Blutprobe wird B von einem Krankenpfleger ordnungsgemäß, aber ohne ärztliche Aufsicht entnommen.

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Blutprobenentnahme II

B wird von Polizist P im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Weil B nach Alkohol riecht, möchte P zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des B eine Blutprobe entnehmen. B verweigert dies.

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Blutprobenentnahme I

B ist eines Totschlags hinreichend verdächtig. Die reuige B willigt noch am Tatort in eine Blutprobenentnahme ein. Diese dient zur Ermittlung ihrer Schuldfähigkeit. Ein richterlicher Anordnungsbeschluss erfolgt nicht.

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Beschlagnahme von Tagebüchern

Das beim Beschuldigten B gefundene Tagebuch wird ordnungsgemäß beschlagnahmt. Im Tagebuch hat B notiert, wie er O grausam getötet hat. Nun soll der Tagebucheintrag durch Verlesung als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

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Postbeschlagnahme

Beschuldigte B ist eines Raubes verdächtig. Die zuständige Ermittlungsrichterin ordnet an, dass die Deutsche Post das in der Postfiliale liegende, an B adressierte Paket auszusondern und an die Ermittlungsbeamten auszuliefern hat.

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Beschlagnahmeverbot § 148 StPO

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten B wird ein Brief seiner Verteidigerin V gefunden. Dieses Schreiben hat V an B zum Zwecke dessen Verteidigung gesandt. Das Schreiben wird beschlagnahmt.

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Verhältnismäßigkeit

B ist des Betruges verdächtig. Staatsanwalt S erwirkt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In den Geschäftsräumen des B werden Unterlagen gefunden, die als Beweismittel in Betracht kommen. B benötigt diese Unterlagen zwingend für die Betriebsfortführung.

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Beschlagnahme (§§ 94 ff.)

B ist des Totschlags verdächtig. Staatsanwalt S ordnet unter berechtigter Inanspruchnahme seiner Eilkompetenz die Beschlagnahme der in der Wohnung des B gefundenen Tatwaffe an. B widerspricht der Beschlagnahme ausdrücklich. Eine richterliche Bestätigung holt S nicht ein.

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Durchsuchung bei Dritten

Polizistin P beobachtet, wie der eines Diebstahls verdächtige B auf seiner Flucht der spazierenden Oma etwas in ihre Handtasche steckt. Als P den B einholt, stellt P fest, dass B nicht mehr im Besitz des Diebesguts ist. P vermutet, dass B dieses in die Tasche von O gesteckt hat.

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Zufallsfunde

Polizist P vermutet, dass der des Diebstahls verdächtige B in seiner Wohnung das gesuchte Diebesgut lagert. Mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht P die Wohnung. Dort findet er neben dem Diebesgut auch Pakete mit Kokain, welches er ebenfalls sicherstellt.

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Wiederaufleben der Eilkompetenz

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Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

Dealerin D gerät um 22 Uhr in eine Polizeikontrolle und flieht zu Fuß. Auf der Rückbank ihres gestohlenen Autos finden die Beamten Ds Ausweis und eine Geldkassette, in der sie Drogen vermuten. Da er keinen Richter erreicht, ordnet Staatsanwalt S nach der Sicherstellung des KFZ auf der Verwahrstelle die Öffnung der Kassette an und findet Heroin.

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Systematik: Beweisverwertungsverbot bei Fehlern im Ermittlungsverfahren (Abwägungslehre)

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Durchsuchung beim Beschuldigten IV

Polizist P erlangt Kenntnis davon, dass sich in der Wohnung des inhaftierten Beschuldigten ein Koffer mit wichtigen Dokumenten befindet. P teilt dies Staatsanwältin S mit. Diese ordnet daraufhin sofort eine Wohnungsdurchsuchung an. Der Koffer wird gefunden und sichergestellt.

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Durchsuchung beim Beschuldigten III

Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr, die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.

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Durchsuchung beim Beschuldigten II

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Durchsuchung beim Beschuldigten I

B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig. Staatsanwalt S vermutet, dass B Drogen in seiner Wohnung lagert und will diese durchsuchen. B verweigert S und den Beamten den Zutritt. Sie betreten die Wohnung dennoch und finden einige Pakete Heroin. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag vor.

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Berufsgeheimnisträger, der von seiner Schweigepflicht entbunden war

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Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung

Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.

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Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter

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Auskunftsverweigerung erst im Prozess

Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.

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Protokoll einer richterlichen Vernehmung

Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Von diesem machte Z zunächst keinen Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung verweigerte er sein Zeugnis.

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Zeugnisverweigerung erst im Prozess - Urkunden, die ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge übergeben hat

Beschuldigter B ist verdächtig, sein Schulzeugnis gefälscht zu haben. Seine Mutter M wird als Zeugin vernommen und übergibt den Vernehmungsbeamten das Originalzeugnis des B, welches sie zuhause gefunden hat. Dies bereut M nunmehr und verweigert in der Hauptverhandlung ihre Aussage.

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Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung

Zeugin Z wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich informatorisch befragt. Zuvor wurde sie über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Z sagt dennoch aus. Später überlegt sie es sich anders und verweigert in der Hauptverhandlung die Aussage.

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Zeugnisverweigerung erst im Prozess - schriftliche Mitteilungen und Erklärungen

Im Ermittlungsverfahren gegen B wegen Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemannes E legte E bei seiner Zeugenvernehmung einen Brief vor, den er am Tattag an B geschrieben hat. Er enthält Angaben, die B erheblich belasten. E nimmt während seiner Vernehmung mehrfach Bezug auf einzelne Passagen des Briefs. In der Hauptverhandlung hat es sich E anders überlegt und verweigert seine Aussage.

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Belehrungspflicht bei Strafanzeigen? - Vernehmungsbegriff

S beobachtet, wie ihr Bruder B ein Kfz stiehlt. Da sie gerade nicht gut auf B zu sprechen ist, erstattet sie Strafanzeige. Der aufnehmende Polizeibeamte P fertigt nach mehreren Rückfragen eine detaillierte Strafanzeige mit den Personalien von S und B sowie des Geschädigten an.

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Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff

Als Polizeianwärterin Pia in der Polizeiwache sitzt, kommt F ganz aufgeregt hereingestürzt. F bittet P um polizeiliche Hilfe. Sie erzählt, ihr Verlobter V habe sie geschlagen. P fragt sich, ob die Äußerungen der F in einem Strafverfahren gegen V verwertet werden dürfen.

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Spontanäußerungen

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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)

Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.

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Verlobte (§ 52 StPO)

Die Freundin F des Beschuldigten B soll im Strafverfahren als Zeugin vernommen werden. Eine Woche vor Beginn des Strafverfahrens verloben sich F und B. In der Hauptverhandlung verweigert F ihr Zeugnis.

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Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?

Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.

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Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)

Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.

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Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Beschuldigte B ist mit ihrem Lebensgefährten L schon Jahrzehnte zusammen. Auch wenn sie nicht verheiratet sind, kommt ihr Zusammenleben einer Ehe gleich. Nun soll L als Zeuge im Strafverfahren gegen B vernommen werden.

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Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils

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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)

Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P spiegelt B vor, sein Mittäter M habe schon umfassend gestanden und B schwer belastet. P will B so zu einer geständigen Einlassung bewegen. B lässt sich daraufhin geständig ein.

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Zufallsfunde I

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Unbefugt hergestellte Tonaufnahmen

O wurde von B schon mehrfach bedroht. Als B erneut bei O erscheint, startet O heimlich eine Tonaufnahme. Er nimmt die von B geäußerten Bedrohungen auf, weil er sie später als Beweismittel im Strafprozess vorlegen will.

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Hörfalle

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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)

Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P denkt fälschlich, dass ein Schweigen gegen einen Beschuldigten verwendet werden kann und weist B darauf hin. B lässt sich deshalb geständig ein.

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Verbotene Vernehmungsmethoden - Ermüdung

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Belehrungsfehler bei vorläufiger Festnahme

Beschuldigter B wird vorläufig von Polizeibeamtin P festgenommen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache, wo B vernommen werden sollte, macht B ungefragt und ohne vorherige Belehrung über sein Schweigerecht selbstbelastende Angaben.

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Recht auf Verteidigerkonsultation I

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Fernwirkung bei fehlender Belehrung über Schweigerecht

B wird beschuldigt, den O mit einer Axt leicht verletzt zu haben. Polizeibeamtin P belehrt B nicht über sein Schweigerecht. B räumt die Tat ein und verrät, wo er die Axt versteckt hat. P findet dort die Axt, auf der sich Fingerabdrücke des B befinden.

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Fortwirkung des Verwertungsverbots bei unterlassener qualifizierter Belehrung?

B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B nun über sein Schweigerecht belehrt. B wiederholt seine früher gemachten selbstbelastenden Angaben und ergänzt diese sogar noch weiter.

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wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung

B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B ordnungsgemäß belehrt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung nicht verwertet werden können. B wiederholt seine früher gemachten Angaben.

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Drittwirkung einer fehlenden Belehrung

B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.

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Beschuldigter kannte sein Schweigerecht wegen Belehrung in einem früheren Verfahren

B ist wegen Diebstahls vorbestraft. B wurde damals vor der polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt. B wird nun erneut bei einem Diebstahl erwischt. Polizist P will früher Feierabend machen und verzichtet auf eine neuerliche Belehrung.

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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht

Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.

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Sofortige Nachfrage auf Spontanäußerung

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Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er

O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.

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Einführungsfall - Eröffnung des vorgeworfenen Sachverhalts + Belehrung über Schweigerecht

Polizeibeamtin P ist auf Streifendienst. Sie erwischt B dabei, wie B Parfum aus dem Drogeriemarkt entwendet. P schildert B in groben Zügen, dass ihr die Begehung eines Diebstahls vorgeworfen wird und beginnt noch vor dem Drogeriemarkt damit, B Fragen zum Geschehen zu stellen.

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Materielle Verdachtslage und Verurteilungswahrscheinlichkeit, gesetzlich normierter Verstoß

A stiehlt die Nofretete Statue aus dem Neuen Museum in Berlin. Beweise gibt es keine. Polizistin P verdächtigt A. Da sie mit den Ermittlungen nicht vorankommt, foltert sie A, bis diese schließlich den Fundort der Statue preisgibt. Auf dieser finden sich zahlreiche Fingerabdrücke der A.

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Fehlender Strafantrag

N zeigt bei der Polizei an, er habe gesehen, wie B in die Wohnung des O eingebrochen sei. Dabei habe B den O auch ehrverletzend beleidigt. O äußert sich dazu nicht. Staatsanwältin S will nun Anklage erheben.

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Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.

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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht

A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.

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Verjährung 1

O zeigt bei Staatsanwältin S an, dass B ihr vor sechs Jahren ihren Laptop entwendet habe.

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Verjährung 2

O zeigt bei Staatsanwältin S an, B habe vor zwanzig Jahren ihren Ehemann E erschossen, da er an dessen Erbe sowie an sie als Geliebte heran wollte.

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Fehlender Strafantrag - relative Antragdelikte

N zeigt bei der Polizei an, B habe seinen Freund O mehrfach stark geschlagen. O äußert sich dazu nicht. Bei B handelt es sich um einen polizeibekannten Täter. Staatsanwältin S will nun Anklage erheben.