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Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Aktualisierungspflicht
Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U ein Textverarbeitungsprogramm. Die Sicherheitsupdates sind nach fünf Jahren vollkommen veraltet. Im Übrigen ist die gewöhnliche Verwendung durch die genügsame V nicht beeinträchtigt.

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Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.

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Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten
K kauft bei V für seinen 18-jährigen Sohn S ein neues Reitpferd. V soll das Pferd direkt an S übergeben und übereignen. S soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Zur Überraschung beider weist S das Pferd zurück, da er lieber auf Weltreise geht. V verlangt dennoch den Kaufpreis.
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Vertrag zugunsten Dritter: Einwendungen des Versprechenden
Mutter M kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. V soll es direkt an T übergeben und übereignen und T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Als T das Fairphone abholen will, verweigert V die Übergabe, da M noch nicht bezahlt hat.
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Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.
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Kenntnis des Vertragspartners - Evidenz
Prokurist P ist bei Kaufhaus K angestellt. Laut Anstellungsvertrag darf P Geschäfte bis €10.000 tätigen. P ist der Meinung, dass diese Saison Schlaghosen angesagt sein werden und ordert bei Zulieferer Z, der die Regelung im Anstellungsvertrag kennt, Schlaghosen im Wert von €1 Mio.
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"Tel Quel" (Verkehrssitte)
Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.
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Ergänzende Vertragsauslegung
Tabakhändler T verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Vertraglich ist es T untersagt, in demselben Gebäude einen Laden gleicher Art zu betreiben. T eröffnet vor dem Haus einen Kiosk und verkauft dort Tabakwaren.
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Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens
V will sein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über €890. K weiß, dass V eigentlich €980 haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit €98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.
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Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.
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Wirksamwerden – Zugang: Tatsächliche Kenntnisnahme, bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.
M will Geschäftsräume kündigen. Die Kündigung muss am 31.1. zugehen. M fährt am 31.1. um 23 Uhr zu V’s Büro und wirft sie in den Briefkasten. Da V im Büro etwas vergessen hatte, fährt er dort um 23.30 Uhr noch einmal hin. Er guckt auch in den Briefkasten und entdeckt die Kündigung.
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Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S möchte sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.