Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.
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Unfallschadensregulierung: Umfang der fiktiven Schadensabrechnung
S hat die Vespa der G beschädigt und haftet ihr in voller Höhe. Eine Reparatur kostet laut Erstgutachten €700 netto, laut Zweitgutachten €1.000 netto. G kauft ein Ersatzfahrzeug für €5.000 zuzüglich €950 Umsatzsteuer. S zahlt nichts. G klagt auf Schadensersatz.
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Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
A beschädigt Bs PKW. Ausweislich eines Gutachtens beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert: €23.000, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges: €8.000. B kauft sich ein Ersatzfahrzeug für €14.000 inkl. Umsatzsteuer. B verlangt von A die Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (= €15.000). A hält das für zu viel.