Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Wertpapierdepotfall des BGH
V verspricht Tochter T, ihr etwas zu schenken. V hat eine Vollmacht für das Wertpapierdepot des S. V überträgt einige Inhaberanteilsscheine aus dem Depot des S an T. Aus der Depotmitteilung ergibt sich, dass die Inhaberanteilsscheine aus dem Depot des S stammen, was T nicht liest.