Strafrecht > Strafprozessrecht
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
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Zeugenvernehmung
In einer kalten Dezembernacht schlugen und stahlen Unbekannte 5 Weihnachtsbäume des Bauern B. Staatsanwältin S liebt Weihnachten und ist erzürnt. Sie beauftragt den Polizisten P (Ermittlungsperson der StA), den B zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu laden und die Sache so weiter aufzuklären. B meint, für so einen Mist habe er keine Zeit.
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Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 II 2 analog, Erledigung
Der schöne S wird zulässigerweise von der Polizistin P vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei der Festnahme greift P dem S aber absichtlich in den Schritt. S will dagegen vorgehen.
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Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen, um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.
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U-Haft – Benachrichtigungspflicht
Gegen den Kreditkartenbetrüger K wird im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Haftrichter H will nun die einzige Angehörige des K, dessen Mutter M, vom Vollzug der Untersuchungshaft benachrichtigen. K widerspricht diesem Vorhaben eindringlich.
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Spontanäußerung – Umschlagen in Vernehmung
T erscheint auf der Polizeiwache und berichtet ungefragt dem Polizisten P, soeben ihren fremdgehenden Ehemann im Streit erstochen zu haben. P nimmt sie daraufhin vorläufig fest und fährt sie mit dem Kollegen K zur Staatsanwaltschaft. Während der langen Fahrt berichtet T den beiden Beamten die Einzelheiten der Tat, ohne dass diese sie zuvor belehrt haben (§ 136 Abs. 1 StPO).