Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung

Hundehalter H glaubt, dass sein Hund den Nachbargarten der N verwüstet hat und zahlt €500 Schadensersatz. Tatsächlich zerstörte das Hausschwein des S den Garten. Da N mittlerweile pleite ist, will H die Zahlung als Leistung des S gelten lassen und von S das Geld zurück.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis

F hat bei der Versicherung V eine Lebensversicherung zugunsten ihres Ehemanns M abgeschlossen. F täuscht ihren Tod vor. V zahlt die Versicherungssumme in Höhe von €700.000 an M. Später stellt sich der wahre Sachverhalt heraus.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Zurechnung einer Leistung wegen Rechtscheins

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass dieser an K liefern soll, widerruft dies aber wegen Unklarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit K. Der Widerruf kommt allerdings nicht bei D an. D liefert an K.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

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Zivilrecht > Bereicherungsrecht

"normale Anweisungssituation"

A verkauft B (§ 433 BGB) einen Kühlschrank. Anschließend verkauft B dem C den Kühlschrank. Um die Lieferkette abzukürzen, weist B den A an, den Kühlschrank direkt an C zu liefern. A liefert direkt an C.