Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
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auf dessen Kosten 1: Herleitung Zuweisungstheorie
Geschäftsfrau G überholt A mit einem riskanten Manöver. Nur deshalb erreicht G einen wichtigen Geschäftstermin rechtzeitig und erzielt einen finanziell vorteilhaften Geschäftsabschluss.
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§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall
S schließt mit A einen Kaufvertrag über einen Kühlschrank für €700. Den Kaufpreis soll S später begleichen. Die Kaufpreisforderung tritt A aber an N ab. In Unkenntnis der Abtretung leistet S an den alten Gläubiger A statt an den neuen Gläubiger N. Muss A die €700 herausgeben?
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Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
M schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld wurde vor der Schenkung versehentlich aus dem Grundbuch gelöscht. T erwirbt gutgläubig und lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).