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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis wegen unwirksamen Rechtsmittelverzicht
A wird am 23.11. wegen Raubes verurteilt. Nach Beratung mit ihrer Verteidigerin V gibt A zu Protokoll, auf Rechtsmittel zu verzichten. Am 15.12. beichtet V der A, dass sie vor der Verhandlung die Zulassung verloren hatte. Nun will A doch Revision einlegen.
Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis
Gegen das in seiner Anwesenheit am Mittwoch, 23.11.2022, verkündete Urteil legt A mit einem am 23.12.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Zugleich beantragt A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nur auf Anraten seines Verteidigers habe er von der Revision abgesehen.
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis
A wird in seiner Anwesenheit am 22.12 verurteilt. Er teilt seiner Verteidigerin am Freitag, 23.12., telefonisch mit, sie solle Revision einlegen. Da V zu diesem Zeitpunkt auf einer Weihnachtsfeier ist und schon einige Tassen Glühhwein getrunken hat, vergisst sie das Telefonat und legt keine Rechtsmittel ein. A erfährt hiervon am Montag, 2.1.
Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung
A ist wegen Raubes angeklagt. Ihre Verteidigerin Viktoria (V) hat kurz vor der Verhandlung ihre Zulassung verloren. A weiß davon nichts. V tritt trotzdem für sie auf. Im Anschluss an ihre Verurteilung gibt A nach Beratung mit V zu Protokoll, auf Rechtsmittel verzichten zu wollen.
Ermächtigungswiderruf
A wird am 6.12 wegen versuchten Totschlags verurteilt. Er ermächtigt Verteidigerin V auf alle Rechtsmittel zu verzichten. Diese schickt eine entsprechende schriftliche Erklärung zu Gericht. Am 7.12. hat A es sich anders überlegt. A widerruft am 7.12. um 12:00 Uhr gegenüber V die Ermächtigung. Die von V verschickte Verzichtserklärung wird um 12:05 Uhr zugestellt.
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
In dem Verfahren von Ladendiebin Laura kommt es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Beteiligten (§ 257c StPO). Diese wird aber nicht protokolliert. Im unmittelbaren Anschluss an das Urteil erklärt L den Verzicht auf Rechtsmittel. Zuhause angekommen bereut sie die Entscheidung und will doch Revision einlegen.
Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
Anton (A) steht vor Gericht. Der Richter teilt ihm mit, die Strafaussetzung einer früheren Verurteilung könne aufgrund des Ablaufs des Bewährungszeitraumes auch bei erneuter Verurteilung nicht mehr widerrufen werden. A legt deshalb ein Teil-Geständnis ab und verzichtet nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Als die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen, will A doch Rechtsmittel einlegen.
Rechtsmittelverzicht nicht erklärt
Astrid (A) wird zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hauptverhandlungsprotokoll wurde protokolliert, sie habe auf Rechtsmittel verzichtet. A und ihre Verteidigerin sind sich sicher, einen solchen Verzicht nicht erklärt zu haben. Richterin und Protokollführer erinnern sich nicht mehr.
Wirkung der Rechtsmittelrücknahme
Uwe wird vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Noch im Gerichtssaal gibt er zu Protokoll, er lege Revision ein. Nach Rücksprache mit Strafverteidigerin Miranda schickt er dem Amtsgericht die unterschriebene Erklärung, dass er die Revision zurücknehme.
Ersatzzustellung
Udo (U) wird in Anwesenheit am 01.07. verurteilt. U legt form- und fristgerecht Revision ein. Am 14.07. wird das Urteil in den Briefkasten seiner Wohnung eingeworfen. U selbst sitzt zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft.
Ohne Anordnung des Vorsitzenden erfolgte Zustellung
Udo (U) wird in Anwesenheit am 01.07. verurteilt. U legt form- und fristgerecht Revision ein. Der Vorsitzende Richter verfügt die Zustellung des Urteils an Us empfangsberechtigten Verteidiger (V). Die Geschäftsstelle stellt das Urteil aber am 12.07. stattdessen an U zu. U leitet das Urteil erst am Dienstag, den 16.08., an V weiter.
Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 1 StPO
Thea (T) wird am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit vom LG Stuttgart verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Montag, 11.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V), die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.
Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO
Thea (T) wird vor dem Landgericht Düsseldorf am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Donnerstag, 14.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V), die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.
Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei Verteidigung
L wird am Dienstag, den 02.08., ordnungsgemäß durch das Amtsgericht Mettmann verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Ihr zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger (V) bleibt. Am Freitag, den 05.08., werden L die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt.
Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
Die unverteidigte Ladendiebin Luise (L) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Amtsgericht Schwerin verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Am Freitag, den 05.08, erhält sie die schriftlichen Urteilsgründe. L will Revision einlegen.
Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08, erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.
(P) Rechtsmittelwechsel
Anna wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung vom AG Köln verurteilt. Ihr Verteidiger (V) legt hier form- und fristgerecht Berufung ein. Das AG leitet die Akten an das für die Berufung zuständige LG Köln weiter. V schickt einen Schriftsatz an das LG Köln. Er wolle nun doch lieber Revision einlegen.
Nebenkläger - Beschwer
Theo (T) hat Otto (O) mit einem Baseballschläger die Rippe gebrochen. Er wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. O ist Nebenkläger und findet, T hätte „mindestens lebenslänglich“ verdient.
Beschwer - Teilfreispruch
Uwe (U) ist wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen angeklagt. Staatsanwältin S fordert 3 Jahre Freiheitsstrafe. Das Schöffengericht verurteilt U wegen einfacher Körperverletzung in einem Fall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Instanzenzug Revision
Die große Strafkammer am LG Hamburg verurteilt den T wegen der jahrelangen Fälschung von Examenszeugnissen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. T will dagegen vorgehen.