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BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.: 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a. für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Entführt und ausgeraubt – räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub?

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Versuchte räuberische Erpressung – Mittäterschaft oder Beihilfe?

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Zueignung (§ 246 Abs. 1 StGB) – Uneinigkeit der Senate

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Aneignungsabsicht bei bloßer Sachentziehung – Raub oder räuberische Erpressung?

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„Geldzauberei“: Betrug oder Diebstahl? Unmittelbares Ansetzen?

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Versuch des schweren Bandendiebstahls mit Waffen

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„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch?

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Finalzusammenhang bei räuberischer Erpressung

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Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl

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Ist eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.v. § 250 StGB?

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Spezielle Mordmerkmale verdrängen die allgemeinen

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Anforderungen an das objektive Element der Zueignung

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Eingehungsbetrug bei vertragswidriger Nutzung eines POS–Terminals

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Selbstbedienungstankstelle – Raub durch Wegfahren nach dem Tanken?

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Diebstahl mit Waffen und mutmaßliches Einverständnis des Opfers

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Fehlgeschlagener Versuch bei Körperverletzung

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Dreiecksbetrug – Zurechenbarkeit einer Vermögensverfügung

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Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe

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Anforderungen an die Vollendung der Wegnahme beim Raub

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Luftpumpe als Scheinwaffe

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Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl bei Irrtum über dauerhafte Wohnnutzung

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Einbruch in Wohnung eines Verstorbenen – Versuchter schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl vs. Wohnungseinbruchsdiebstahl

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Alleingang eines Bandenmitglieds – Zurechnung als Bandenstraftat

Jurafuchs Illustration: A bedroht den O in seinem Restaurant. O soll entweder Weinkisten kaufen oder wird umgebracht.
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Subjektiver Schadenseinschlag bei einem möglichen Weiterverkauf der erlangten Sache? - Jurafuchs

Man könnte bei einfacher Betrachtung annehmen, dass es einfach ist zu beurteilen, wann ein Schaden vorliegt: Nachher hat man weniger als vorher. Das ist aber zu kurz gegriffen. In dieser Entscheidung äußert sich der BGH zum subjektiven Schadenseinschlag. Danach kann in Ausnahmefällen der subjektive Wert des erlangten Gegenstands für den Verletzten und nicht der objektive berücksichtigt werden. Danach liegt ein Schaden vor, wenn: (1) dem Opfer Mittel entzogen werden, die für eine angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind, (2) das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Handlungen gezwungen wird, oder (3) das Opfer die (wirtschaftlich gleichwertige) Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang in zumutbarer Weise verwenden kann.

Jurafuchs Illustration: A stiehlt ein Fahrrades, welches mit einem Schloss gesichert war.
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Geringwertige Sache erst ab €50? - Jurafuchs

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die Grenze der Geringwertigkeit bei €25. In der vorliegenden Entscheidung bestätigt das OLG Frankfurt aber seine abweichende Meinung und setzt die Grenze bei €50 an.

Jurafuchs Illustration: A und B stehen im Garten des Hauses des E. Von hier aus kann man wertvolle Sachen im Haus des E sehen. E schaut auf A und B herunter. A und B sind erschrocken.
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Klausurklassiker: unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit dem klassischen Problem des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Bei Qualifikationen sei auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Wenn das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) dem Ansetzen zur Qualifikation (Einbrechen) nachfolgt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen zum Grundtatbestand. Erfolgt das Ansetzen zum Grundtatbestand vor dem Ansetzen zum Qualifikationstatbestand, ist das Versuchsstadium erst mit dem späteren Ansetzen zum Qualifikationstatbestand erreicht.

Jurafuchs Illustration: T bedroht O. Dabei zeigt T mit einem Schlüssel unter der Jacke auf O, der so aussieht, als hätte T unter der Jacke ein Messer.
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Schlüssel als Raubmittel? - Jurafuchs

Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.

Jurafuchs Illustration: Dealer D gibt dem als Wissenschaftler verkleideten D eine Amphetamin-Tablette.
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Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs

Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Jurafuchs Illustration: O sieht, dass in ihr Haus eingebrochen wurde. Das Fenster ist beschädigt, der Schmuck auf ihrer Schmuckschatulle fehlt.
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Neues aus den Konkurrenzen: Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung - Jurafuchs

In diesem Beschluss verabschiedet sich der BGH nun von der Auffassung, dass die Sachbeschädigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz (hier Konsumtion) als üblicherweise mitverwirklichte Straftat, deren Unrechtsgehalt vom Wohnungseinbruchsdiebstahl mit umfasst ist, zurücktritt. Eine Einbruchstat gehe nicht typischerweise mit einer Sachbeschädigung einher. Auch erschöpft sich nicht das Unrecht einer Sachbeschädigung in einer Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Die geschützten Rechtsgüter und Rechtsgutsträger sind häufig nicht identisch. Beide Taten stünden vielmehr in Tateinheit zueinander.

Jurafuchs Illustration: T und S stehen in einer Zuchtanlage und machen Fotos von den schlechten Haltebedingungen der Tiere.
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Schutz des Tierwohls überwiegt Eigentumsrechts: Freispruch für Tierschutzaktivisten - Jurafuchs

Das OLG Naumburg hat die Freisprüche von drei Tierschutzaktivisten bestätigt, die auf Farmen gegangen waren, um schlechte Bedingungen zu filmen. Das Gericht entschied, dass ihr Handeln gerechtfertigt war. Die Aktivisten hatten einen Hinweis auf inakzeptable Bedingungen in einer Zuchtanlage erhalten, einschließlich Käfigen, die viel kleiner waren als gesetzlich vorgeschrieben. Da sie glaubten, dass eine Beschwerde allein keine Maßnahmen auslösen würde, betraten sie die Farmen, um die Bedingungen zu dokumentieren. Während die Staatsanwaltschaft sie wegen Hausfriedensbruchs angeklagt und Geldstrafen gefordert hatte, entschieden die unteren Gerichte, dass der Schutz des Tierwohls den Hausfrieden brach. Das OLG stimmte zu und stellte fest, dass die Behörden wahrscheinlich nicht anders handeln würden und dass der Tierschutz das Eigentumsrecht des Unternehmens überwog, da es für die Gefahr verantwortlich war.

Jurafuchs Illustration: T macht auf einem Altar, der sich hinter einem abgesperrten Bereich befindet, Liegestütze und filmt sich dabei.
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Liegestütze auf Kirchenaltar: Beschimpfender Unfug oder Kunstfreiheit? - Jurafuchs

In dieser Entscheidung geht es um die Grenze zwischen einfachem Hausfriedensbruch und der Störung der Religionsausübung. Der Täter hatte im Rahmen eines Kunstprojekts Liegestütze auf einem Kirchenaltar gemacht. Dies stellt jedenfalls einen Hausfriedensbruch dar, da ein Eindringen in das befriedete Besitztum des Altarbereichs nicht gestattet ist. Problematisch ist, ob die Liegestütze aber auch „beschimpfenden Unfug“ und damit eine Störung der Religionsausübung darstellt. Dies hat das OLG Saarbrücken nun entgegen des LG bejaht. Der Täter habe den Altar als Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen, buchstäblich mit Füßen getreten.

Jurafuchs Illustration: T nimmt von Gelände des G Pfandflaschen mit in dem Gedanken daran, den Pfand für diese zu erhalten.
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Zivilrecht trifft Strafrecht: Zueignungsabsicht bei Pfandflaschen - Jurafuchs

In diesem Fall spielen Zivilrecht und Strafrecht zusammen. Bei der Beurteilung, ob ein Diebstahl an Pfandflaschen vorliegt, ist zwischen Einheits- und Individualflaschen zu unterscheiden. Zivilrechtlich ist es nicht möglich, Eigentum an Individualflaschen zu erwerben. Für die Beurteilung der Zueignungsabsicht kommt es auf das Wissen des Täters von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an. Geht der Täter bei Einheitsflaschen von einer zutreffenden Eigentumslage aus, beabsichtigt er bei der Rückgabe des Pfands, sich als Eigentümer auszugeben und negiert die wahre Eigentümerstellung des Händlers. Geht der Täter bei Individualflaschen richtig von der Eigentümerstellung des Herstellers aus, will er mit der Rückgabe der Flaschen dessen Eigentumsrecht anerkennen. Es fehlt an der Enteignungsabsicht.

Jurafuchs Illustration: T wird von einem Ladendetektiv am Verlassen eines Supermarkts gehindert. In Ts Rucksack befindet sich Diebesgut.
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Strafrechtsklassiker: die Gewahrsamsenklave - Jurafuchs

Ein Klassiker: Die Gewahrsamsenklave. Bei kleinen, leicht beweglichen Sachen genügt für eine Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache für die Annahme einer vollendeten Wegnahme. Durch das Einstecken der Sache bringt der Täter die Sache auch schon im Ladengeschäft in einer Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich, dass der Gewahrsam an der Sache durch den bisherigen Inhaber bereits gebrochen ist. Der bisherige Gewahrsamsinhaber kann ohne Behinderung des Täters nicht mehr über die Sache verfügen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des tatsächlichen Lebens.

Jurafuchs Illustration: T ist sauer, weil in der von ihm geöffneten Schmuckschatulle nur wertloser Modeschmuck ist.
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Zueignungsabsicht bei falscher Vorstellung über Beute - Jurafuchs

Der BGH entscheidet hier über die Zueignungsabsicht im Falle eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Dem Täter war es bei einem Behältnis, das er im Rahmen des Diebstahls in seinen Gewahrsam gebracht hatte, gerade auf den vermeintlich wertvollen Inhalt angekommen. Als er feststellte, dass es sich nicht um den vorgestellten wertvollen Inhalt handelte, schmiss er diesen samt Behältnis weg. Hier fehle laut BGH die Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute.

Jurafuchs Illustration: T informiert einen Supermarkt von platzierten vergifteten Babygläsern
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Strafrechtsklassiker: Lebensmittelerpresser-Fall - Jurafuchs

Der Lebensmittelerpresser-Fall ist ein Strafrecht-Klassiker. Der Täter vergiftete fünf Gläser Babynahrung und stellte sie auf Ladenregale. Um Geld zu erpressen, schickte er später anonyme E-Mails, die vor den vergifteten Gläsern warnten, ohne die genauen Standorte zu nennen. Die Gläser wurden gefunden und entfernt, bevor Schaden entstand. Hier ist problematisch, ob der Täter bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte. Es handelt sich hier um einen Fall der mittelbaren Täterschaft, da der Täter vorhatte, die Eltern der Kinder als dolose Werkzeuge dazwischenzuschalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die herrschende Entlassungsformel.

Jurafuchs Illustration: A wühlt in einem Supermarktcontainer nach weggeworfenem Essen.
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Bayrisches Oberlandesgericht entscheidet: Containern strafbar? - Jurafuchs

Das bayerische Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung von zwei Studentinnen wegen Diebstahls, nachdem sie weggeworfenes Essen aus einem verschlossenen Supermarktcontainer genommen hatten („Containern“). Zwar seien die Lebensmittel ausgesondert worden, um sie entsorgen zu lassen. Dadurch habe der Supermarkt das Eigentum aber nicht aufgegeben. Die Supermärkte hätten nämlich kein Interesse daran, für die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu haften. Damit sind weggeworfene Lebensmittel mit Kleiderspenden oder Sperrmüll gleichzusetzen. In solchen Fällen sollen die Sachen einer weiteren Verwendung zugeführt werden.

Jurafuchs Illustration: A schlägt in Bs Haus mit einer Zange auf B ein.
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Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch - Jurafuchs

Ein qualifikationsspezifischer Ursachenverwirklichungszusammenhang i.S.d. § 251 StGB kann nicht mehr realisiert werden, wenn der Versuch des Grunddelikts (Raub) bereits fehlgeschlagen ist. Im Tod müsse sich das tatbestandsspezifische Risiko des Grunddelikts verwirklichen. Dieser Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Versuch des Grunddelikts bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung bereits beendet ist. Dies hat der BGH in dem Fall entschieden, dass der Täter mit der tödlich verlaufenden Gewalt erst beginnt, nachdem die Erlangung der Beute aus seiner Sicht nicht mehr möglich ist.

Jurafuchs Illustration: T zerstört ein Handy, indem er drauftritt.
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Anforderung an die Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht - Jurafuchs

Der BGH entscheidet hier über die Anforderungen, die an die Zueignungsabsicht zu stellen sind. Danach müsse der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten wenigstens billigend in Kauf nehmen, während er die Aneignung beabsichtigen muss. Hierfür sei aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer behalten wolle. Vielmehr genüge es, wenn Täter die Sache, auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleiben wolle. Hieran fehle es aber, wenn der Täter die Sache an sich bringt, ohne sie behalten zu wollen, beispielsweise zum Zerstören, Vernichten, Wegwerfen, Preisgeben, Beiseiteschaffen oder Beschädigen. In solchen Fällen handele es sich lediglich um eine Sachentziehung.

Jurafuchs Illustration: A zahlt kontaktlos an der Kasse.
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Pflichtlektüre vorm Examen: EC-Karten-Fälle. Strafbarkeit bei Zahlung im NFC-Verfahren - Jurafuchs

In der sehr examens- und klausurrelevanten Konstellation der EC-Karten-Fälle hatte der Täter mit einer EC-Karte eines anderen kontaktlos ohne PIN-gezahlt (NFC-Verfahren). Neben Betrug und Urkundenunterdrücken ist hier auch an den Computerbetrug und den Scheck- und Kreditkartenmissbrauch zu denken. In dieser Fallkonstellation kannst Du besonders durch klar strukturiertes Vorgehen punkten.

Jurafuchs Illustration: T stiehlt etwas aus einem Haus und denkt währenddessen an den neuen Eigentümer und Erben des Hauses E.
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Wohnungseinbruchsdiebstahl: "Wohnung" trotz Tod des Bewohners? - Jurafuchs

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist auch in die Wohnung eines Toten möglich. Maßgeblich sei der Zweck der Unterkunft, nicht der tatsächliche Gebrauch. Hierdurch solle das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität geschützt werden. Dieses Schutzes bedarf es auch nach dem Tod, wenn die zu schützenden Rechtsgüter neben dem Toten auch anderen Personen zuzuordnen sind.

Jurafuchs Illustration: T hat einen Zigarettenautomaten mit einer Plane verhüllt, um diesen aufzubrechen und den Inhalt zu stehlen. Als jemand vorbeiläuft und dies sieht, rennt er weg.
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Vorverlegung des Versuchsbeginns: Bereits mit Angriff auf Schutzmechanismen statt dessen Überwindung - Jurafuchs

Der BGH beschäftigt sich in diesem Urteil mit dem Versuchsanfang bei der Verwirklichung eines besonderen schweren Falls (Schutzvorrichtung, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB). Zum unmittelbaren Ansetzen solle immer noch regulär das Ansetzen zum Grundtatbestand – zur Wegnahme – nötig sein. Dies setzte nach der alten Rechtsprechung noch das Überwinden der angegriffenen Schutzmechanismen voraus. Nun solle bereits der Angriff auf die Schutzmechanismen genügen. Nach der Lösung des BGH läge hier also bereits ein Versuchsbeginn vor, obwohl der Täter im konkreten Fall die Werkzeuge zur Überwindung der Schutzvorrichtungen noch nicht benutzt hatte.

Jurafuchs Illustration: T nimmt einen Wohnungsschlüssel aus einem Schlüsselkasten in Gedanken an das Entwenden von Geld aus der Wohnung.
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"Falscher Schlüssel" bei Vergessen der Existenz? - Jurafuchs

Ob ein Schlüssel falsch ist, hängt von der Widmung des Schlüssels zur Öffnung durch den Berechtigten ab. Die (Ent-)Widmung des Schlüssels müsse laut BGH ausdrücklich oder zumindest konkludent geschehen. Hat der Berechtigte jedoch die Existenz des Schlüssels nur vergessen, macht dies ihn nicht zu einem falschen Schlüssel. Denn beim Vergessen finde eine Willensbildung gerade nicht statt.

Jurafuchs Illustration: T bedroht zwei Kinder mit einem Messer.
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Abgrenzung: Dreieckserpressung oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - Jurafuchs

Diese Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen einer versuchten Dreieckserpressung, einem versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Maßgeblich ist hierbei, dass eine Dreieckserpressung ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten voraussetzt. Wie dieses konkret ausgestaltet sein soll – rechtliches (Befugnistheorie) oder tatsächliches Näheverhältnis (Lagertheorie) - ist umstritten. Ungeachtet dieser Frage scheide eine Dreieckserpressung jedoch im vorliegenden Fall aus, da der Genötigte den Vermögensinteressen des geschädigten anvisierten Diebstahlopfers gleichgültig gegenüberstehe.

Jurafuchs Illustration: Soldat S tauscht heimlich seine Stiefel gegen andere aus.
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Entwendung von Bundeswehrstiefeln mit Rückführungswillen - Jurafuchs

Ein Bundeswehrsoldat wurde vom Vorwurf des Diebstahls von Stiefeln eines Kollegen endgültig freigesprochen. Der Feldwebel hatte die Stiefel von einem ebenfalls in Mali stationiertem Arzt genommen, weil er Probleme mit seinem eigenen Schuhwerk hatte. Anschließend tauschte er die Stiefel des Arztes gegen ein Paar des gleichen Modells in seiner eigenen Größe aus. Hierbei wollte er allerdings die Schuhe nicht dauerhaft behalten, hatte also keine Zueignungsabsicht, sondern Rückführungswillen. Ein Diebstahl scheide daher aus. Auch führe die Nutzung der Stiefel nicht zu einem Vermögensvorteil, weshalb ebenfalls eine Verurteilung wegen Betruges nicht in Betracht kommt.

Jurafuchs Illustration: T nimmt das Handy seines Opfers O an sich, der dies aus Angst vor weiteren Schlägen nicht verhindert.
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Kein Finalität bei Ausnutzen des Nötigungswirkung - Jurafuchs

Der BGH beschäftigt sich hier mit der Beurteilung der Finalität zwischen der Wegnahmehandlung und dem Einsatz des Nötigungsmittels. Der Täter muss durch eine zumindest konkludent aktualisierte Drohung die Nötigungswirkung aufrechterhalten und diese zur Wegnahme ausnutzen. Hieran fehle es, wenn der Täter lediglich eine fortwirkende Einschüchterung vorangegangener Schläge zur Wegnahme ausnutze.

Jurafuchs Illustration: T ist dabei, mit einem alten versteckten Schlüssel in eine Wohnung einzudringen.
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Kann auch ein alter Wohnungsschlüssel falsch sein? - Jurafuchs

Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass es bei der Beurteilung der Echtheit eines Schlüssels i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB um die Widmung des Schlüssels zum Öffnen des Schlosses geht. Im Fall ging es um einen alten Schlüssel zur Wohnung, den der Täter noch von der Vormieterin hatte. Dieser sei aber nicht von der jetzigen Mieterin zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt und somit „falsch“. Allein maßgeblich ist dabei die Widmung der durch den Mietvertrag berechtigten Mieterin, nicht etwa auch die des Vermieters.

Jurafuchs Illustration: T erhält Geld in dem Wissen, dass sie falsche Angaben über den Betrieb von Gewerben gemacht hat.
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Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen - "subventionserhebliche Tatsachen" - Jurafuchs

Vorliegend betont der BGH eine breite Auslegung des Begriffs "subventionserhebliche Tatsachen" in Subventionsbetrugsfällen. Entscheidend sein auch klare und präzise Formulierungen in Subventionsanträgen. Der Angeklagte hatte trotz fehlender Voraussetzungen Corona-Soforthilfe beantragt. Hierbei verwendete er falsche Informationen und die persönlichen Daten anderer.

Jurafuchs Illustration: Der gebrechliche T hält der selbstsicheren O eine Flinte vor. Hinter O steht ein Geldsack.
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Gibt es ein Recht auf Selbsthilfe mittels Gewalt aufgrund berechtigter Forderung? - Jurafuchs

Der BGH präzisiert in folgendem Urteil, wie es sich auf die Strafbarkeit auswirkt, wenn der Täter mittels einer Schrotflinte versucht, eine berechtigte Forderung durchzusetzen. So sei die Handlung trotz des legitimen Anspruchs verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Zudem nimmt das Gericht Stellung zu den Anforderungen der Heimtücke. Hiernach hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst auszunutzen. An dem Ausnutzungsbewusstsein fehle es, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers nicht gezielt zur Tötung ausnutze.

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Wiederholte Zueignung eines Maserati?