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Entscheidungsgründe: 64 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 64 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Entscheidungsgründe für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Illustration zur Gewillkürte Prozessstandschaft auf der eine Person S zu sehen ist, die eine Klage liest sowie eine Person G, die zu einer Person Z sagt: "Ich klage weiter, du kassierst."
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►Gewillkürte Prozessstandschaft Jurafuchs-Fallbeispiel

S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.

Anwalt mit offener Rechnung in der Hand als Illustration für Zuständigkeit am Erfüllungsort
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Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO

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Erfüllungsort bei der Nacherfüllung

K (Wohnsitz: Karlsruhe) kauft im Laden der B-GmbH in Baden-Baden einen Drucker für ihr Homeoffice. Da er mangelhaft druckt, fordert sie B vergeblich auf, ihr einen Ersatz zu beschaffen. K will auf Nacherfüllung klagen.

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Rechtsschutzbedürfnis bzgl. Rücknahme der Kaufsache nach erfolgtem Rücktritt

K und B haben einen Kaufvertrag über eine antike Badewanne geschlossen, von dem K wegen eines unbehebbaren Mangels wirksam zurückgetreten ist. K möchte nun klageweise durchsetzen, dass B ihm den Kaufpreis zurückzahlt und die Badewanne bei ihm abholt. ‌

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Klage auf unmögliche Leistung

K verlangt klageweise Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) einer einzigartigen Kuckucksuhr, die B ihm verkauft hat. B behauptet, er habe die Uhr zwischenzeitlich auf dem Flohmarkt an einen Unbekannten veräußert. Als K dies mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), bietet B jedoch keinen Beweis an.

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Abgabe einer Willenserklärung trotz vollstreckbaren Vergleichs

K und B haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Hiernach ist B verpflichtet der Grundbuchberichtigung zugunsten des K zuzustimmen. Dennoch erhebt K nun Klage gegen B auf Abgabe ebendieser Willenserklärung. ‌

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Unterlassung von Äußerungen

K verlangt klageweise Schadensersatz von B. Er behauptet, B habe vorsätzlich sein Auto beschädigt. B verlangt widerklagend die Unterlassung dieser seiner Meinung nach ehrverletzenden Behauptung. ‌

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Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten

K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe eines E-Bikes (§ 985 BGB), das er diesem geliehen hatte. Kurz darauf übereignet und übergibt B das E-Bike an seine Cousine C. Diese weiß weder etwas von dem Prozess noch ahnt sie, dass B nicht Eigentümer des E-Bikes ist.

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Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

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Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Bösgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

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Abtretung eines Zahlungsanspruchs an gutgläubigen Erwerber

K hat einen Zahlungsanspruch gegen B und erhebt diesbezüglich Klage. Kurz darauf tritt er den Anspruch an seinen Gläubiger G ab und verlangt Zahlung an diesen. G weiß nichts von dem Prozess. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO). ‌

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Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten

K verlangt klageweise die Herausgabe des Gartenzwergs (§ 985 BGB), den B aus seinem Garten gestohlen hat. Kurz nach Klageerhebung schenkt B den Zwerg seiner Tante T. Diese hat weder von dem Diebstahl noch von dem Prozess Kenntnis und nimmt ihn erfreut entgegen. B wird antragsgemäß verurteilt.

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Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber

K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe seiner Armbanduhr (§ 985 BGB). Kurz danach schenkt B die Uhr seinem Arbeitskollegen A. Dieser nimmt die Uhr hocherfreut an, obwohl er vom Prozess und Ks Eigentumsrecht Kenntnis hat. B wird antragsgemäß verurteilt. ‌

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Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer

K und B haben einen Kaufvertrag über den gebrauchten Staubsauger des B geschlossen. Da B Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verweigert, erhebt K Klage. Kurz darauf verkauft und übereignet B den Staubsauger jedoch an seinen Arbeitskollegen A.

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Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache

K hat B bei einem finanziellen Engpass mit Geld ausgeholfen. Als sich Bs Finanzen stabilisiert haben, gerät auch K in Geldnot. Da B sich weigert, seine Schulden zu begleichen, erhebt K Klage. Anschließend tritt er den Anspruch gegen B an seinen Gläubiger G ab, um diesen zu besänftigen.

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Grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung – alternative Anträge/alternative Häufung des Klagegrundes

K verlangt klageweise €10.000 von B. In der Klage führt er aus, dass B ihm €10.000 als Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (§ 433 Abs. 2 BGB) und weitere €10.000 als Darlehensrückzahlung (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) schulde. Offen bleibt, auf welchen der beiden Ansprüche er seine Klage stützt.

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Keine objektive Klagehäufung bei bloßer Anspruchskonkurrenz

K hat Handwerker H zu sich bestellt, um seine Waschmaschine zu reparieren. Dabei lässt H jedoch aus Unachtsamkeit einen Schraubenschlüssel in Ks Waschbecken fallen, das daraufhin zerspringt (Schaden: 350€). K klagt auf Schadensersatz, gestützt auf § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.

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Unechte, eventuelle Klagehäufung

K ist sich sicher, dass Nachbar N Ks Rasenmäher vor einigen Wochen geklaut hat und seitdem verwendet. Er erhebt Klage. Im Hauptantrag verlangt er Herausgabe des Geräts (§ 985 BGB), hilfsweise, falls er damit durchdringt, Nutzungsersatz (§§ 990, 987 BGB). Der Hauptantrag hat Erfolg.

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Echte, eventuelle Klagehäufung

K hält den bei V gekauften Fernseher für mangelhaft und verlangt Nacherfüllung. Da V sich weigert, erhebt K Klage. Darin verlangt er Nacherfüllung und hilfsweise, falls er damit nicht durchdringt, Schadensersatz. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass eine Nacherfüllung unmöglich ist. ‌

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Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung 2 (für jeden einzelnen Antrag wäre AG zuständig, zusammen LG) (Fall)

Kameramann K wurde von der Werbeagentur W zwei Mal für einen Videodreh engagiert. Als Vergütung waren jeweils €6.000 vereinbart. Obwohl W mit Ks Arbeit zufrieden war, weigert sie sich, K zu bezahlen. Daher erhebt K Klage beim örtlich zuständigen Landgericht auf Zahlung von €12.000. ‌

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Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung 1

K wurde bei einem Autounfall verletzt, den B fahrlässig verursacht hat. Er verlangt nun klageweise von B den Ersatz der Heilbehandlungskosten (€1.000) und Schmerzensgeld (€1.000) beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

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Überzeugungskraft bei Urkunden III: Fall

K verlangt klageweise die Lieferung von Fenstern, die er bei B bestellt hat. B behauptet, er habe bereits geliefert und legt die von K unterschriebene Lieferquittung vor. K bestreitet nicht, die Quittung unterschrieben zu haben. Zeuge Z könne aber bestätigen, dass keine Lieferung erfolgt sei. ‌

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Halterhaftung gegenüber Fußgängern nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden

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Haftung zwischen Fahrzeughaltern nach § 17 II StVG: Unergiebigkeit der Aussage eines Knallzeugen + Entscheidung nach Beweislast

K und B sind an einer Ampel mit ihren Autos zusammengestoßen. K verlangt klageweise Schadensersatz in voller Höhe. Er behauptet, B sei über Rot gefahren. Zeuge Z bestätigt dies zunächst, räumt jedoch auf Nachfrage ein, dass er erst wegen des Knallgeräusches zur Unfallstelle hinsah. Weitere Beweismittel gibt es nicht. ‌

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Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen IV: Glaubwürdigkeit bei persönlicher Nähe des Zeugen zu einer Partei/Sympathie-Rspr. des BGH

K und B haben einen Kaufvertrag über einen PKW geschlossen, dessen Übergabe und Übereignung K nun klageweise verlangt. B behauptet, er habe bereits an K erfüllt, was der Zeuge Z (Sohn des B), bestätigt. Zeugin X (kennt K und B nur flüchtig) sagt dagegen, das Auto stehe nach wie vor bei B. ‌

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Beweislast für Zuständigkeit

K (wohnhaft in Kaiserslautern) verklagt B in München auf Zahlung von €3.000, da er davon ausgeht, dass B dort wohne. B bestreitet, dass sie in München wohnt. Die Adresse in München gehöre zur Wohnung ihrer Eltern. Sie selbst wohne aber in Passau.

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sachliche Zuständigkeit: Unterlassung bei nichtvermögensrechtlicher Sache

B hat K im Kleintierzuchtverein wiederholt als gehirnamputierte Idiotin bezeichnet. K will sich das nicht länger gefallen lassen und verklagt B auf Unterlassung.

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Sachliche Zuständigkeit bei Mischmietverhältnis

M mietet von V ein mehrstöckiges Haus. Die Räume im Erdgeschoss nutzt sie vereinbarungsgemäß für den Verkauf ihrer Insektenburger, den Rest zum Wohnen. Die Miete beträgt insgesamt €2.500. Als M mit drei Mieten in Rückstand gerät, will V klagen.

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€10.000+Zinsen als Nebenforderung

Kläger K aus Köln verklagt den Beklagten B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung. Sein Antrag lautet: „ (…) € 10.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen“.

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Überblicksfall - Gerichtszuständigkeit

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Beklagter erhebt rechtzeitig den begründeten Antrag auf Verweisung

Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB) im Wert von €45.000. Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K verklagt B auf Schadenersatz. Die Klage wird B zugestellt. Er möchte, dass „Leute vom Fach“ über den Fall entscheiden.

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Kläger klagt vor der allgemeinen Zivilkammer und beantragt dann Verweisung

Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB) im Wert von €45.000. Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K möchte B auf Schadenersatz verklagen.

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Vergleich im Vorprozess

K und B haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Nun erhebt K erneut Klage gegen B. Dieser ist der Ansicht, mit dem Vergleich seien alle gegenseitigen Ansprüche abgedeckt worden.

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Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil

K hat ein vollstreckbares Urteil gegen B erwirkt und will nun die Zwangsvollstreckung betreiben. B klagt auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, denn B hat inzwischen erfahren, K hätte sich das Urteil in grob unlauterer Weise erschlichen. Die Zeugen seien nämlich „gekauft“.

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Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.

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Vorangegangenes Prozessurteil

K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.

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Rechtskräftiges Zug um Zug Urteil im Vorprozess

K hat bei B ein Auto zum Preis von €12.000 erworben. Aufgrund gravierender Mängel hat er B erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Autos verklagt. Nun klagt B im Rahmen der Rückabwicklung auf Übergabe und Übereignung des Autos.

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Verdeckte Teilklagen

Beklagter B ist Bauunternehmer, der für Kläger K ein Gebäude errichten sollte. K hat wegen Baumängeln bereits vor Monaten erfolgreich €34.000 von B eingeklagt. Dann stellt sich heraus, dass die Mängel noch umfangreicher sind. Er möchte weitere €17.000 einklagen.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Gewillkürte Prozessstandschaft

S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache

Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).

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Zivilrecht › Zivilprozessrecht

Prozessführungsbefugnis von Amts wegen

Über das Vermögen der S-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vom Geschäftsführer G erfährt Insolvenzverwalter I, dass die S-GmbH sich in einem vielversprechenden Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen X befindet. I möchte die Klage führen.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €11.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

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Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH

Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB). Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K möchte B auf Schadenersatz in Höhe von €45.000 verklagen.

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Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen

Der Kläger K aus Köln führt wegen Verzugsschäden in Höhe von €17.000 zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der B-AG (Sitz: Münster). K und B vereinbaren dann schriftlich, dass diese Rechtsstreitigkeit vor dem LG Köln stattfinden soll. K erhebt anschließend dort Klage.

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Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

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Ordnungsgemäße Klageerhebung – Schriftlichkeit

Rechtsreferendar R will Klage beim Amtsgericht Trier einreichen. Am letzten Tag der Verjährungsfrist schickt er dazu spätabends ein Fax ans Gericht.

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Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

B fährt in seinem Sportwagen mit 60 km/h durch die Münchener Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K einen Zebrastreifen überqueren will. K wird schwer verletzt und verklagt B daraufhin auf Schmerzensgeld in Höhe von „mindestens €25.000“.

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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache

Kläger K (Wohnsitz: Berlin) und Beklagter B (Wohnsitz: Hamburg) streiten über ein Münchener Grundstück. K verlangt von B die Auflassung.

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Prorogation 2

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Prorogation 1

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Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog

K möchte die G-GbR auf Schadenersatz verklagen. Er ist aber unkonzentriert und schreibt fälschlicherweise in die Klageschrift „G-GmbH“. Immerhin stimmt die angegebene Adresse und die G-GbR erhält die Klage. Diese will sich dagegen zur Wehr setzen.

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Zustellungsmangel

K möchte Klage gegen B auf Zahlung von 10.000€ Schadensersatz einreichen. Versehentlich stellt das Gericht die Klage nicht B zu, sondern dessen gleichnamigem Vater V. V gibt die Klageschrift weiter an B. B rügt vor Gericht die falsche Zustellung.

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Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB

Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.

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Zuständigkeit bei Klageermäßigung

K verklagt B auf Zahlung von € 12.000 vor dem zuständigen Landgericht Köln. Sein Anwalt überzeugt ihn jedoch aufgrund der schlechten Beweislage dazu, die Klage um die Hälfte zu reduzieren. Der Klageantrag lautet nun auf Zahlung von € 6.000.

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Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG

V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von € 11.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.

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Örtliche Zuständigkeit bei Gewerberaummiete

M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage um ausstehende Miete in Höhe von € 12.000 erheben.

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Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

K, wohnhaft in Karlsruhe, wird vom Berliner B auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 verklagen.

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Zuständigkeit bei Klageerweiterung – Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO

K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 2.500. Kurz darauf erfährt K, dass der Schaden viel größer ist. Er erweitert die Klage auf € 11.000.

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Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit

S aus Hamburg hat bei der G-GmbH aus Bremen für €11.000 einen Kleiderschrank gekauft. S hat die Rechnung noch nicht bezahlt. Der Geschäftsführer überlegt, ob die GmbH den S auf Zahlung verklagen kann.

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Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG

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Zuständigkeit bei selbstständiger Zinsforderung

G hat S ein Darlehen gewährt. Aus diesem sind €48,00 Zinsen angefallen, die S jedoch nicht zahlen will. G möchte die Zinsen einklagen. G möchte gleichzeitig €10.000 aus einem Kaufvertrag mit S einklagen.

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Klage um ausstehende Miete in Höhe von 15.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage wegen der ausstehenden Miete in Höhe von € 15.000 erheben.

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Persönliche Prozessvoraussetzungen einer GmbH und Co. KG

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Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG

V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von €11.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.