Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 56 HGB
R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§§ 53 II, 15 I HGB
P ist Prokurist im Handelsgeschäft des H. Dies wurde ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Streits zwischen P und H widerruft H die Prokura gegenüber P. Er vergisst jedoch, auch dies ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Kenntnis des Vertragspartners - Evidenz
Prokurist P ist bei Kaufhaus K angestellt. Laut Anstellungsvertrag darf P Geschäfte bis €10.000 tätigen. P ist der Meinung, dass diese Saison Schlaghosen angesagt sein werden und ordert bei Zulieferer Z, der die Regelung im Anstellungsvertrag kennt, Schlaghosen im Wert von €1 Mio.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
"Tel Quel" (Verkehrssitte)
Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Vertauschte Grundstücke (falsa demonstratio bei formgebundenen Rechtsgeschäften)
V ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 13 und 31. K interessiert sich für Nr. 13. Vor dem Notar bietet V irrtümlich das „Grundstück Nr. 31“ zum Verkauf an. K willigt (ebenfalls im Irrtum) ein.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens
V will sein Gemälde für 980 € verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über 890 €. K weiß, dass V eigentlich 980 € haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit 98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Abgrenzung Antrag ad incertas personas - invitatio ad offerendum: Tanken an Selbstbedienungstankstelle
K füllt an der Selbstbedienungstankstelle der Pächterin P den Tank seines Autos mit Kraftstoff auf.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S möchte sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?
A und F verabreden sich zum Skilaufen. A verspricht F, ihn in seinem Auto mitzunehmen. A erscheint nicht und verreist lieber mit seiner Geliebten. F fährt mit der Bahn. Hätte er nicht auf As Zusage vertraut, hätte er rechtzeitig eine Bahnfahrt zum Sparpreis gebucht und €100 gespart.