Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
Zur Finanzierung eines Fernsehers nahm Verbraucher V einen Kredit bei der Bank B in Höhe von €5.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 3 %. V unterzeichnete den vollständig sichtbaren Darlehensvertrag auf einem iPad bei der Bank B.