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Minderjähriger Schwarzfahrer an Board eines Linienflugs nach New York.

Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Flugreisefall (BGHZ 55, 128): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Flugreisefall ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1971, die bis heute für die Rechtswissenschaft von Bedeutung ist. Der Fall handelt von einem Minderjährigen, der ohne Flugschein an Bord eines Flugzeugs nach New York gelangte. Die Fluggesellschaft verlangte die Bezahlung beider Flüge. Der BGH entschied, dass der Minderjährige den Wert des Fluges nach § 812, § 818 Abs. 2 BGB ersetzen muss, da er die Beförderungsleistung erlangt hat.

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Jurafuchs Illustration zum Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147): Zwei Personen einigen sich über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“.

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Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Haakjöringsköd-Fall ist ein Fall aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts von 1920. Zwei Personen schlossen einen Kaufvertrag über „Haakjöringsköd“, wobei beide davon ausgingen, es handele sich dabei um Walfleisch. Tatsächlich bedeutet der norwegische Begriff aber Haifischfleisch. Der Fall ist das perfekte Beispiel für den wichtigen zivilrechtlichen Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ („Falschbezeichnung schadet nicht“) im BGB AT. Dieser bedeutet, dass eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Vertragsgegenstands durch beide Vertragsparteien unschädlich ist. Bei der Auslegung der Willenserklärungen geht das tatsächlich Gewollte (§ 133 BGB) dem objektiv Erklärten vor, sodass hier ein Kaufvertrag über Walfleisch – und nicht etwa über Haifischfleisch – geschlossen wurde.

Minderjähriger Schwarzfahrer an Board eines Linienflugs nach New York.

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Flugreisefall (BGHZ 55, 128): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Flugreisefall ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1971, die bis heute für die Rechtswissenschaft von Bedeutung ist. Der Fall handelt von einem Minderjährigen, der ohne Flugschein an Bord eines Flugzeugs nach New York gelangte. Die Fluggesellschaft verlangte die Bezahlung beider Flüge. Der BGH entschied, dass der Minderjährige den Wert des Fluges nach § 812, § 818 Abs. 2 BGB ersetzen muss, da er die Beförderungsleistung erlangt hat.

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