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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Als unmittelbare Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mussten im März 2020 die Einzelhändler ihre Läden schließen. Da viele Händler ihre Geschäftsräume lediglich angemietet hatten, stellte sich die Frage, ob sie verpflichtet waren, für den Zeitraum Miete zu zahlen. Die Instanzgerichte kamen hier zunächst zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mit der hier behandelten Entscheidung äußerte sich der BGH erstmalig zu dieser Frage und sorgte für Klarheit. Er bediente sich hierfür eines Instituts, welches seine Anfänge in der Hyperinflation 1923 nahm: Der Störung der Geschäftsgrundlage!
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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Ladenschließung
V vermietet an M ein Bekleidungsgeschäft mit Gewerbemietvertrag vom 01.01.2015 zu monatlicher Miete von €5.000. Wegen der Corona-Pandemie verordnet Land L die Schließung sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte vom 18.03. bis 20.04.2020. Dies führt bei M zu erheblichen Liquiditätslücken. M zahlt die Miete für April nicht.
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Vermieterpfandrecht am Fahrzeug des Mieters
V hat aus einem Mietvertrag offene Mietforderungen gegen die S-GmbH. V macht ein Vermieterpfandrecht am Geschäftsfahrzeug von S geltend. S parkt das Fahrzeug regelmäßig auf dem Mietgrundstück. Als V das Pfandrecht geltend macht, ist S mit dem Fahrzeug unterwegs.
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Herausgabe einer Wohnung – Verknüpfung fristloser mit hilfsweise ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
V vermietet M eine Wohnung. M zahlt drei aufeinander folgende Monate die Miete nicht rechtzeitig. V erklärt die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung. M zieht nicht aus. V klagt auf Räumung. Einen Tag später zahlt M die rückständige Miete.