Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung zu § 445a f. BGB
Händler H deckt sich bei Hersteller R mit Smartwatches ein. Eine dieser Smartwatches verkauft H an Verbraucherin V. Es stellt sich heraus, dass das Betriebssystem der Uhr mangelhaft ist. V verlangt Nacherfüllung.
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Haftungsausschluss nach Mitteilung des Mangels
Verbraucherin V mietet bei Unternehmerin U einen Musik-Streamingdienst. Nach Bereitstellung kann V wegen eines Fehlers im System nicht mehr darauf zugreifen. Dies meldet sie U. U fragt V, ob eine Nachbesserung in einem Monat für V in Ordnung wäre. V stimmt zu.
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Schadensersatz statt der Leistung (§§ 327 i Nr. 3 Var. 2, 327 m III S. 1 BGB)
Verbraucherin V kauft bei Unternehmer U eine seltene CD. Die CD ist allerdings beschädigt. Als V den U um Nacherfüllung bittet, stellt U der V eine falsche CD bereit. V kauft sich darauf bei Händlerin H die CD. Diese kostet dort aber €30 mehr. V will von U die Mehrkosten.
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Schadensersatz neben der Leistung (§§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I BGB)
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U eine Antivirensoftware. Es stellt ich heraus, dass die Software selbst mit einem Virus befallen ist. V muss deshalb ihren Computer neu aufsetzen. Dabei geht ihr auch ein E-Book verloren, welches sie für €10 gekauft hatte.
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Vertragsbeendigung
Zum Schutz ihres Computers kauft Verbraucherin V von Unternehmer U eine Antivirensoftware. Bei der Installation stellt sich heraus, dass die Software selbst von Viren befallen ist. V findet das absolut unerhört und möchte mit V und dem Vertrag nichts mehr zu tun haben.