Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB: 34 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 34 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Berechnung für Schuldfähigkeit

Berechnung für Fahruntüchtigkeit

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 20:30 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,1‰.

§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit nach Rückrechnung
Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 17 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,4‰.

§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.
T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.

§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2
In einer Disco erleidet D eine stark blutende Schnittwunde über dem Auge. T, der seine BAK von 1,8‰ kennt und kein Handy dabei hat, fordert erfolglos Besucher auf, D ins 12 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Da die Bedienung sich weigert, einen Krankenwagen zu rufen, fährt T den D mit dem Wagen ins Krankenhaus.

§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 1
Da T einen schmerzhaften Harnverhalt erleidet, muss ihm akut ein Katheter gelegt werden. Obwohl er eine BAK von 1,11‰ aufweist und dies weiß, fährt er mit seinem Pkw ins Krankenhaus.

§ 316 StGB: Rechtfertigende Nothilfe
Zwei Männer zerren ein Mädchen in einen VW, um sie zu entführen. Obwohl T weiß, dass er eine BAK von 2,28‰ aufweist, nimmt er mit seinem Pkw die Verfolgung auf, verliert den VW aber bereits unmittelbar nach dem Anfahren aus den Augen.

§ 316 StGB: Einwilligung
Trotz einer BAK von 1,9‰ will T mit seinem Rad nach Hause fahren. O bittet darum, auf dem Gepäckträger mitgenommen zu werden. Zwar klärt T ihn über seine Fahruntüchtigkeit auf. Das hält den O aber nicht davon ab, sich mitnehmen zu lassen.

§ 316 StGB: Keine Fahrlässigkeit
Obwohl T nur alkoholfreie Cocktails bestellt, mischt der Barkeeper B Alkohol bei. Wegen des süßen Geschmacks bemerkt T den Alkohol nicht. Trotz einer BAK von 0,3‰ fährt T mit ihrem Pkw nach Hause. Dabei unterläuft ihr ein alkoholbedingter Fahrfehler, den sie aber nicht bemerkt.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit bei Passivrauchen
T, der gelegentlich Cannabis konsumiert, befindet sich zwei Stunden in einem „Chill-out-Raum“. Dass dieser von dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen ist, weiß er. Danach fährt er Auto, obwohl er infolge des erheblichen Cannabiskonsums durch Passivrauchen fahruntüchtig ist.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit - keine Zäsur - Vorsatz
T weist eine BAK von 1,1‰ auf, hält sich aber sorgfaltswidrig für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Als er bei einer Pinkelpause ins Schwanken gerät, wird ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst. Dennoch setzt er die Fahrt fort.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit – Zäsur – Vorsatz
Trotz einer BAK von 1,3‰ fährt T Auto. Unterwegs hält sie die Polizei an und nimmt sie mit zur Wache. Dort weist sie die Polizei darauf hin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung kein Auto mehr fahren dürfe. Gleichwohl begibt sich T zu ihrem Pkw und setzt ihre Fahrt fort.

§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz
Der alkoholgewöhnte T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille (‰) auf. Gleichwohl unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Später beruft er sich darauf, seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt zu haben.

§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz
Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit
Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

§ 316 StGB: Vorsatz
T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,7 Promille (‰) auf und hält sich selbst für fahruntüchtig. Dennoch unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)
T konsumiert 4l koffeinhaltige Getränke und die 23-fache Menge der Tagesdosis eines Appetitzüglers. Obwohl diese Substanzen im Zusammenwirken Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen bewirken, fährt sie mit ihrem Pkw ungewöhnlich langsam, schwankend und ruckartig nach Hause.

§ 316 StGB: Medikamente als andere berauschende Mittel
Obwohl T unter dem Einfluss des Medikaments Valium steht, fährt er mit seinem Pkw zur Bibliothek. Trotz guter Ortskenntnisse verfährt er sich mehrfach, reagiert auf die Ampelschaltung stark verzögert und schläft schließlich ein. Zu Schaden kommt niemand.

§ 316 StGB: Keine Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel
Der Pkw-Fahrer T steht unter der Wirkung von Cannabis. Bei einer Verkehrskontrolle stellt der Polizist bei ihm gerötete Augen und stark erweiterte Pupillen fest, die nur verzögert reagieren. Ansonsten ist T unauffällig.

§ 316 StGB: andere berauschende Mittel
Der Pkw-Fahrer T steht unter dem Einfluss von Heroin. In einer Verkehrskontrolle erscheint er stark benommen, hat Mühe bei der Beantwortung von Fragen und fällt durch einen unsicheren Gang auf.

§ 316 StGB: Rückrechnung
Um 17 Uhr fährt T mit seinem Pkw zum Strand. Obwohl er dabei Alkohol trinkt, unterlaufen ihm keinerlei Fahrfehler. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille (‰).

§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.

§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) fährt T mit ihrem Motorrad zur Arbeit. Dabei begeht sie einige Geschwindigkeitsverstöße.

§ 316 StGB: relative Fahruntüchtigkeit
Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,0 Promille (‰) fährt T mit seinem Pkw in Schlangenlinien zur Arbeit. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 316 StGB: absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & relative Fahruntüchtigkeit
Der trinkfeste T fährt mit seinem Fahrrad zielsicher zur Arbeit, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist.

§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)
Der Pkw des T wird mit einem Seil abgeschleppt. Während T seinen Pkw lenkt, trinkt er eine Flasche Wein „auf ex“. Die Alkoholmenge im Körper führt erst nach Abschluss der reibungslos ablaufenden Fahrt zu einer BAK von über 1,1‰.

§ 316 StGB - Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
Während der normalen Betriebszeit fährt T in einem Parkhaus mit seinem Pkw, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 316 StGB – Kein „öffentlicher Verkehrsraum“ wegen Schranke
T stellt ihren Lkw auf einem Tankstellenparkplatz ab und betrinkt sich. Außerhalb der normalen Betriebszeit will sie von dem Parkplatz wieder herunterfahren. Also fährt sie auf die Ausfahrt zu, muss aber feststellen, dass die Schranke schon längst geschlossen ist.

§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“
Der betrunkene Fahrlehrer T und seine Fahrschülerin F unternehmen eine Fahrschulfahrt. F lenkt das Fahrzeug und T bestimmt den Fahrtweg. Die zusätzlichen Pedalen auf der Beifahrerseite bedient T nicht.

§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
Trotz Fahruntüchtigkeit steigt T in seinen Pkw, lässt den Motor an und schaltet das Licht ein, um zu seiner Wohnung zu fahren. Doch bevor er den Pkw in Bewegung setzt, entscheidet er sich um, löscht das Licht und stellt den Motor wieder ab.

§ 316 StGB – Motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein „Fahrzeug“
Trotz Fahruntüchtigkeit fährt T mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl im öffentlichen Straßenverkehr.

§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rodelt T mit seinem Rodelschlitten die schneebedeckte Dorfstraße hinab.
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