Zivilrecht > Sachenrecht
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.