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Vorschuss für Störungsbeseitigung? - Anwendbarkeit des § 281 BGB auf § 1004 BGB („Pappelwurzel-Fall“)
Vorschuss für Störungsbeseitigung? - Anwendbarkeit des § 281 BGB auf § 1004 BGB („Pappelwurzel-Fall“)
20. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und N sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Als die Wurzeln von Es Pappel auf Ns Grundstück eindringen und die gepflasterte Einfahrt beschädigen, fordert N die E zur Beseitigung auf. E verweigert dies. Daraufhin verlangt N stattdessen €2.000 für die geplante, bevorstehende Reparatur.
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Einordnung des Falls
Die Frage, inwieweit Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht auf dingliche Ansprüche (zB § 985 BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB) anwendbar sind, beschäftigt die Rechtswissenschaft bereits seit der Schaffung des BGB. In dieser Entscheidung nimmt der BGH erstmalig Stellung zu der Frage, ob ein Eigentümer bei Verletzung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 BGB vom Störer Schadensersatz statt der Beseitigung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) verlangen kann.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann N von E die Beseitigung der Wurzeln verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann N über § 1004 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung auch die Reparatur der Einfahrt durch erneute Verlegung der Pflastersteine verlangen?
Ja, in der Tat!
3. Der Beseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst zudem auch einen Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Selbstvornahme.
Nein!
4. N kann die geplanten Kosten aber über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als Vorschuss verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. N könnte ein Vorschussanspruch als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zustehen, wenn § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch anwendbar wäre.
Ja, in der Tat!
6. Steht der beeinträchtigte Eigentümer schutzlos da, wenn man § 281 BGB nicht auf den Beseitigungsanspruch anwendet?
Nein!
7. Für die Anwendbarkeit des § 281 BGB spricht die größere Flexibilität des geschädigten Eigentümers.
Genau, so ist das!
8. Auch nach Auffassung des BGH sprechen die besseren Argumente für die Anwendbarkeit des § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch und damit letztlich für einen Vorschussanspruch.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Steht N gegen E vor Reparatur der Einfahrt ein Anspruch auf Kostenersatz zu?
Nein!
10. Nach Auffassung des BGH besteht aber jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, wenn der Geschädigte die Störung tatsächlich beseitigt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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