Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Vom Grundstück des A wachsen zwei Starkwurzeln eines Baumes in das Nachbargrundstück des B hinein. Sie beschädigen mehrere Betonplatten bei B. B bittet A, den Baum zu beseitigen. A weigert sich. B beauftragt daraufhin den Gärtner G mit der Fällung.

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Einordnung des Falls

Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann von A Ersatz der Beseitigungskosten verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass B (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.
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2. Indem B den Baum beseitigen ließ, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Die Beauftragung des G mit der Fällung ist eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit. A hat ein Geschäft besorgt.

3. Indem B den Baum beseitigen ließ, hat er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

Nein!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, z.B. Hilfeleistungen, Gefahrabwendung und Zahlung fremder Schulden. B hat den Baum beseitigen lassen, da die Wurzeln des Baums in sein Grundstück eingedrungen sind und dort Schäden verursacht haben. Das Geschäft lag somit auch im Rechts- und Interessenkreis des B.

4. Indem B den Baum beseitigen ließ, hat er ein auch- fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

Genau, so ist das!

Unter "auch-fremde" Geschäfte fallen Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen (Handeln im Doppelinteresse). BGH: B stand gegen den Störer A ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigungen nach § 1004 Abs.1 S. 1 BGB zu. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst - neben der Wiederherstellung der beschädigten Betonsteinplatten -, auch die Entfernung der Wurzeln. Da B die Beeinträchtigung selbst beseitigt hat, habe er A von seiner Pflicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB befreit und somit auch ein Geschäft des A besorgt.Die Rechtsfolge bei § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist umstritten. Während die h.M. den Störer zur Beseitigung der Störungsquelle verpflichtet, so lässt es die Usurpationstheorie genügen, dass der Störer sich zurückzieht und die Beseitigung gestattet(z.B. durch Eigentumsaufgabe).

5. Die Geschäftsführung des B war berechtigt (§ 683 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Indem A sich geweigert hat, den Baum zu fällen, hat er kundgemacht, dass die Fällung nicht seinem Willen entspricht. Die Geschäftsführung des B war unberechtigt (§ 684 S. 1 BGB). B hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, sondern nur aus §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB, soweit A durch die Geschäftsführung des B bereichert ist.

6. B kann von A die Gärtnerkosten ersetzt verlangen (§§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB).

Genau, so ist das!

§ 684 Satz 1 BGB ist nach Auffasung des BGH ein Rechtsfolgenverweis. Das bedeutet, dass sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 684 BGB die Rechtsfolge aus den §§ 818 ff. BGB ergibt, ohne dass ein bereicherungsrechtlicher Tatbestand erfüllt sein muss. Nach § 818 Abs. 1 BGB muss A grundsätzlich das Erlangte herausgeben oder nach § 818 Abs. 2 BGB hierfür Wertersatz leisten. A war nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Baum zu beseitigen. Indem B den Baum fällen ließ, hat A eigene Aufwendungen erspart. A muss dem B die Gärtnerkosten nach § 818 Abs. 2 BGB ersetzen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

30.8.2020, 13:32:06

Warum ist es kein objektiv fremdes Geschäft, wenn der B den Baum des A auf dem GS des A entfernen lässt? Objektiv fremd (-) weil

1004

?

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

12.9.2020, 16:20:15

Ich würde sagen es ist kein objektiv fremdes Geschäft weil auch (und auf den ersten Blick auch ausschließlich) B etwas davon hat wenn der Baum entfernt wird. Durch den §

1004

Anspruch gegen A wird es aber als auch-fremdes Geschäft behandelt, da dadurch auch der A etwas vom Entfernen des Baumes hat.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.5.2024, 17:17:52

Was ist denn Maßstab bei der Beurteilung ob ein objektiv fremdes oder ein auch-fremdes Geschäft vorliegt? Der Eindruck den das Geschäft nach außen macht oder in wessen objektiven Interesse das Geschäft ist? Stellt man auf den äußeren Eindruck ab läge hier m.E. ein objektiv fremdes Geschäft vor. Stelle ich auf das Interesse ab kann ich das auch-fremde Geschäft nachvollziehen, kann dann aber u. U. in bestimmten Konstellationen eine Einordnung eines Geschäfts als

subjektiv fremdes Geschäft

nicht mehr nachvollziehen bspw. wenn ein GF ausschließlich ein Geschäft im Interesse des GH besorgt, es nach außen aber nicht als solches erkennbar ist (z.B. Reparatur einer Sache des GH). Kann mir hier jemand Klarheit schaffen?

MO

Mona32145

25.11.2020, 21:10:45

Wenn A gem. §

1004

I S. 1 verpflichtet ist, könnte man dann nicht auch die Berechtigung des B bejahen? Er wird ja dann im Interesse des A tätig?

TJU

Tr(u)mpeltier junior

6.12.2020, 11:50:09

Das Problem ist, dass die berechtigte GoA neben dem Interesse auch noch einen entsprechenden Willen des Geachäftsherrn voraussetzt. Dieser fehlt hier aufgrund der Weigerung des A.

Kafkathustra

Kafkathustra

31.12.2020, 13:37:49

Wie wirken sich öffentlich-rechtliche Vorgaben auf das angenommene Interesse hier aus? Ich meine, dass die Baumschutzverordnung in Hamburg das fällen von Bäumen ohne gebührenpflichtige Sondergenehmigung jedenfalls verbietet. Und wenn die Baumschutzverordnung das Interesse des A nicht entfallen liesse: wer hätte für die Genehmigungsgebühren aufzukommen..?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.7.2021, 14:37:42

Hallo Kafkathustra, richtig ist, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben auch von dem beeinträchtigten Nachbarn grundsätzlich zu beachten sind. Das heißt, sofern öffentlich-rechtliche Regelungen einer Beseitigung entgegenstehen (zB Naturschutzrecht), dann besteht grds. kein

Beseitigungsanspruch

nach §

1004

Abs. 1 BGB mehr. Allenfalls kommt dann ein

nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

gem.

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB

analog in Betracht (vgl. BGH NZM 2005, 318). Sofern indes die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, bleibt der Störer grds. nach §

1004

I BGB verpflichtet, die Störung zu beseitigen und insoweit auch die entsprechende Sondergenehmigung einzuholen (vgl. BGH NZM 2005, 318; NJW-RR 2019, 1356). Der Störer trägt hierfür dann auch die Kosten. In diesem Fall liegt die Beseitigung des Baumes weiterhin im Interesse des Störers und ein Erstattungsanspruch aus § 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB besteht (zu den Erstattungskosten gehören dann auch die Kosten für die Ausnahmegenehmigung). Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

VO

Vojtech

7.12.2021, 02:21:33

Tipp für einen Vertiefungshinweis: Der Fall ist bzgl. der beschädigten Betonplatten ein Paradebeispiel für den Streit zwischen der Kausalitäts- und Usurpationslehre. Da ihr die Ansicht der Rspr. hinsichtlichtlich der Rechtsfolge des §

1004 BGB

bei der Erklärung bzgl. des “auch fremden Geschäfts” erwähnt und der Streit nicht nur bei GoA-Ansprüchen von Bedeutung ist, könnte es für viele vllt ganz hilfreich sein :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.12.2021, 10:06:17

Vielen Dank für den Hinweis, Vojtech. Wir haben nun einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

17.6.2022, 21:58:51

Dass § 684 ein RF Verweis ist, ist aber auch "nur" BGH, h.L. sieht es (soweit ich weiß) als RG Verweis. Das hat hier im Ergebnis keine Auswirkung, kann aber in anderen Fällen durchaus sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.6.2022, 11:17:03

Vielen Dank für den Hinweis, besserwisser. Wir haben das nun entsprechend präzisiert. In der Tat nimmt ein großer Teil der Literatur an, dass es sich bei § 684 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bereicherungsrechts erfüllt sein müssen (insb. §§ 814, 815,

817 S. 2 BGB

sind anwendbar). Große praktische Bedeutung hat der Streit indes nicht (so BeckOGK/Thole, 15.2.2022, BGB § 684 Rn. 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

INDUB

InDubioProsecco

8.6.2023, 13:37:09

Man könnte hier ggf. noch erwähnen, dass es sich bei der Erlangten um eine

aufgedrängte Bereicherung

handelt, die A aber trotzdem ersetzen muss.

LAULAUA

LaulauAC

11.4.2024, 00:12:25

Warum war A zur Entfernung des Baumes verpflichtet? Die Entfernung der Wurzeln sowie die Wiederherstellung der Betonplatten hätte doch vollkommen ausgereicht.

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

6.6.2024, 13:18:37

Liebes Team, in einem der Texte wird es als herrschende Meinung bezeichnet, dass der

Anspruchsgegner

des §

1004

die Beseitigung der Störungsquelle schulde. Dies ist die Ansicht der actus-contrarius-Theorie. Herrschende Meinung, einschließlich der Rechtsprechung, ist allerdings die noch weitergehende Wiederherstellungs- bzw Wiedernutzbarkeitstheorie. Da in diesem Fall lediglich die Gärtnerkosten verlangt werden, macht es für das Ergebnis keinen Unterschied. Ein Anspruch hinsichtlich der Betonplatten (und eventuell das Auffüllen mit Erde und Ansäen von Gras) wäre allerdings nur nach der herrschenden Meinung von §

1004

umfasst und damit nur nach dieser Auffassung als Aufwendungen ersetzbar.

DerChristoph

DerChristoph

13.8.2024, 10:22:54

Die berechtigte GoA scheitert hier ja maßgeblich am ausdrücklich entgegenstehenden Willen des Nachbarn. Wie würde sich eine vergleichbare Äußerung bei den Abschlepp-Fällen auswirken? Wenn der Fahrzeughalter z.B. einen Zettel mit dem Inhalt "Ich möchte auf keinen Fall abgeschleppt werden" in die Windschutzscheibe gelegt hat; wäre dann eine berechtigte GoA auch ausgeschlossen?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.8.2024, 23:42:24

Hallo DerChristoph, danke für deine Nachfrage. In dieser Konstellation stellt sich dann die Frage, ob der wirkliche Wille überhaupt beachtlich ist. Ist er das nicht, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Der dem Abschleppen entgegenstehende Wille ist nach § 679 Alt. 1 BGB unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, die im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Teilweise wird angenommen, dass allein die Befreiung des Geschäftsherrn von der Pflicht zur Entfernung des falsch geparkten Fahrzeugs bzw. die Wahrung der Rechtsordnung im objektiven Interesse liegt. Dieser Ansicht folgt die hM aber nicht, da ansonsten wiederum jedermann das Recht hätte, ein falsch geparktes Auto abschleppen zu lassen und Ersatz der Kosten hierfür zu verlangen. Von der hM wird daher zusätzlich ein über das allgemeine öffentliche Interesse an der Beachtung der Rechtsordnung hinausgehendes besonderes und dringendes Interesse gefordert. Die Rechtsprechung bejaht dieses gesteigerte öffentliche Interesse dann, wenn Fahrzeuge unberechtigt auf geschützten Stellflächen besonderer Art abgestellt werden, wie in Feuerwehranfahrtzonen oder auf Behindertenparkplätzen. Bei übrigen Stellplätzen muss nach hM eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachwerte oder eine besondere Notlage (zB blockierte Ausfahrt) bestehen. Eine andere Meinung bejaht auch im Fall des unberechtigten Parkens auf zB Kundenparkplätzen das besondere öffentliche Interesse. Argument: Die „grassierende Unsitte“ von Autofahrern, planmäßig und bewusst fremde Parkflächen zum Zwecke des kostenfreien Parkens zu nutzen, stellt vor dem Hintergrund des zunehmenden Mangels an Parkräumen und der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Einkaufsmärkte, Stellplätze bereit zu halten bzw. von der Gemeinde abzulösen (wie dies die landesrechtlichen Bauordnungen regelmäßig vorsehen), einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung da, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Welcher Ansicht man folgt, ist im ersten Examen Geschmackssache, für das zweite Examen würde ich empfehlen, der Meinung in der Rechtsprechung zu folgen. Beachtlich dürfte der entgegenstehende Wille aber jedenfalls dann sein, wenn der Aufenthaltsort des Geschäftsherrn bekannt ist und dieser den Pkw binnen kürzester Zeit selbst entfernen würde. Gut vertretbar wäre es in diesem Fall auch, die Berechtigung der GoA zu bejahen und den Anspruch an der fehlenden Erforderlichkeit der Aufwendungen iSd § 670 BGB scheitern zu lassen. Ist nach alledem der wirkliche Wille unbeachtlich, gilt der mutmaßliche. Dann ist man im bekannten Terrain: Dem mutmaßlichen Willen entspricht, was dem objektiv verständigen Interesse des Geschäftsherrn entspricht; im Interesse des Geschäftsherrn ist, was objektiv vorteilhaft und nützlich ist; objektiv vorteilhaft und nützlich ist die Tilgung einer einredefreien Schuld; geschuldet ist hier die Beseitigung nach § 862 I S. 2 bzw. §

1004

I S. 2 BGB bzw. § 823 I BGB. Ergebnis: Berechtigte GoA. Ist der wirkliche Wille dagegen beachtlich, scheidet die berechtigte GoA aus. Dann kommt die unberechtigte GoA gem. §§ 684 S. 1, 818 II Alt. 1 BGB in Betracht. Erlangtes Etwas ist die Befreiung von der Pflicht der Beseitigung nach § 862 I S. 2 bzw. §

1004

I S. 2 BGB bzw. § 823 I BGB. Dieser Anspruch kann dann aber nach der Figur der aufgedrängten Bereicherung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, je nachdem, welche Meinung man hierzu vertritt. Der Vollständigkeit halber: Kommt man zur unberechtigten GoA und lässt diese an aufgedrängter Bereicherung teils oder ganz scheitern, hilft noch der Anspruch nach § 823 I, II BGB (Abs. 2 iVm § 858 I BGB). Im Rahmen des kausalen Schadens ist dann die Frage des Schutzbereichs der Norm zu diskutieren, Stichwort "Herausforderungsfälle", "

psychisch vermittelte Kausalität

". Die hM bejaht den inneren Zusammenhang, da das Gesetz mit § 859 BGB dem Gläubiger ein Selbsthilferecht gerade zubilligt. Der Gläubiger darf sich daher "herausgefordert" fühlen, der Schaden liegt im Schutzbereich der Norm. Schwere Kost, aber Abschleppfälle sind in all ihren Varianten sehr klausurrelevant, daher lohnt sich die Denkarbeit :) Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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