Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus § 678 BGB (Übernahmeverschulden)
Autoeigentümer A wechselt die Reifen seines Autos stets selbst, um Geld zu sparen. Seine Schwester B, die das eigentlich weiß, beschließt trotzdem, As Auto dafür in die Werkstatt zu fahren. Auf dem Weg dorthin hat sie einen Unfall, weil ihr ein anderer Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt.
Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Irrtum des Geschäftsführers über den Willen des Geschäftsherrn
Autonärrin A steckt viel Geld in ihr geliebtes Auto. Dies weiß auch ihr Freund F. Um sie zu überraschen, kauft er teure Pflegemittel und wäscht As Auto damit. Als A es bemerkt, ist sie entsetzt. Sie betone doch oft genug, dass sie die Autopflege niemals einem Laien überlassen würde.
Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
GoA zur Gefahrenabwehr bei betrunkenem Transport des verletzten Geschäftsherrn zum Krankenhaus?
A wird von X schwer verletzt. Der Krankenwagen kommt nicht. Der alkoholisierte B (BAK 1,5 ‰) beschließt, den bewusstlosen A mit Ys Pkw ins Krankenhaus zu fahren. B baut einen Unfall. Es ist unklar, inwieweit As bestehende Verletzungen durch den Unfall verstärkt wurden. A verlangt von B Schadensersatz.
Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Verhinderter Suizid – § 679 BGB analog?
Content-Note: Suizid. A schwimmt im Rhein, als er sieht, wie B sich mit Suizidbabsicht von einer Brücke in den Fluss stürzt. A gelingt es, den B, der noch bei Bewusstsein ist, zu retten. Anschließend fährt A den B mit dem Taxi ins Krankenhaus.
Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
A leiht sich Fs Auto. Der superreiche S kommt vorbei und will das Auto kaufen. A sagt, es sei Fs Auto und verkauft es S für den doppelten Marktpreis. A weiß, dass F sein Auto nie hergeben würde. Später ist F zunächst sauer. Als er hört, wie viel S gezahlt hat, will er das Geld von A.