Schenkung, §§ 516ff. BGB: 27 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 27 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Schenkung, §§ 516ff. BGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.

Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)

Schenkung von Todes wegen (§ 2301)

gemischte Schenkung

§ 526 BGB

§§ 530-533 BGB Grundfall

§ 528 BGB

Haftung für Sachmängel, § 524 BGB

Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?
Studentin S schenkt ihrem Bekannten B ein Topfset. Als S dem B das in einem großen Paket verpackte Set übergeben will, fällt ihr das Paket leicht fahrlässig aus der Hand auf eine Vase des B. Dem B entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von €100.
Haftungsmilderung, § 521 BGB
Studentin S schenkt ihrem Bekannten B ein Topfset. Als S dem B das in einem großen Paket verpackte Set übergeben will, fällt ihr das Paket leicht fahrlässig aus der Hand auf eine Vase des B. Dem B entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von €100. B verletzt die S bei der Geschenkübergabe ebenfalls leicht fahrlässig.

Schenkung unter Auflage (§§ 525 ff.)

§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel

§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
A einigt sich mit seinem Freund B schriftlich darüber, ihm sein Auto zu schenken. Zwei Wochen später übereignet er dem B das Auto.

§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB, Grundfall
Schwester S erklärt ihrem Bruder B, dass sie ihm gerne ihr Auto schenken würde, da sie eh nur noch Fahrrad fahren würde. B erklärt sich damit einverstanden. Das Auto soll in vier Wochen übergeben werden.

Unentgeltlichkeit der Zuwendung
Sportmanagerin S verspricht Trainer T mündlich, dass er €1000 bekommt, wenn er die Fußballmannschaft dazu bringt die Meisterschaft zu gewinnen. Die Fußballmannschaft gewinnt.
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
A schickt dem B ein Geschenk zu seinem Geburtstag mit einer Karte "Für Dich". Dieser meldet sich nicht. A möchte sich Klarheit verschaffen und setzt dem B eine einwöchige Frist, damit dieser die Annahme des Geschenks erklärt. B meldet sich nicht.

Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
Frau F spendet €200 an die gemeinnützige Organisation "Freunde Togos e.V.", die diese für Bildungs- und andere Entwicklungsprojekte in Togo einsetzt.

Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
Händler H schuldet Großhändlerin G noch €1.000 für an ihn gelieferte Autozubehörteile. Als die beiden telefonieren und H der G erzählt, wie schlecht das Geschäft laufe, entscheidet G spontan, ihm die €1.000 zu erlassen, da Autohändler zusammenhalten müssen. H freut sich.
Bereicherung des Beschenkten – unproblematischer Fall (Vermehrung der Aktiva)
Bauer B schenkt dem Pferdezüchter P fünf Kilo Äpfel seiner letzten Ernte, womit P seine Pferde füttern möchte.

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Leistungen, die sich lediglich auf eine zeitweise Gebrauchsüberlassung von Vermögensgütern richten
Vater V verspricht seinem Sohn S, dass dieser bis an sein Lebensende unentgeltlich in dem großen Herrenhaus des V wohnen könne. V selbst lebt mittlerweile ohnehin in einer Mietwohnung in der Stadt. S bedankt sich überschwänglich.

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
Der volljährige Sohn S schenkt seiner Mutter einen Laptop, den der Verkäufer unmittelbar an die Mutter ausliefert. Er verspricht der Mutter außerdem den Laptop einzurichten.
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
A übergibt dem passionierten Koch K zu seinem Geburtstag als Geschenk eine Wok-Pfanne. Dieser freut sich riesig.

Abgrenzung zur Gefälligkeit
Einfacher Grundfall zu § 516 Abs. 1 BGB (Zustandekommen der formlos gültigen Hand-/Real-Schenkung)
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