Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts bei Schuldbeitritt
M ist stiller Gesellschafter im Unternehmen der F, die mit B einen Darlehensvertrag geschlossen hat. M tritt dieser Schuld bei. Über ein Widerrufsrecht belehrt B den M nicht. Sechs Monate später kündigt B den Vertrag mit F und verlangt Rückzahlung von M. M widerruft seine Mithaftungserklärung.
Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Grundstückswerterhöhung als Wertersatz für rückforderbare Schenkung
Mutter M verkauft ihrer Tochter T 2000 ein Hausgrundstück unter Vorbehalt eines unentgeltlichen, lebenslangen Wohnrechts. 2005 verzichtet M auf das Wohnrecht und bewilligt die Löschung im Grundbuch. T vermietet die Wohnung ab 2010 für €350 Kaltmiete. 2014 wird M ins Altenheim eingeliefert. Sie wird dadurch finanziell bedürftig.
Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.