Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Schema: Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
24. Januar 2026
15 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen der Begehung eines Delikts in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Objektiver Tatbestand
Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft (bei eigenhändigen & echten Sonderdelikten)
Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs durch Handlung des Tatmittlers
Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler
Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz des mittelbaren Täters
Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung durch den Tatmittler
Vorsatz bezüglich der die Tatherrschaft begründenden Umstände
Rechtswidrigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
1.3.2021, 21:33:23
Tolle Schemata! 👍🏻 Eine Frage: Wieso ist die Strafbarkeit des
Tatmittlers idR nicht gegeben? Könnt Ihr bitte ein Bsp nennen, wann das so ist bzw. wann eine Strafbarkeit vorliegen würde? Danke schonmal!
Vulpes
2.3.2021, 11:07:01
Das kommt daher, dass der Hintermann den Vordermann kraft höheren Wissens und Wollens steuert(!). Der Vordermann weisst idR (außer in der Konstellation -
Täter hinter dem Täter- !) ein deliktiktisches Minus auf. Ein deliktiktisches Minus liegt vor, wenn der Täter: - tatbestandslos -
vorsatzlos (zB weil er denkt, er leihe dem Täter nur die Uhr seiner Eltern aber keine Dritt
zueignungsabsichthat) - gerechtfertigt oder -
schuldlos (zB weil er denkt in Nothilfe zu handeln [
ETBI]) handelt und somit straflos bleibt.
Vulpes
2.3.2021, 11:11:19
Konstellation: T will in das Haus des O kommen, um ihn zu bestehlen. Weil er keinen Weg sieht ohne die Alarmanlage auszulösen ruft er die
Polizei, die das Haus stürmt. Nachdem sie nichts feststellen konnten gehen sie wieder und lassen wie von T von Anfang an beabsichtigt die kaputte Tür offen stehen. Die Polizisten handeln bezüglich der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ent
schuldigt, weil sie sich Umstände vorgestellt haben, die sie bei vorliegen gerechtfertigt hätten (
Erlaubnistatbestandsirrtum). T macht sich als mittelbarer Tater strafbar gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen! 🙂
Moritz
4.7.2025, 09:57:40
Genau. Und eine Ausnahme wird eben im Fall des "Täters hinter dem Täter" diskutiert. In diesem Fall liegt also kein
deliktisches Minusbeim
Tatmittlervor.
Leon
19.8.2021, 12:19:50
Tolle Übersichten, gerne mehr davon! Vllt könnte man bei 25 Abs. 2 StGB auch den Hinweis aufnehmen, dass eine Zurechnung bei eigenhändigen Delikten nicht in Betracht kommt ;)
Wendelin Neubert
20.8.2021, 00:19:57
Hallo Leon, danke für deinen Hinweis. Den Hinweis haben wir am Anfang der Prüfung des objektiven Tatbestands verortet: die mittelbare Täterschaft scheidet bei eigenhändigen Delikten und bei echten Sonderdelikten von vornherein aus. Wir haben das Schema gleichwohl nochmal umfangreich überarbeitet, um es etwas besser lesbar zu gestalte. Weitere Aufgaben zur mittelbaren Täterschaft, die die Voraussetzungen, verschiedenen Fallgruppen und Einschränkungen behandeln, kommen bald noch hinzu. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Leon
20.8.2021, 10:11:09
Super, vielen Dank :)
Yüksel Toprak
20.8.2021, 17:28:14
Danke
Vincent
14.7.2023, 11:10:18
Ihr sprecht hier von Einwirkung und Zurechnung - ist die Einwirkung nicht Punkt 1 der Zurechnung und eine Prüfung unter der Zurechnung wäre auch möglich
Moritz
4.7.2025, 10:00:01
Klar. Bei der mittelbaren Täterschaft gibt es kein wirklich striktes Schema, gerade weil das Gesetz ein solches nicht vorgibt. Insofern ist es nur wichtig, dass du in der Sache die wesentlichen Merkmale thematisiert und durchprüfst.
Wesensgleiches Minus
10.1.2025, 16:23:50
ich finde das schema verwirrend, weil ich nicht die in den vorherigen kapiteln gelernten prüfungspunkte wiederfinde (strafbarkeitslücke beim
tatmittler+ tatherrschaft bei hintermann).
Aleton
9.10.2025, 23:34:58
Warum wird bei echten Sonderdelikten die mittelbare Täterschaft ausgeschlossen?
Herr Reporter
13.11.2025, 16:29:08
Auch hier wirkt das Schema der Mittelbaren Täterschaft so, als würde der objektive Tatbestand mit der Prüfung überspannt werden. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täterqualität (wenn erforderlich) --> Keine Zurechnung!!! b) Tatobjekt --> Keine Zurechnung!!! c) Tathandlung (Hat der Täter die TBM selbst verwirklicht? Wenn nein muss zugerechnet werden! (1) Einwirkungshandlung auf den Vordermann (2) Werkzeugqualität des Vordermanns (3) Tatherrschaft d) Kausalität e)
Objektive Zurechnung2.
Subjektiver Tatbestand-->
Vorsatzbzgl. aller Umstände aus denen sich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ergibt + besondere tatbezogene Merkmale (
Zueignungsabsichtetc.) II. Rechtwidrigkeit III.
Schuldlaura201
22.12.2025, 12:59:24
Hätte man hier die Prüfung des Vorder- und Hintermanns trennen und wie folgt vorgehen können: I. Strafbarkeit des Tatnäheren (-) II. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter 1. Objektiver Tatbestand a. kein Ausschluss mittelbare Täterschaft b. Erfolgseintritt c. Verursachungsbeitrag des Hintermanns d. Strafbarkeitsbegründung des Verursachungsbeitrags 2.
Subjektiver Tatbestand
Foxxy
22.12.2025, 13:00:01
Ja, du kannst trennen; das ist oft sinnvoll. I. Prüfung des
Tatmittlers - Tatbestand, Rechtswidrigkeit,
Schuld- Feststellen, ob ein Verantwortlichkeitsdefizit vorliegt (z.B.
vorsatzlos,
schuldlos, gerechtfertigt/ent
schuldigt). Ohne Defizit i.d.R. keine mittelbare Täterschaft; dann eher Mittäterschaft/Anstiftung. Ausnahme:
Organisationsherrschaft. II. Hintermann als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) 1. Objektiver Tatbestand - Kein Ausschluss: kein eigenhändiges oder echtes Sonderdelikt bzw. der Hintermann erfüllt die besonderen Tätermerkmale - Erfolgseintritt durch Handlung des
Tatmittlers - Einwirkung/Verursachungsbeitrag des Hintermanns - Tatherrschaft: Zurechnung der vom
Tatmittlerverwirklichten Merkmale, weil der Hintermann ein Verantwortlichkeitsdefizit des
Tatmittlers ausnutzt (Irrtum, Zwang,
Schuldlosigkeit etc.) oder
Organisationsherrschaft2.
Subjektiver Tatbestand-
Vorsatzbzgl. der Tatbestandsverwirklichung durch den
Tatmittler-
Vorsatzbzgl. der die Tatherrschaft begründenden Umstände 3. Rechtswidrigkeit und
SchuldDein Punkt „Strafbarkeitsbegründung des Verursachungsbeitrags“ ist die Prüfung der Tatherrschaft; formuliere ihn genau so und knüpfe an das konkrete Defizit beim
Tatmittler.
