Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sachenrecht
Eigentum an einem mittels Embryotransfers gezüchteten Fohlen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024, Az. 8 U 36/24)
Eigentum an einem mittels Embryotransfers gezüchteten Fohlen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024, Az. 8 U 36/24)
7. März 2025
24 Kommentare
4,6 ★ (40.540 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A mietet für seine Pferdezucht Bs Stute. In diese „Leihstute“ lässt A besamte Eizellen einsetzen, die von einer Stute des A stammen. Nachdem eine Tierärztin meint, dass die Leihstute nicht trächtig sei, gibt A diese an B zurück. B übereignet die Leihstute an C, bei der die Stute dann doch ein Fohlen gebärt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eigentum an einem mittels Embryotransfers gezüchteten Fohlen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024, Az. 8 U 36/24)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A verlangt nun das Fohlen von C nach § 985 BGB heraus. Setzt der Anspruch voraus, dass A Eigentümer des Fohlens ist?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Fohlen stammt aus einer Eizelle, die zunächst in As Eigentum stand. Könnte A das Eigentum an der Eizelle dadurch verloren haben, dass er es in die Leihstute einsetzen ließ (§ 947 BGB)?
Ja!
3. Die Leihstute und die Eizelle müssten zunächst Bestandteil einer einheitlichen Sache geworden sein (§ 947 Abs. 1 BGB). Gibt es in § 947 BGB eine Legaldefinition des Begriffs „Bestandteil“?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Würde man die Leihstute nur als „Brutkasten“ für den Embryo ansehen, so spricht das dafür, dass Stute und Fohlen als Bestandteile einer einheitlichen Sache zu behandeln sind.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach Ansicht des OLG sind Leihstute und Eizellen Bestandteile einer einheitlichen Sache geworden. Ist es für den Eigentumserwerb nach § 947 BGB unerheblich, ob es sich um wesentliche Bestandteile handelt?
Nein!
6. A bringt vor, Embryo und Stute seien nur „vorübergehend“ Bestandteil einer einheitlichen Sache gewesen. Kann mit diesem Argument die Wesentlichkeit (§ 93 BGB) verneint werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Das OLG sieht die Leihstute als Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB an. Hat B damit durch die Verbindung Alleineigentum an der einheitlichen Sache erworben?
Ja, in der Tat!
8. A hat sein Eigentum an der Eizelle an B verloren (§ 947 Abs. 1, Abs. 2 BGB). War B zum Zeitpunkt der Geburt des Fohlens immer noch Eigentümerin der einheitlichen Sache (vgl. § 929 S. 1 BGB)?
Nein!
9. A ist der Ansicht, dass mit der Geburt des Fohlens die vor der Verbindung (§ 947 BGB) herrschenden Eigentumsverhältnisse wieder aufleben müssten. Widerspricht diese Ansicht der Rechtsklarheit, die mit § 947 BGB bezweckt wird?
Genau, so ist das!
10. Das Fohlen steht nicht in As Eigentum. Hat A einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen C?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!