Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage
B stellt der K Verzugszinsen in Höhe von €1.000 in Rechnung. K wehrt sich hiergegen und beantragt vor Gericht, festzustellen, dass dieser Zinsanspruch nicht besteht. B hält die Klage für unzulässig.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Teilvorbehaltsurteil – Zulässigkeit bei Primäraufrechnung?
Ingenieurin I verklagt B auf Zahlung von €50.000 für Planungsleistungen. B erkennt nur €25.000 an und erklärt hiergegen die Aufrechnung, da aufgrund von Is schlechter Bauüberwachung Mängel am Bauwerk entstanden seien (€70.000). Hinsichtlich der Restforderung (€45.000) erhebt B Widerklage. B wird durch Teil-Vorbehaltsurteil zur Zahlung von €25.000 verurteilt.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Versäumnisurteil trotz Prozessunfähigkeit
Berufungsbeklagte B beruft sich auf ihre Prozessunfähigkeit. Ein Sachverständiger kann ihre Prozessfähigkeit mangels Befundes nicht endgültig feststellen. B erscheint nicht vor Gericht und es ergeht ein Versäumnisurteil. B legt Einspruch ein. Beim Termin fehlt sie wieder. Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Wiedereinsetzung – Krankheit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Anwalt A vertritt sich selbst. Am Tag vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Berufung erkrankt A plötzlich. A beantragt eine Fristverlängerung, die der Gegner ablehnt. Die Frist wird nicht verlängert. Weitere Maßnahmen trifft A nicht. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Erklärung des Kfz–Haftpflichtversicherers hinsichtlich des Unfallhergangs mit Nichtwissen
K klagt nach einem Autounfall mit E gegen Haftpflichtversicherung V. Versicherungsnehmer N hatte seinen PKW vor dem Unfall an E verkauft, der unter falschem Namen auftrat. K kann nur den Namen des Unfallgegners nennen, den dieser vor Ort angab. V kann E unter keinem dieser Namen erreichen und bestreitet den Unfall mit Nichtwissen.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Wer trägt die Kostenlast nach Anerkenntnis bei unschlüssiger Klage?
K fordert B zur Leistung auf. B reagiert nicht, woraufhin K klagt. Die Klage ist unschlüssig. Im schriftlichen Vorverfahren zeigt B seine Verteidigungsbereitschaft an. Eine Klageerwiderung folgt nicht. In der mündlichen Verhandlung erkennt B den Anspruch an. Die Prozesskosten möchte er nicht tragen.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Zustellung „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO
K weiß seit 2017 von Ansprüchen gegen B. K verklagt B mit am 22.12.20 anhängiger Klage. Im Rubrum führt sie R, die Prozessbevollmächtigte des B, auf. K zahlt den Kostenvorschuss. Das Gericht stellt die Klage am 04.01.21 an B und nach Verteidigungsanzeige der R vom 08.02. am 09.05. auch R zu.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Sekundäre Darlegungslast des Herstellers zu Abschalteinrichtungen („Dieselskandal“)
K kauft von D einen VW Eos. Das Fahrzeug verfügt über die „Dieselskandal-Software“ und hält deshalb im Prüfbetrieb, nicht aber im Normalbetrieb die Abgasnorm Euro 5 ein. K behauptet, frühere Vorstände von VW hätten den Einsatz der Software gebilligt. Sie klagt gegen VW auf Schadensersatz.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten
Versicherungsvermittler V rät K und D zu einer unzureichenden Versicherung, sodass K und D Schäden entstehen. D tritt seine Ansprüche gegen V an K ab. K klagt gegen V auf Ersatz für die summierten Schäden. V erhebt Widerklage (nur) gegen D auf Feststellung, dass D keine Ansprüche gegen ihn zustehen.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Vergleich und Veräußerung der streitbefangenen Sache – Subjektive Rechtskraft
A und X sind Nachbarn. X erhebt Klage gegen A wegen der Blendwirkung der Photovoltaikanlage des A. Danach übereignet A das Grundstück an die D. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich zwischen X und A, in dem A sich zur Entfernung der Anlage verpflichtet. Dem kommt er jedoch nicht nach. X ist deshalb zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ermächtigt.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Pfändungsschutz für Sonntagszuschläge – unpfändbar in der Zwangsvollstreckung
S arbeitet in einem Freibad. Zusätzlich zu seinem Entgelt enthält er Zuschläge für Arbeit an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen. G hat gegen S einen Titel auf Zahlung, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und S zugestellt wurde. G möchte die Zuschläge pfänden. Einen Antrag auf Zwangsvollstreckung hat er gestellt.