Strafrecht > Strafprozessrecht
Bindung der STA an Rspr 4
Staatsanwältin S ist - entgegen der BGH-Auffassung - der Meinung, dass derjenige, der einem anderen ein frei verkäufliches Rauschmittel überlässt, nicht einschreiten muss, wenn der andere an einer Überdosierung stirbt. Deshalb stellt sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
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Beweisperson – Sachverständiger Zeuge
T überfährt vorsätzlich den O. Als O schwerverletzt am Boden liegt, kommt zufällig Rechtsmediziner R vorbei und leistet erste Hilfe. Trotzdem verstirbt O. Das Gericht lädt R zur Hauptverhandlung, um medizinisch umfassend über das Ausmaß der Verletzungen zu berichten.
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Beweisperson – ZVR/AVR Verlöbnis 153a
A bringt den Liebhaber seiner Verlobten V, den Nachbarn N vorsätzlich um. V ist dabei anwesend und macht sich dabei ausschließlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Tage nach der Tat löst V das Verlöbnis auf. Die Staatsanwältin S stellt das Verfahren gegen V nach § 153a StPO ein, V erfüllt die Auflage. S verlangt nun, dass die V als Zeugin im Verfahren gegen A aussagt.
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Verteidiger 3 – Notwendige Verteidigung
T verprügelt den O und bricht ihm dabei beide Arme. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und geht von einer Straferwartung von 18 Monaten aus.
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Verteidiger 1 – Wahrheits-, Fürsprache- und Verschwiegenheitspflicht
T wird wegen Totschlags angeklagt. Er trifft sich mit dem Verteidiger V, beginnt das Gespräch mit den Worten: „Ich hab Mist gebaut.“ und erzählt V jedes Detail von der begangenen Tat. In der Hauptverhandlung sagt ein vom Gericht geladener Zeuge zur Überraschung des V falsch aus und verschafft dem T ein Alibi. Das Gericht gibt zu erkennen, dass es seine Zweifel an der Schuld des T nicht überwinden kann.
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Richter
Staatsanwältin S und Bauunternehmer U werden wegen Bestechlichkeit und Bestechung angeklagt. Das zuständige Schöffengericht besteht unter anderem aus dem Berufsrichter R – Ehemann der S – und dem Schöffen Ö – einem besten Freund des U.
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Bindung der StA an Rspr 2
T wird rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu €100 verurteilt. Sein Freund F bezahlt diese Geldstrafe für T. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 226) hält Staatsanwältin S dies mit einer Literaturmeinung für eine strafbare Strafvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB).