Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

Selbsthilfeaufwendung II - Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

Selbsthilfeaufwendung II - Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

2. April 2025

29 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Vom Grundstück des A wachsen zwei Starkwurzeln eines Baumes in das Nachbargrundstück des B hinein. Sie beschädigen mehrere Betonplatten bei B. B bittet A, den Baum zu beseitigen. A weigert sich. B beauftragt daraufhin den Gärtner G mit der Fällung.

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Einordnung des Falls

Selbsthilfeaufwendung II - Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann von A Ersatz der Beseitigungskosten verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Hat B ein „Geschäft besorgt“, indem er den Baum fällen ließ?

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass B (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Die Beauftragung des G mit der Fällung ist eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit. A hat ein Geschäft besorgt.
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2. B ließ den Baum (auch) fällen, um sein eigenes Eigentum zu schützen. Hat B, indem er den Baum beseitigen ließ, er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt?

Nein, das trifft nicht zu!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, z.B. Hilfeleistungen, Gefahrabwendung und Zahlung fremder Schulden. Zwar ist A als Eigentümer der Bäume für deren Wurzeln verantwortlich. Jedoch hat B den Baum auch deswegen beseitigen lassen, da die Wurzeln des Baums in sein Grundstück eingedrungen sind und dort Schäden verursacht haben. Das Geschäft lag somit auch im Rechts- und Interessenkreis des B selbst.

3. Hat B ein auch-fremdes Geschäft besorgt, sodass der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird (BGH)?

Ja!

Unter „auch-fremde“ Geschäfte fallen Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen (Handeln im Doppelinteresse). BGH: B stand gegen den Störer A ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigungen nach § 1004 Abs.1 S. 1 BGB zu. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst - neben der Wiederherstellung der beschädigten Betonsteinplatten -, auch die Entfernung der Wurzeln. Da B die Beeinträchtigung selbst beseitigt hat, habe er A von seiner Pflicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB befreit und somit auch ein Geschäft des A besorgt. Folglich liegt ein auch-fremdes Geschäft vor, sodass der Fremdgeschäftsführungswille des B vermutet wird.

4. Da A sich geweigert hat, den Baum zu fällen, hat er kundgemacht, dass die Fällung nicht seinem Willen entspricht. War die Geschäftsübernahme des B berechtigt (§ 683 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Indem A sich geweigert hat, den Baum zu fällen, hat er kundgemacht, dass die Fällung nicht seinem Willen entspricht. Die Geschäftsführung des B war unberechtigt (§ 684 S. 1 BGB). B hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Vielmehr könnte sich ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass A durch die Geschäftsführung des B noch bereichert ist.

5. Hier hat A eigene Aufwendungen in Höhe der Gärtnerkosten erspart. Kann B diese daher von A ersetzt verlangen (§§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB)?

Ja, in der Tat!

§ 684 Satz 1 BGB ist ein Rechtsfolgenverweis, d.h. das beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 684 BGB sich die Rechtsfolge aus den §§ 818 ff. BGB ergibt, ohne dass ein bereicherungsrechtlicher Tatbestand erfüllt sein muss. Nach § 818 Abs. 1 BGB muss A grundsätzlich das Erlangte herausgeben oder nach § 818 Abs. 2 BGB hierfür Wertersatz leisten. A war nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Baum zu beseitigen. Indem B den Baum fällen ließ, hat A eigene Aufwendungen erspart. A muss dem B die Gärtnerkosten nach § 818 Abs. 2 BGB ersetzen. Zu den Rechtsfolgen der echten, unberechtigten GoA kommen wir später noch ausführlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

30.8.2020, 13:32:06

Warum ist es kein

objektiv fremdes Geschäft

, wenn der B den Baum des A auf dem GS des A entfernen lässt? Objektiv fremd (-) weil 1004?

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

12.9.2020, 16:20:15

Ich würde sagen es ist kein

objektiv fremdes Geschäft

weil auch (und auf den ersten Blick auch ausschließlich) B etwas davon hat wenn der Baum entfernt wird. Durch den § 1004 Anspruch gegen A wird es aber als auch-fremdes Geschäft behandelt, da dadurch auch der A etwas vom Entfernen des Baumes hat.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.5.2024, 17:17:52

Was ist denn Maßstab bei der Beurteilung ob ein objektiv fremdes oder ein auch-fremdes Geschäft vorliegt? Der Eindruck den das Geschäft nach außen macht oder in wessen objektiven Interesse das Geschäft ist? Stellt man auf den äußeren Eindruck ab läge hier m.E. ein

objektiv fremdes Geschäft

vor. Stelle ich auf das Interesse ab kann ich das auch-fremde Geschäft nachvollziehen, kann dann aber u. U. in bestimmten Konstellationen eine Einordnung eines Geschäfts als

subjektiv fremdes Geschäft

nicht mehr nachvollziehen bspw. wenn ein GF ausschließlich ein Geschäft im Interesse des GH besorgt, es nach außen aber nicht als solches erkennbar ist (z.B. Reparatur einer Sache des GH). Kann mir hier jemand Klarheit schaffen?

MO

Mona32145

25.11.2020, 21:10:45

Wenn A gem. §1004I S. 1 verpflichtet ist, könnte man dann nicht auch die Berechtigung des B bejahen? Er wird ja dann im Interesse des A tätig?

TJU

Tr(u)mpeltier junior

6.12.2020, 11:50:09

Das Problem ist, dass die berechtigte GoA neben dem Interesse auch noch einen entsprechenden Willen des Geachäftsherrn voraussetzt. Dieser fehlt hier aufgrund der Weigerung des A.

Kafkathustra

Kafkathustra

31.12.2020, 13:37:49

Wie wirken sich öffentlich-rechtliche Vorgaben auf das angenommene Interesse hier aus? Ich meine, dass die Baumschutzverordnung in Hamburg das fällen von Bäumen ohne gebührenpflichtige Sondergenehmigung jedenfalls verbietet. Und wenn die Baumschutzverordnung das Interesse des A nicht entfallen liesse: wer hätte für die Genehmigungsgebühren aufzukommen..?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.7.2021, 14:37:42

Hallo Kafkathustra, richtig ist, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben auch von dem beeinträchtigten Nachbarn grundsätzlich zu beachten sind. Das heißt, sofern öffentlich-rechtliche Regelungen einer Beseitigung entgegenstehen (zB Naturschutzrecht), dann besteht grds. kein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB mehr. Allenfalls kommt dann ein

nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in Betracht (vgl. BGH NZM 2005, 318). Sofern indes die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, bleibt der Störer grds. nach § 1004 I BGB verpflichtet, die Störung zu beseitigen und insoweit auch die entsprechende Sondergenehmigung einzuholen (vgl. BGH NZM 2005, 318; NJW-RR 2019, 1356). Der Störer trägt hierfür dann auch die Kosten. In diesem Fall liegt die Beseitigung des Baumes weiterhin im Interesse des Störers und ein Erstattungsanspruch aus § 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB besteht (zu den Erstattungskosten gehören dann auch die Kosten für die Ausnahmegenehmigung). Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

VO

Vojtech

7.12.2021, 02:21:33

Tipp für einen Vertiefungshinweis: Der Fall ist bzgl. der beschädigten Betonplatten ein Paradebeispiel für den Streit zwischen der Kausalitäts- und Usurpationslehre. Da ihr die Ansicht der Rspr. hinsichtlichtlich der Rechtsfolge des §

1004 BGB

bei der Erklärung bzgl. des “auch fremden Geschäfts” erwähnt und der Streit nicht nur bei GoA-Ansprüchen von Bedeutung ist, könnte es für viele vllt ganz hilfreich sein :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.12.2021, 10:06:17

Vielen Dank für den Hinweis, Vojtech. Wir haben nun einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

17.6.2022, 21:58:51

Dass § 684 ein RF Verweis ist, ist aber auch "nur" BGH, h.L. sieht es (soweit ich weiß) als RG Verweis. Das hat hier im Ergebnis keine Auswirkung, kann aber in anderen Fällen durchaus sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.6.2022, 11:17:03

Vielen Dank für den Hinweis, besserwisser. Wir haben das nun entsprechend präzisiert. In der Tat nimmt ein großer Teil der Literatur an, dass es sich bei § 684 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des

Bereicherung

srechts erfüllt sein müssen (insb. §§ 814, 815,

817 S. 2 BGB

sind anwendbar). Große praktische Bedeutung hat der Streit indes nicht (so BeckOGK/Thole, 15.2.2022, BGB § 684 Rn. 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

INDUB

InDubioProsecco

8.6.2023, 13:37:09

Man könnte hier ggf. noch erwähnen, dass es sich bei der Erlangten um eine

aufgedrängte Bereicherung

handelt, die A aber trotzdem ersetzen muss.

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

6.6.2024, 13:18:37

Liebes Team, in einem der Texte wird es als herrschende Meinung bezeichnet, dass der

Anspruchsgegner

des § 1004 die Beseitigung der Störungsquelle schulde. Dies ist die Ansicht der actus-contrarius-Theorie. Herrschende Meinung, einschließlich der Rechtsprechung, ist allerdings die noch weitergehende Wiederherstellungs- bzw Wiedernutzbarkeitstheorie. Da in diesem Fall lediglich die Gärtnerkosten verlangt werden, macht es für das Ergebnis keinen Unterschied. Ein Anspruch hinsichtlich der Betonplatten (und eventuell das Auffüllen mit Erde und Ansäen von Gras) wäre allerdings nur nach der herrschenden Meinung von § 1004 umfasst und damit nur nach dieser Auffassung als Aufwendungen ersetzbar.

DerChristoph

DerChristoph

13.8.2024, 10:22:54

Die berechtigte GoA scheitert hier ja maßgeblich am ausdrücklich entgegenstehenden Willen des Nachbarn. Wie würde sich eine vergleichbare Äußerung bei den Abschlepp-Fällen auswirken? Wenn der Fahrzeughalter z.B. einen Zettel mit dem Inhalt "Ich möchte auf keinen Fall abgeschleppt werden" in die Windschutzscheibe gelegt hat; wäre dann eine berechtigte GoA auch ausgeschlossen?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.8.2024, 23:42:24

Hallo DerChristoph, danke für deine Nachfrage. In dieser Konstellation stellt sich dann die Frage, ob der wirkliche Wille überhaupt beachtlich ist. Ist er das nicht, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Nach § 679 Alt. 1 BGB ist der dem Abschleppen entgegenstehende Wille unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, die im öffentlichen Interesse liegt, nicht

rechtzeitig

erfüllt werden würde. Eine Ansicht lässt dafür die Pflicht zur Entfernung des falsch geparkten Fahrzeugs, also die Wahrung der Rechtsordnung, ausreichen. Die hM folgt dem aber nicht, da sonst einfach jedermann ein falsch geparktes Auto abschleppen lassen und die Kosten ersetzt verlangen könnte. Daher verlangt die hM zur Bejahung des § 679 Alt. 1 BGB ein über die Wahrung der Rechtsordnung hinausgehendes, sog. "besonderes und dringendes Interesse" oder auch "gesteigertes öffentliches Interesse". Dieses gesteigerte öffentliche Interesse sieht die Rechtsprechung als gegeben an, wenn Fahrzeuge unberechtigt auf geschützten Stellflächen besonderer Art abgestellt werden, wie in Feuerwehranfahrtzonen oder auf Behindertenparkplätzen. Bei übrigen Stellplätzen muss nach hM eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachwerte oder eine besondere Notlage (zB blockierte Ausfahrt) bestehen. Eine andere Meinung bejaht auch im klausurträchtigen Fall des unberechtigten Parkens auf Kundenparkplätzen das gesteigerte öffentliche Interesse. Argument: Es gibt zum einen einen zunehmenden Mangel an Parkräumen, zum anderen in den landesrechtlichen Bauordnungen regelmäßig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Einkaufsmärkte, Stellplätze bereit zu halten bzw. von der Gemeinde abzulösen. Die „grassierende Unsitte“ (so Lorenz) von Autofahrern, planmäßig und bewusst fremde Parkflächen zum kostenfreien Parken zu nutzen, stelle daher einen solch besonderen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung da, dass die Beseitigung im gesteigerten öffentlichen Interesse liege. Welcher Ansicht man folgt, ist im ersten Examen Geschmackssache, für das zweite Examen würde ich empfehlen, der Meinung in der Rechtsprechung zu folgen. Als beachtlich könnte man den entgegenstehenden Wille aber in solchen Fällen ansehen, in denen der Aufenthaltsort des Geschäftsherrn bekannt ist. Dann könnte dieser das Fahrzeug nach Kontaktieren schlicht selbst entfernen und es bestünde keine Gefahr, in den Worten des §

679 BGB

, dass die Pflicht "nicht

rechtzeitig

erfüllt" werden würde. Alternativ wäre es auch vertretbar, dies im Rahmen des §

679 BGB

unberücksichtigt zu lassen und den Anspruch an der fehlenden "Erforderlichkeit" der Aufwendungen (vgl. §

670 BGB

) scheitern zu lassen. Ist nach alledem der wirkliche Wille unbeachtlich, gilt der mutmaßliche. Dann ist man im bekannten Terrain: Dem mutmaßlichen Willen entspricht, was dem objektiv verständigen Interesse des Geschäftsherrn entspricht; im Interesse des Geschäftsherrn ist, was objektiv vorteilhaft und nützlich ist; objektiv vorteilhaft und nützlich ist die Tilgung einer einredefreien Schuld; geschuldet ist hier die Beseitigung nach § 862 I S. 2 bzw. § 1004 I S. 2 BGB bzw. § 823 I BGB. Ergebnis: Berechtigte GoA. Ist der wirkliche Wille dagegen beachtlich, scheidet die berechtigte GoA aus. Dann kommt die

unberechtigte GoA

gem. §§ 684 S. 1, 818 II Alt. 1 BGB in Betracht. Erlangtes Etwas ist die Befreiung von der Pflicht der Beseitigung nach § 862 I S. 2 bzw. § 1004 I S. 2 BGB bzw. § 823 I BGB. Dieser Anspruch kann dann aber nach der Figur der aufgedrängten

Bereicherung

eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, je nachdem, welche Meinung man hierzu vertritt. Der Vollständigkeit halber: Kommt man zur unberechtigten GoA und lässt diese an aufgedrängter

Bereicherung

teils oder ganz scheitern, hilft noch der Anspruch nach § 823 I, II BGB (Abs. 2 iVm § 858 I BGB). Im Rahmen des kausalen

Schaden

s ist dann die Frage des Schutzbereichs der Norm zu diskutieren, Stichwort "Herausforderungsfälle", "

psychisch vermittelte Kausalität

". Die hM bejaht den inneren Zusammenhang, da das Gesetz mit §

859 BGB

dem Gläubiger ein Selbsthilferecht gerade zubilligt. Der Gläubiger darf sich daher "herausgefordert" fühlen, der

Schaden

liegt im Schutzbereich der Norm. Schwere Kost, aber Abschleppfälle sind in all ihren Varianten sehr klausurrelevant, daher lohnt sich die Denkarbeit :) Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

NI

Niro95

11.11.2024, 20:31:57

Bestünde hier nicht auch ein Anspruch aus

823 II

, 1004 auf Ersatz der Kosten?

MAG

Magnum

14.1.2025, 11:49:25

Warum wird hier nicht einmal geprüft, ob der entgegenstehende Wille unbeachtlich gem. § 679 ist? Mir scheint das nicht völlig abwegig zu sein, oder?

PACTA

pactasuntservanda04

26.2.2025, 16:29:36

Naja, es ist ja kein "Öffentliches" Interesse betroffen, nur das des Nachbarn

JACKA

JackA

23.3.2025, 15:00:52

Mir erschließt sich noch nicht, weshalb hier Ersatz für die Fällung des Baumes geschuldet ist. Die Beeinträchtigung der Bodenplatten ging hier nur von den Wurzeln des Baumes aus. Die Lösung fände ich nachvollziehbar, wenn hier nur die GoA als Fortsetzung des Anspruchs aus § 910 BGB geprüft worden wäre. So aber dringt scheinbar der Gärtner auf ein fremdes Grundstück ein und fällt dort einen Baum, ohne dass die Fällung jemals geschuldet war. Für mich wirkt das im Ergebnis eher nach einem Fall der angemaßten GoA?

JACKA

JackA

23.3.2025, 18:08:27

Mir erschließt sich noch nicht, weshalb hier Ersatz für die Fällung des Baumes geschuldet ist. Die Beeinträchtigung der Bodenplatten ging nur von den Wurzeln des Baumes aus. Auch in dem in Bezug genommen Fall des BGH geht es lediglich um beschädigte Leitungen und den Ersatz dafür. Hier aber dringt scheinbar der Gärtner auf ein fremdes Grundstück ein und fällt dort einen Baum, ohne dass die Fällung jemals geschuldet war. Für mich wirkt das im Ergebnis eher nach einem Fall der angemaßten GoA?


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