Öffentliches Recht > Europarecht
Zureichende Umsetzung bei überschießender Regelung
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht vor, dass Verkäufer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs die Kosten zu tragen haben, die notwendig sind für Ein- und Ausbau eines als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts. Der deutsche Gesetzgeber hat dies in § 439 Abs. 3 BGB umgesetzt.