Öffentliches Recht > Baurecht: Bauplanungsrecht
Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO
Gemeinde G weist in einem qualifizierten Bebauungsplan ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus und setzt fest, dass Vergnügungsstätten dort nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit soll das Wohnen in der Innenstadt wieder interessant gemacht und die Attraktivität der Innenstadt gesichert werden.