Sicherheiten an beweglichen Sachen: 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Sicherheiten an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Sachenrecht

weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

L liefert A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung weiterveräußern (§ 185 Abs. 1 BGB). allerdings nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Forderung des L von A beglichen wird. A veräußert den Camper unter dieser Bedingung an K.

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Zivilrecht > Sachenrecht

nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

L liefert Autohändlerin A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung in eigenem Namen verkaufen und unter der Bedingung der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. A veräußert den Camper unter Eigentumsvorbehalt an K.

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Zivilrecht > Sachenrecht

verlängerter Eigentumsvorbehalt (2) - Vorausabtretungsklausel

L liefert Autohändlerin A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper unter eigenem Namen verkaufen und wird zur Veräußerung ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB). A verkauft den Camper an K für € 75.000 und übergibt ihm diesen sogleich ohne Eigentumsvorbehalt.

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Zivilrecht > Sachenrecht

verlängerter Eigentumsvorbehalt (1) - Verarbeitungsklausel

L liefert Holz an U (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieses unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu Möbeln (Wert: € 100) weiterverarbeitet. L möchte sicherstellen, dass sie durch die Verarbeitung ihr Eigentum an dem Holz nicht verliert.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsnehmers

Sicherungsgeber G erhält von Sicherungsnehmer N ein Darlehen. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs übereignet G dem N seine neu erworbene Maschine. N wird insolvent. Bisher hat G das Darlehen noch nicht vollständig getilgt.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf bei Insolvenz des Sicherungsgebers

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. G wird insolvent.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine. Zu diesem Zeitpunkt liegt bereits Verwertungsreife vor.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I

Sicherungsgeber G ist im unmittelbaren Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine und zur Herausgabe nicht bereit. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als G in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Verfallklauseln

Sicherungsgeber S erhält von Bank B einen Kredit über €100.000. Als Sicherheit übereignet S der B seinen nagelneuen Porsche (Wert: €120.000). S und B vereinbaren, dass der Porsche im Verwertungsfall ohne Veräußerungsvorgang im Eigentum der B bleibt. Trotz Fälligkeit und Mahnung zahlt S die Darlehenssumme nicht zurück.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Voraussetzungen

Rennfahrerin R nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, um sich einen Rennwagen zu kaufen. Als Sicherheit übereignet sie den Wagen an B. Sie vereinbaren, dass B bei Verzug der Rückzahlung zur Verwertung berechtigt ist (Sicherungsfall). Nach Ablauf der Darlehensfrist zahlt R dieses trotz Mahnung nicht zurück. B verlangt den Wagen heraus.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung. Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, veräußert sie als Sicherheit für das Darlehen unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts ihr Anwartschaftsrecht an B. Später tilgt P die letzte Kaufpreisrate.