Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Isolierte Drittwiderklage (gewillkürte Prozessstandschaft)
X tritt eine Forderung (€2.000) gegen Y als Sicherheit an Bank B ab. Da Y nicht zahlt, bevollmächtigt B den X, die Forderung klageweise im eigenen Namen geltend zu machen. Y hat zufällig eine Gegenforderung (€3.000) gegen B. Sie rechnet mit €2.000 auf und erhebt im Übrigen Widerklage gegen B.
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Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
K (Wohnsitz: X) und B (Wohnsitz: Y) sind mit ihren Autos im Straßenverkehr in Y zusammengestoßen. K erhebt Klage gegen B auf Schadensersatz in Y. B erhebt eine ebenfalls auf Schadensersatz gerichtete Widerklage gegen K und dessen Versicherung V (Sitz: Z). V hat nichts dagegen.
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Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Beklagter bestreitet deren Bestehen und erhebt negative Feststellungsklage gegen den Zedenten)
A behauptet, dass B ihm €2.500 schuldet. B bestreitet dies. A tritt seine vermeintliche Forderung gegenüber B an C ab, der sie klageweise geltend macht. B erhebt Widerklage gegen A, mit der er festgestellt haben möchte, dass besagte Forderung auch bei A nicht besteht.
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Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Gegenforderung des Beklagten übersteigt die Klageforderung)
A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €3.000. B hat eine Gegenforderung gegen A in Höhe von €5.000. A tritt seine Forderung an C ab, der sie klageweise gegen B geltend macht. B erklärt die Aufrechnung in Höhe von €3.000 gegenüber C. Widerklagend verlangt er die übrigen €2.000 von A.
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sachliche Zuständigkeit, Landgericht, da zumindest Widerklage höher
K erhebt beim örtlich zuständigen Amtsgericht Klage gegen B auf Zahlung von €400. Als B eine Widerklage auf Zahlung von €7.000 erhebt, ergeht ein richterlicher Hinweis nach § 504 ZPO und B beantragt eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht.
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Baumbach'sche Kostenformel: Beklagter 1 macht Widerklage geltend, Beklagter 2 gewinnt
Eigentümer Kurt (K) verklagt Architekt Benno (B1) und Bauunternehmer Bert (B2) auf Zahlung von €8000 als Gesamtschuldner. Widerklagend macht B1 eine Forderung von €4000 geltend. Kurt obsiegt gegen B1, gegen B2 wird die Klage abgewiesen. Bennos Widerklage ist iHv €2000 begründet.
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Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
K hat dem B einen Gebrauchtwagen verkauft. Da B trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis in Höhe von €6.000 nicht zahlt, erhebt K Klage gegen ihn. B begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist. Nur Ks Klage hat Erfolg.
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Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?
Werkunternehmer W erhebt Klage gegen Besteller B auf Werklohn in Höhe von €10.000. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von €5.000, da W einen Mangel am von ihm hergestellten Werk nicht beseitigt hat. Klage und Widerklage haben vollen Erfolg.
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Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage
K erhebt Klage gegen B. Er möchte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von €6.000 durchsetzen. B möchte die €10.000 zurück, die er K als zinsloses Darlehen gewährt hat. Er erklärt in Höhe von €6.000 die Aufrechnung gegen die Klage und macht die übrigen €4.000 widerklagend geltend.
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örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO
K (Wohnsitz: W) erhebt in V Klage gegen B (Wohnsitz: V) auf Kaufpreiszahlung für einen Gebrauchtwagen. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz wegen des mangelbedingten Minderwerts desselben Gebrauchtwagens.
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örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO
K (Wohnsitz: W) erhebt Klage gegen B (Wohnsitz: W) vor dem Amtsgericht W. B erhebt Widerklage gegen K. Der Klageanspruch und der Widerklageanspruch haben nichts miteinander zu tun.
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Einstiegsfall Widerklage
K (Wohnsitz: U) will den Kaufpreis (€250) für eine bei Antiquitätenhändler A (Wohnsitz: S) gekaufte Lampe nicht bezahlen. A erhebt Klage beim Amtsgericht U. K erhebt Widerklage (€3.000), da ein von A zu vertretender Mangel an der Lampe einen Zimmerbrand verursacht hat.