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Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.

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Pfandrecht am Anwartschaftsrecht
Mieterin M betreibt einen Elektronikhandel und hat bei A 10 MacBooks unter Eigentumsvorbehalt gekauft, die in den Mieträumen lagern. M hat Zahlungsschwierigkeiten, kann V keine Miete mehr zahlen und nimmt einen Kredit bei der B-Bank auf und übereignet dieser zur Sicherheit die MacBooks. M kann später weder Miete noch den Kredit zahlen. Daraufhin zahlt die B-Bank dem A den Restkaufpreis für die MacBooks.

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Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme
M lebt in einer von V vermieteten Wohnung. Als im September bei Temperaturen von 18°C die Zentralheizung ausfällt, versucht sie vergeblich, ihren Vermieter telefonisch zu erreichen. Deshalb bestellt sie kurzerhand selbst einen Handwerker, der die Heizung wieder repariert (Kosten: €500). Sie verlangt von V Aufwendungsersatz.

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§ 536a = sämtliche Schadenspositionen
V hat von Bauunternehmerin B ein mehrstöckiges Haus errichten lassen. Eine der Wohnungen darin vermietet V an M. Ein Jahr nach Ms Einzug stürzt die Decke ein. Grund dafür ist, dass B fahrlässig falsches Material benutzt hatte, was V nicht erkennen konnte. M bricht sich beim Einsturz den Arm und verlangt von V Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten.

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Verkürzte mietvertragliche Verjährungsfrist im Falle von Ansprüchen gegen einbezogene Dritte (§ 548 BGB)
Die 12-jährige Tochter T der Mieterin M verursacht beim Spielen mit Streichhölzern fahrlässig einen Brandschaden in der Mietwohnung. Acht Monate nach Ablauf des Mietvertrages und Rückgabe der Mietwohnung an V verlangt dieser von T Ersatz für den Brandschaden.

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§ 548 "analog"
Mieterin M fährt gerne auf Roller-Blades durch ihre Mietwohnung, stürzt eines Tages aber fahrlässig in die Wohnzimmerwand, die seitdem ein großes Loch in ihrer Mitte hat. Bei Rückgabe der Mietsache am 1.3.2021 fällt dem Vermieter V der Schaden auf. Am 1.10. verlangt er von M Schadensersatz, M weigert sich jedoch zu zahlen.

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Beschädigung der Mietsache
M mietet von V eine Wohnung. Im Laufe der Mietzeit beschädigt sie fahrlässig einen Heizkörper, wobei die Beschädigung rein äußerlich ist. Nach Ablauf des Mietvertrages gibt M die Wohnung an V zurück. Wegen der Beschädigung verlangt V anschließend Schadensersatz, nachdem er ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den Schaden selbst beseitigt hat.