Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis wird in Raten gezahlt, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. Nachdem S die Ratenzahlung einstellt und schon die zwei Rate offen ist, verlangt A von S das Auto zurück. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.