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KLASSIKER: APR erfasst Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, 25.10.1988)
K wuchs als Kind von M und V auf. 1988 erfährt sie, dass V nicht ihr biologischer Vater ist. Nach damaliger Rechtslage kann sie ihre Abstammung nur klären lassen, nachdem sie die eigene Ehelichkeit nach §§ 1593, 1596 Abs. 1, 1598 BGB a.F. erfolgreich angefochten hat.