Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.
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Widerruf eines Maklervertrages
K meldet sich auf eine Anzeige des Portals Immoscout23. Das Objekt ist schon verkauft. Makler M bietet K per E-Mail ein vergleichbares (online eingestelltes) Objekt an. In der Anzeige wird M als Ansprechpartner erwähnt und auf eine Provision hingewiesen. K und M vereinbaren per E-Mail einen Besichtigungstermin. Später kauft K das Objekt von V. Mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, ficht K den Vertrag mit M wegen arglistiger Täuschung an.