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Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: 21 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 21 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Verbraucherwiderruf

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt

S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung

G und S haben fällige Zahlungsansprüche in Höhe von €10.000 gegen den jeweils anderen. G verklagt S auf Zahlung. S wartet das Urteil ab, das ihn zur Zahlung verurteilt, und erklärt gegenüber G die Aufrechnung mit seiner Forderung. G kündigt die Vollstreckung an.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Präklusion / Gestaltungsrechte 1

G verkauft S einen Silberring. Dabei spiegelt G dem S wahrheitswidrig vor, der Ring sei aus Platin. Er zahlt nicht und reist in die Karibik. G verklagt ihn erfolgreich auf Zahlung. Als S nach Rechtskraft des Urteils zurückkommt, bemerkt er die Täuschung und erklärt sofort die Anfechtung. G will vollstrecken.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Präklusion bei Titeln nach § 794 ZPO

A und B sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der S-GmbH. G verklagt S auf Zahlung von €5.000. A veranlasst die Zahlung; B weiß davon nichts. In der mündlichen Verhandlung schließt B für S mit G einen Vergleich, nach dem S €3.000 zahlen soll. G will vollstrecken.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Materiell-rechtliche Einwendungen / Unvermögensfall

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Materiell-rechtliche Einwendungen / Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog)

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €100.000 und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z fordert S zur Zahlung auf. S zahlt daraufhin an Z. Z setzt sich mit dem Geld in die Karibik ab. G kündigt gegenüber S die erneute Vollstreckung an.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung

S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Sachbefugnis: Prozessstandschaft (Miterbe wehrt sich gegen Vollstreckung in einen Nachlassgegenstand)

Die Miterben S und E erben einen Porsche. Bank G möchte den Porsche wegen angeblich nicht gezahlter €50.000 auf Grundlage einer notariellen Vollstreckungsunterwerfung pfänden. E ist das egal. S meint, die Schulden seien beglichen worden und will gegen die Vollstreckung vorgehen.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger

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Prüfungsumfang

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Nach Urteilsverkündung zahlt S. G meint, er habe außerdem noch einen Anspruch gegen S auf Herausgabe eines Autos, das im Besitz des S ist. S will sich gegen eine von G angekündigte Vollstreckung bzgl. der €1.000 und bzgl. der Herausgabe des Autos wehren.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt

G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. G lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Ein Gerichtsvollzieher pfändet im Auftrag von G €10.000 in bar bei S. G bleibt im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €50.000. G und S vereinbaren dann, dass S die Schulden nicht bezahlen muss. Als S einige Tage später nach Hause kommt, muss er feststellen, dass sein Auto gepfändet und versteigert worden ist. Der Erlös ist noch nicht an G ausgezahlt.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels

G verklagt S auf Zahlung von €1.000. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Urteilsverkündung übergibt S dem G noch im Gerichtssaal €1.000 in bar. S befürchtet, dass G trotzdem vollstrecken will.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G ein Auto, das sich in der Garage des S befindet, pfänden. D, ein Freund des S, meldet sich und meint, das Auto gehöre ihm

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €11.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G den Dackel des S pfänden. S meint, es sei G verboten, den Dackel zu pfänden.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Statthaftigkeit / materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

B verklagt K auf Zahlung von €50.000. K verliert den Prozess, verzichtet auf eine Berufung und zahlt direkt im Anschluss €50.000 an B. B beauftragt dennoch Gerichtsvollzieher G, der den Porsche des K pfändet. K möchte gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen.