Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmer ergreift (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22)
Die AfD hält ihren Parteitag in der Stadt S ab. Hunderte vermummte Personen errichten Blockaden nahe des Veranstaltungsorts. Sie zünden Pyrotechnik und tragen Transparente mit Aufschriften wie „Nationalismus ist keine Alternative“. Die Polizei kesselt – formell rechtmäßig – die Demonstrierenden ein und kündigt an, sie einzeln abzuführen. Die Protestierenden bleiben im Kessel, bis sie von den Beamten weggebracht werden.
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Mahnwache von Abtreibungsgegnern gegenüber einer Beratungsstelle für Schwangerschaften (VGH Kassel, Beschl. v. 18.03.2022 - 2 B 375/22)
Verein A meldet eine öffentliche Gebetsmahnwache gegen Schwangerschaftsabbrüche an. Sie soll örtlich auf der anderen Seite eines Platzes gegenüber einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsabbrüche stattfinden. Die zuständige Behörde verfügt, dass die Mahnwache dort während deren Öffnungszeiten nicht stattfinden darf.
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Infrastruktur zur Verwirklichung des Versammlungszwecks (OVG Bremen, Beschl. v. 04.05.2021 - 1 B 215/21)
A veranstaltet in B einen Dauerprotest unter dem Motto „Die Klimakrise nicht verschlafen“. 30 Teilnehmende sollen zwei Wochen an einem zentralen Platz zelten und auf die Klimakrise aufmerksam machen. B untersagt den Aufbau von Zelten und ordnete die sofortige Vollziehung an.
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VGH München, Urteil v. 08.03.2022 – 10 B 21.1694 "Augsburger Klimacamp" zählt als Versammlung
K ist Klimaaktivist. Er zeigte der Stadt A eine mehrtätige Klimaprotestaktion (Camp für Klimagerechtigkeit) ab dem 01.07. an. Er benannte Veranstaltungsort (As Rathausplatz), Kundgebungsmittel und Programmaktionen. Das Bürgeramt von A stellte am 10.07. per Bescheid fest, das Camp stelle keine Versammlung dar.
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Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona-Demo
Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.
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Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen – G20 Hamburg
A meldet das 10-tägige Protestcamp „Alternativen zum Kapitalismus“ als Versammlung an. Das „Antikapitalistische Camp“ soll mit 10.000 Teilnehmenden parallel zum G20-Gipfel in einem Stadtpark in Hamburg stattfinden. Die Stadt (H) meint, das Camp sei keine Versammlung, und weigert sich A zu bescheiden.
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Corona: Verbot einer Dauermahnwache in Berlin
Veranstalter V möchte ein Protestcamp in Berlin gegen die staatlichen Maßnahmen der Covid-19-Pandemie ausrichten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Dauermahnwache. Bereits in der Vergangenheit, hatte V ähnliche Veranstaltungen organisiert, welche aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Auflagen aufgelöst wurden. V wendet sich gegen dieses Verbot im Eilverfahren an das BVerfG.
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Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?
A zeigt an, eine Versammlung vor dem Bundestag durchführen zu wollen. Sie möchte die Gebäude des Bundestags als Projektionsfläche (8x4m) verwenden. Die Versammlung wird zugelassen. A wird indes nicht erlaubt, die Gebäude als Projektionsfläche zu verwenden. A möchte sich schnellstmöglich dagegen wehren.
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Beschränkung der Aufstellung eines Lautsprecherwagens im Rahmen einer Versammlung
V veranstaltete eine Versammlung vor dem Bundeskanzleramt. Bei der Anmeldung gab er an, einen PKW mit einer Lautsprecheranlage auf einem Anhänger verwenden zu wollen. Ein Abstellort sollte V vor Ort zugewiesen werden. Am Tag der Versammlung wurde ihm das Abstellen aber untersagt.
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Beschränkung des räumlichen Umfangs einer angemeldeten Versammlung wegen erwarteter Gewalt bei Gebäuderäumung
Um die titulierte Räumung des Szenelokals M zu sichern, untersagt die Polizei die Nutzung des angrenzenden Straßenzugs für Versammlungen für 2 Tage mittels für sofort vollziehbar erklärter Allgemeinverfügung. A will gegen die Räumung und die Einschränkung an sich demonstrieren.
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Versammlungsrechtliches Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge
Nach einem Erlass des Innensenators von B soll das Zeigen von Reichskriegsfahnen in der Öffentlichkeit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die N meldet eine Versammlung an. Dabei sollen als Protest entsprechende Fahnen gezeigt werden. Dies wird mit einer Auflage verboten.
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Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T ist empört. Obwohl P die Fotos zwischenzeitlich gelöscht hat, will T gerichtlich feststellen lassen, dass das Handeln der P rechtswidrig war.
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Auflösung einer Versammlung wegen Störung durch Dritte
Bei einer Demo der rechten Partei R tauchen plötzlich linke Gegendemonstranten auf. Es bestehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für gegen R gerichtete Angriffe. Zeit, um ausreichend polizeiliche Verstärkung anzufordern und bereitzustellen, bleibt nicht, sodass die zuständige Behörde die Versammlung der R auflöst. R hält die Auflösung für rechtswidrig.
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Aufhebung des Versammlungsverbot der Corona-Demonstration
Querdenker Q meldet für den 29.08. eine Demo mit 20.000 Teilnehmern an. Die zuständige Behörde P erlässt am 26.08. wegen der Infektionsgefahr ein Versammlungsverbot und stützt sich auf Erfahrungen aus vergangenen Querdenker-Demos. P ordnet auch die sofortige Vollziehbarkeit an.
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Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
A meldet am 10.4. eine Versammlung für den 18.4. an. Dabei wollen 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen demonstrieren. Die Behörde lehnt pauschal ab, da die Versammlung nach der BWCoronaVO verboten sei. A begehrt vor den Verwaltungsgerichten erfolglos eine Ausnahmegenehmigung.
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Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung
Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zum Aufspannen eines Banners und zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.
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Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
Wegen mehrtägiger gewalttätiger Großdemonstrationen machen Kampfflugzeuge der Bundeswehr im Auftrag der Polizeibehörde (Amtshilfe) Fotos der Umgebung zur frühzeitigen Gefahrerkennung. Dafür fliegt ein Jet in nur 114 m Höhe über ein Unterkunfts-Camp, in dem sich Demonstrantin D aufhält.