Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Schema: Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

24. Januar 2026

15 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen der Begehung eines Delikts in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft (bei eigenhändigen & echten Sonderdelikten)

    2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs durch Handlung des Tatmittlers

    3. Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler

    4. Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler

  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz des mittelbaren Täters

    1. Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung durch den Tatmittler

    2. Vorsatz bezüglich der die Tatherrschaft begründenden Umstände

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

1.3.2021, 21:33:23

Tolle Schemata! 👍🏻 Eine Frage: Wieso ist die Strafbarkeit des

Tatmittler

s idR nicht gegeben? Könnt Ihr bitte ein Bsp nennen, wann das so ist bzw. wann eine Strafbarkeit vorliegen würde? Danke schonmal!

Vulpes

Vulpes

2.3.2021, 11:07:01

Das kommt daher, dass der Hintermann den Vordermann kraft höheren Wissens und Wollens steuert(!). Der Vordermann weisst idR (außer in der Konstellation -

Täter hinter dem Täter

- !) ein deliktiktisches Minus auf. Ein deliktiktisches Minus liegt vor, wenn der Täter: - tatbestandslos -

vorsatz

los (zB weil er denkt, er leihe dem Täter nur die Uhr seiner Eltern aber keine Dritt

zueignungsabsicht

hat) - gerechtfertigt oder -

schuld

los (zB weil er denkt in Nothilfe zu handeln [

ETBI

]) handelt und somit straflos bleibt.

Vulpes

Vulpes

2.3.2021, 11:11:19

Konstellation: T will in das Haus des O kommen, um ihn zu bestehlen. Weil er keinen Weg sieht ohne die Alarmanlage auszulösen ruft er die

Polizei

, die das Haus stürmt. Nachdem sie nichts feststellen konnten gehen sie wieder und lassen wie von T von Anfang an beabsichtigt die kaputte Tür offen stehen. Die Polizisten handeln bezüglich der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ent

schuld

igt, weil sie sich Umstände vorgestellt haben, die sie bei vorliegen gerechtfertigt hätten (

Erlaubnistatbestandsirrtum

). T macht sich als mittelbarer Tater strafbar gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen! 🙂

MO

Moritz

4.7.2025, 09:57:40

Genau. Und eine Ausnahme wird eben im Fall des "Täters hinter dem Täter" diskutiert. In diesem Fall liegt also kein

deliktisches Minus

beim

Tatmittler

vor.

Leon

Leon

19.8.2021, 12:19:50

Tolle Übersichten, gerne mehr davon! Vllt könnte man bei 25 Abs. 2 StGB auch den Hinweis aufnehmen, dass eine Zurechnung bei eigenhändigen Delikten nicht in Betracht kommt ;)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.8.2021, 00:19:57

Hallo Leon, danke für deinen Hinweis. Den Hinweis haben wir am Anfang der Prüfung des objektiven Tatbestands verortet: die mittelbare Täterschaft scheidet bei eigenhändigen Delikten und bei echten Sonderdelikten von vornherein aus. Wir haben das Schema gleichwohl nochmal umfangreich überarbeitet, um es etwas besser lesbar zu gestalte. Weitere Aufgaben zur mittelbaren Täterschaft, die die Voraussetzungen, verschiedenen Fallgruppen und Einschränkungen behandeln, kommen bald noch hinzu. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Leon

Leon

20.8.2021, 10:11:09

Super, vielen Dank :)

Yüksel Toprak

Yüksel Toprak

20.8.2021, 17:28:14

Danke

Vincent

Vincent

14.7.2023, 11:10:18

Ihr sprecht hier von Einwirkung und Zurechnung - ist die Einwirkung nicht Punkt 1 der Zurechnung und eine Prüfung unter der Zurechnung wäre auch möglich

MO

Moritz

4.7.2025, 10:00:01

Klar. Bei der mittelbaren Täterschaft gibt es kein wirklich striktes Schema, gerade weil das Gesetz ein solches nicht vorgibt. Insofern ist es nur wichtig, dass du in der Sache die wesentlichen Merkmale thematisiert und durchprüfst.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

10.1.2025, 16:23:50

ich finde das schema verwirrend, weil ich nicht die in den vorherigen kapiteln gelernten prüfungspunkte wiederfinde (strafbarkeitslücke beim

tatmittler

+ tatherrschaft bei hintermann).

ALE

Aleton

9.10.2025, 23:34:58

Warum wird bei echten Sonderdelikten die mittelbare Täterschaft ausgeschlossen?

Herr Reporter

Herr Reporter

13.11.2025, 16:29:08

Auch hier wirkt das Schema der Mittelbaren Täterschaft so, als würde der objektive Tatbestand mit der Prüfung überspannt werden. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täterqualität (wenn erforderlich) --> Keine Zurechnung!!! b) Tatobjekt --> Keine Zurechnung!!! c) Tathandlung (Hat der Täter die TBM selbst verwirklicht? Wenn nein muss zugerechnet werden! (1) Einwirkungshandlung auf den Vordermann (2) Werkzeugqualität des Vordermanns (3) Tatherrschaft d) Kausalität e)

Objektive Zurechnung

2.

Subjektiver Tatbestand

-->

Vorsatz

bzgl. aller Umstände aus denen sich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ergibt + besondere tatbezogene Merkmale (

Zueignungsabsicht

etc.) II. Rechtwidrigkeit III.

Schuld
LAURA2

laura201

22.12.2025, 12:59:24

Hätte man hier die Prüfung des Vorder- und Hintermanns trennen und wie folgt vorgehen können: I. Strafbarkeit des Tatnäheren (-) II. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter 1. Objektiver Tatbestand a. kein Ausschluss mittelbare Täterschaft b. Erfolgseintritt c. Verursachungsbeitrag des Hintermanns d. Strafbarkeitsbegründung des Verursachungsbeitrags 2.

Subjektiver Tatbestand

Foxxy

Foxxy

22.12.2025, 13:00:01

Ja, du kannst trennen; das ist oft sinnvoll. I. Prüfung des

Tatmittler

s - Tatbestand, Rechtswidrigkeit,

Schuld

- Feststellen, ob ein Verantwortlichkeitsdefizit vorliegt (z.B.

vorsatz

los,

schuld

los, gerechtfertigt/ent

schuld

igt). Ohne Defizit i.d.R. keine mittelbare Täterschaft; dann eher Mittäterschaft/Anstiftung. Ausnahme:

Organisationsherrschaft

. II. Hintermann als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) 1. Objektiver Tatbestand - Kein Ausschluss: kein eigenhändiges oder echtes Sonderdelikt bzw. der Hintermann erfüllt die besonderen Tätermerkmale - Erfolgseintritt durch Handlung des

Tatmittler

s - Einwirkung/Verursachungsbeitrag des Hintermanns - Tatherrschaft: Zurechnung der vom

Tatmittler

verwirklichten Merkmale, weil der Hintermann ein Verantwortlichkeitsdefizit des

Tatmittler

s ausnutzt (Irrtum, Zwang,

Schuld

losigkeit etc.) oder

Organisationsherrschaft

2.

Subjektiver Tatbestand

-

Vorsatz

bzgl. der Tatbestandsverwirklichung durch den

Tatmittler

-

Vorsatz

bzgl. der die Tatherrschaft begründenden Umstände 3. Rechtswidrigkeit und

Schuld

Dein Punkt „Strafbarkeitsbegründung des Verursachungsbeitrags“ ist die Prüfung der Tatherrschaft; formuliere ihn genau so und knüpfe an das konkrete Defizit beim

Tatmittler

.


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