
Zivilrecht > Sachenrecht
Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB
K kauft von V einen Ventilator. Als eines der Rotorblätter kaputt geht, repariert K dieses. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag und die Übereignung nichtig waren. Als K dies erfährt, möchte er den Ventilator zurückgeben und verlangt Ersatz für die Verwendungen.

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Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen Geschäftsunfähigkeit zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.

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Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
A will nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mitnehmen, da es sich um dasselbe Modell handelt. Beim Greifen nach dem Regenschirm reißt er jedoch fahrlässig den Griff ab.
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Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
A nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mit, da es sich um dasselbe Modell handelt. In der Folge beschädigt A den Regenschirm fahrlässig.

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Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB
Bruder B vermietet das von seiner Schwester S geliehene Fahrrad ohne ihre Zustimmung an den redlichen M. Die Weitergabe hatte S zuvor untersagt. M beschädigt bei einer Fahrradtour im Gebirge fahrlässig die Speichen des Hinterrades.
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Schadensersatz, § 989 BGB
Kunstliebhaberin K wurde eines ihrer Gemälde gestohlen. Kurz darauf sieht sie es bei B. Da B es nicht herausgibt, verklagt K sie auf Herausgabe. B ignoriert die zugestellte Klage. Kurz darauf verursacht B grob fahrlässig einen Brand, der das Gemälde zerstört. B dachte, sie sei die Eigentümerin.

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Mittelbarer Besitzer
V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".
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Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
Autofreak A kauft von Gebrauchtwagenhändler G einen Porsche. G akzeptiert nur Barzahlung und händigt dem A den Kfz-Brief nicht aus. Kurz darauf baut A damit fahrlässig einen Unfall, durch den der Motor beschädigt wird. Dabei stellt sich heraus, dass das Auto B gestohlen wurde.