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„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Erste Abwandlung: Bekanntgabezeitpunkt, wenn der VA VOR Ablauf der 3-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
Unternehmerin U beantragt für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer weiteren Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung ebenfalls am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am nächsten Tag zu.
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Grundfall: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Die Polizeibehörde P erlässt einen Durchsuchungsbescheid gegenüber Hackerin H. Bei der Durchsuchung wird Hs Haus komplett auf den Kopf gestellt und die Eingangstür beschädigt. Später stellt sich heraus, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. H will, dass die Eingangstür repariert wird.
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Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
A baut eine große Gartenlaube ohne die erforderliche Baugenehmigung. Baubehörde B verabredet mit A, dass B von dem Erlass einer Baubeseitigungsverfügung absehen wird, A erklärt sich im Gegenzug bereit, die Gartenlaube so umzubauen, dass ein größerer Abstand zum Nachbargrundstück besteht.
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Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht
Lawra (L) hat gelernt, dass die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Handeln der Verwaltung vor allem dafür relevant ist, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar ist und ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. L verschafft sich einen Überblick über die Abgrenzungstheorien.
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Das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsprozessordnung
Lawra (L) steht in der Buchhandlung, um sich die Gesetzestextes für das neue Semester zu kaufen. Im Regalabschnitt zum Verwaltungsrecht steht die VwGO, das VwVfG und eine Textsammlung zum Berliner Landesrecht. L fragt sich, ob sie all diese Gesetze braucht.