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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.
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Kein gutgläubiger Zweiterwerb einer nicht existierenden Anwartschaft
L leiht sich von E deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die zwei Staatsexamen“. Gegenüber K erklärt sie, sie habe es von E unter Eigentumsvorbehalt erworben und könne K deshalb nur ihr Anwartschaftsrecht übertragen. K willigt ein. Kurz darauf fordert E das Buch heraus.
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Nach Veräußerung keine Vereinbarung über Anwartschaftsrecht mehr möglich
S erwirbt von H einen wertvollen Ring unter Eigentumsvorbehalt. S veräußert den Ring unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts an K (01.04.). Am 03.04. vereinbaren S und H nun allerdings, dass der Ring noch weitere Forderungen sichern soll (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
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Unwirksame Eigentumsübertragung vom Nichtberechtigten, Umdeutung in Erwerb des Anwartschaftsrechts
B erwirbt von A unter Eigentumsvorbehalt einen Sportwagen. A behält den Fahrzeugbrief. Am 02.05. veräußert B den Wagen an C. Sie behauptet, sie sei Eigentümerin und habe den Fahrzeugbrief verloren. Am 09.05. erfährt C von dem Eigentumsvorbehalt und bezahlt den ausstehenden Betrag an A.
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Erwerb vom Berechtigten
B erwirbt von A einen neuen Sportwagen unter Eigentumsvorbehalt. Weil B dringend wieder Geld braucht, veräußert er den Wagen am 01.04. an C, dem sie den Eigentumsvorbehalt gegenüber offenlegt. C bezahlt am 03.04. die letzte Rate.
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Aufhebung durch Einigung/Verzicht
G erwirbt am 02.02. von A eine Luxuslimousine unter Eigentumsvorbehalt, die A ihr sogleich übergibt. Nachdem G die ersten drei Raten bezahlt hat, erklärt A am 27.06. ihr gegenüber, dass sie auf den Eigentumsvorbehalt verzichte. G erwidert, sie wolle keine Almosen von A.
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Rücktritt vom Kaufvertrag
Campingfan C erwirbt von Autohändlerin A am 15.03. ein Wohnmobil auf Raten, wobei sich A das Eigentum vorbehält. Als C die zweite Rate auch nach einer Nachfristsetzung nicht bezahlt, will A „das Geschäft beenden und das Wohnmobil zurück.“
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Stellung des Hypothekar nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder vor Briefübergabe
Zur Sicherung eines Darlehens wird zugunsten des A das Grundstück des B mit einer Briefhypothek belastet. Am 02.01. wird die Hypothek ins Grundbuch eingetragen. Am 05.01. erhält A den Hypothekenbrief von B.
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Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
K kauft von V ein Schloss. Sie erklären sogleich die Auflassung unter notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des Anspruchs der K wird außerdem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen, K zieht noch vor Eintragung des Eigentums ein. Einige Tage später wirft N einen Stein durch das Fenster des Schlosses.
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Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
K und V einigen sich darüber, dass K das Grundstück der V erwerben soll, und erklären am 14.03. die Auflassung, die Notarin N notariell beurkundet. Einen Tag später, am 15.03., stellt K beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung (§ 13 GBO).
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Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt
E bringt ihr E-Bike zu V, damit er es über den Winter verwahrt. Am 01.02. verkauft V das Fahrrad an die gutgläubige K unter Eigentumsvorbehalt. K zahlt am 01.02. die erste Rate und nimmt das Fahrrad sofort mit. Am 01.04. erzählt E der K von dem Vorfall. K bezahlt am 15.04. die letzte Rate.