Öffentliches Recht > Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Zuzug („Überseering")
U, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, erwirbt in Köln ein Grundstück, welches sie von der X GmbH bebauen lässt. Ferner verlegt U den Verwaltungssitz nach Köln. Wegen mangelhafter Arbeiten der X erhebt U Klage vor dem zuständigen LG. Diese wird als unzulässig abgewiesen.