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Umfang Hypothekenhaftung, §§ 1120ff. (Teil 2)
E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem steht ein Haus mit - wie in der Region üblich - zugehöriger Einbauküche, welche E unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Später veräußert E die Küche wirksam an seinen Kumpel K, welcher die Küche beim Vorbehaltsverkäufer abbezahlt. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung.
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Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.
E ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf steht ein Haus mit einer modernen Einbauküche, welche er jedoch unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung und liebäugelt mit der tollen Küche.
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Einrede gegen die gesicherte Forderung:
Siamkatzen-Liebhaber S möchte ein eigenes Haus für seine Katzen kaufen. Hierzu benötigt er ein Darlehen. Zur Sicherung der Darlehensforderung des Gläubigers G gegen den S bestellt Eigentümerin E wirksam zugunsten des G eine Hypothek an ihrem Grundstück. G stundet die Darlehensforderung und verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung.
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Nichtexistenz der gesicherten Forderung
Elektroauto-Liebhaber E möchte sich den neuen E-Tron kaufen. Jedoch verfügt er nicht über das notwendige Geld. Zur Sicherung eines zukünftigen Darlehens in Höhe von €85.000 bestellt E zugunsten des Gläubigers eine Hypothek an seinem Grundstück. Das Darlehen wird jedoch niemals ausgezahlt.
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Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.
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Übertragung der Briefgrundschuld
Grundschuldinhaberin G möchte die Briefgrundschuld an Erwerber E übertragen. G übergibt E den Grundschuldbrief. Sie einigen sich formlos über die Übertragung der Grundschuld. E ist der Meinung, dass auch die Eintragung im Grundbuch Erwerbsvoraussetzung ist.
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Übertragung der Buchgrundschuld
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück der Eigentümerin E. G möchte die Grundschuld an Interessent I übertragen. Sie einigen sich über die Übertragung der Grundschuld. Sie fragen sich dann, welche Schritte zur Übertragung noch notwendig sind.
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Bestellung der Briefgrundschuld
Schuldnerin S ist Darlehensnehmerin der Bank B. Diese verlangt von S die Bestellung einer Briefgrundschuld. S und B einigen sich hierüber, B erhält den Grundschuldbrief von S. die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen.
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Einreden des persönlichen Schuldners
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab, die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen. H klagt nach Fälligkeit sowohl gegen E, als auch gegen K. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
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Gutgl. Erwerb
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
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§ 1157 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.
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§ 1137 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu, was der H auch weiß.
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Einrede der Verjährung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mittlerweile verjährt. Nach Fälligkeit der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken. K beruft sich auf Verjährung.
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Einrede gegen die Forderung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.
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Stundungseinrede
K schuldet H Kaufpreiszahlung. H möchte als Sicherheit eine Hypothek am Grundstück des K. Sie vereinbaren im Sicherungsvertrag, dass der Anspruch des H aus der Hypothek zunächst gestundet ist. Die Hypothek wird bestellt und im Grundbuch eingetragen.
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Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.
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Einstiegsfall Enthaftung 2
Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.
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Übertragung Briefhypothek 3
Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.
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Einstiegsfall Enthaftung 1
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.
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Das Grundstück als Haftungsobjekt
E hat B zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Anschließend verkauft E das Grundstück an K. Als E trotz Fälligkeit nicht zahlt, möchte B zwangsvollstrecken.
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Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.
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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Abtretung einer Grundschuld durch Grundschuldgläubiger keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
D veräußert ein Grundstück an A, welches mit einer Eigentümergrundschuld zugunsten von D belastet ist. Dann tritt D die Grundschuld unentgeltlich an Z ab. Z verlangt von A Zahlung des Grundschuldbetrags. A erklärt gegenüber Z die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen D hat.