Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Öffentliches Recht
Der Versammlungsort muss möglichst beibehalten werden
Die Polizei P in Stadt C (Land L) nahm am 24.08.2019 mehrere Klimaaktivisten in Gewahrsam und verbrachte sie ins Polizeipräsidium. Daraufhin meldete K für denselben Abend eine Mahnwache als „Spontanversammlung“ mit 24 Teilnehmern unmittelbar vor dem Präsidium an. P untersagte die Durchführung der Mahnwache dort und verlegte sie auf eine andere Straße ohne Sichtachse zum Präsidium.
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Auflösung einer Versammlung zur Verhinderung einer anderen Versammlung (Blockadeversammlung)
Angesichts eines Bundesparteitages der AfD kam es zu Protestveranstaltungen. Einige Personen blockierten Zufahrtswege zu Autobahn und Flughafen und setzten Pyrotechnik ein. Die Polizei kesselte 419 von ihnen, darunter K, ein und nahm sie in Gewahrsam. Erst abends wurde K entlassen.
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Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung
A zeigt an, eine Versammlung vor dem Bundestag durchführen zu wollen. Sie möchte die Gebäude des Bundestags als Projektionsfläche (8x4m) verwenden. Die Versammlung wird zugelassen. A wird indes nicht erlaubt, die Gebäude als Projektionsfläche zu verwenden. A möchte sich schnellstmöglich dagegen wehren.
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Räumliche Beschränkung einer Versammlung wegen erwarteter Gewalt bei Gebäuderäumung rechtmäßig?
Um die titulierte Räumung des Szenelokals M in Berlin am Vormittag des 25.03. zu sichern, untersagt die Polizei P eine Woche vor der Räumung die Nutzung des angrenzenden Straßenzugs für Versammlungen vom 24.03. (ab 15 Uhr) bis zum 25.03. (23.59 Uhr) mittels für sofort vollziehbar erklärter Allgemeinverfügung. A will am 25.03. gegen die Räumung und die Allgemeinverfügung demonstrieren.
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Nicht angemeldete Versammlung – Strafbarkeit des faktischen Leiters?
Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zum Aufspannen eines Banners und zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.