Öffentliches Recht > Grundrechte
Zwangsweise Vorführung vor Gericht
Z soll als Zeuge vor einem Strafgericht aussagen. Er wurde ordnungsgemäß geladen, erscheint aber nicht und ist auch nicht angemessen entschuldigt. Das Gericht ordnet die zwangsweise Vorführung an (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO). Polizist P holt Z zuhause ab und führt ihn gegen seinen Willen vor.
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Hinderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen (Begehungsverbot) (+)
Exhibitionist E ist in der Vergangenheit wiederholt dadurch in Erscheinung getreten, dass er sich unbeteiligten Dritten im Stadtpark nackt gezeigt hat (§ 183 Abs. 1 StGB). Deshalb hat die Polizei dem E für die Dauer von drei Monaten untersagt, den Stadtpark zu betreten.
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Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)
Radaubruder R ist mit seiner Lebenssituation unzufrieden und zieht daher pöbelnd über den Hauptplatz. Dabei bedroht er auch vorbeiziehende Passanten. Polizist P erteilt dem R für den Hauptplatz einen Platzverweis.