Sicherheiten an beweglichen Sachen: 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Sicherheiten an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers

Sicherungsgeber G erhält von Sicherungsnehmer N ein Darlehen. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs übereignet G dem N seine neu erworbene Maschine. N wird insolvent. Bisher hat G das Darlehen noch nicht vollständig getilgt.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. G wird insolvent.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine. Zu diesem Zeitpunkt liegt bereits Verwertungsreife vor.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I

Sicherungsgeber G ist im unmittelbaren Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine und zur Herausgabe nicht bereit. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als G in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Verfallklauseln

Sicherungsgeber S erhält von Bank B einen Kredit über €100.000. Als Sicherheit übereignet S der B seinen nagelneuen Porsche (Wert: €120.000). S und B vereinbaren, dass der Porsche im Verwertungsfall ohne Veräußerungsvorgang im Eigentum der B bleibt. Trotz Fälligkeit und Mahnung zahlt S die Darlehenssumme nicht zurück.