Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Wer haftet für den abgestellten Pkw-Anhänger? (BGH, Urt. v. 7.2.2023 – VI ZR 87/22)
H ist Halter eines Pkw-Anhängers, den er ordnungsgemäß in der P-Straße abstellt. Als F die Straße durchfährt, verliert er die Kontrolle über sein Fahrzeug und stößt gegen Hs Anhänger. Dieser kommt ins Rollen und beschädigt das Eingangstor und die Fassade des Gebäudes von G.
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Fall zur Tenorierung Klage gem. § 255 ZPO (BGH 9.11.2017 , IX ZR 305/16): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
K ist Eigentümer eines Chorarchivs und begehrt dessen Herausgabe von B nach § 985 BGB im Klagewege. In einem Rechtsstreit möchte er gleichzeitig Schadensersatz geltend machen, falls B das Archiv nicht herausgibt. B bestreitet das Eigentum des K.
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Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Primäraufrechnung
Ingenieurin I verklagt B auf Zahlung von €50.000 für Planungsleistungen. B erkennt nur €25.000 an und erklärt hiergegen die Aufrechnung, da aufgrund von Is schlechter Bauüberwachung Mängel am Bauwerk entstanden seien (€70.000). Hinsichtlich der Restforderung (€45.000) erhebt B Widerklage. B wird durch Teil-Vorbehaltsurteil zur Zahlung von €25.000 verurteilt.
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Vorrang der Leistungsklage auf Schadensersatz und Feststellungsinteresse ("Diesel-Abgasskandal")
K hat einen vom Dieselskandal betroffenen VW gekauft. Ein Softwareupdate zur Mangelbehebung lehnt K bisher ab, weil sie Folgeschäden am Fahrzeug befürchtet. Stattdessen klagt K auf Feststellung einer Ersatzpflicht VWs für alle (künftigen) Schäden „aus der Fahrzeugmanipulation“.
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Versäumnisurteil trotz Prozessunfähigkeit
Berufungsbeklagte B beruft sich auf ihre Prozessunfähigkeit. Ein Sachverständiger kann ihre Prozessfähigkeit mangels Befundes nicht endgültig feststellen. B erscheint nicht vor Gericht und es ergeht ein Versäumnisurteil. B legt Einspruch ein. Beim Termin fehlt sie wieder. Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil.
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Erkrankung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Anwalt A vertritt sich selbst. Am Tag vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Berufung erkrankt A plötzlich. A beantragt eine Fristverlängerung, die der Gegner ablehnt. Die Frist wird nicht verlängert. Weitere Maßnahmen trifft A nicht. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Kostenlast des Anerkennenden trotz unschlüssiger Klage
K fordert B zur Leistung auf. B reagiert nicht, woraufhin K klagt. Die Klage ist unschlüssig. Im schriftlichen Vorverfahren zeigt B seine Verteidigungsbereitschaft an. Eine Klageerwiderung folgt nicht. In der mündlichen Verhandlung erkennt B den Anspruch an. Die Prozesskosten möchte er nicht tragen.
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Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)
K weiß seit 2017 von Ansprüchen gegen B. K verklagt B mit am 22.12.20 anhängiger Klage. Im Rubrum führt sie R, die Prozessbevollmächtigte des B, auf. K zahlt den Kostenvorschuss. Das Gericht stellt die Klage am 04.01.21 an B und nach Verteidigungsanzeige der R vom 08.02. am 09.05. auch R zu.
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Sekundäre Darlegungslast von VW in Bezug auf unzulässige Abschalteinrichtungen
K kauft von D einen VW Eos. Das Fahrzeug verfügt über die „Dieselskandal-Software“ und hält deshalb im Prüfbetrieb, nicht aber im Normalbetrieb die Abgasnorm Euro 5 ein. K behauptet, frühere Vorstände von VW hätten den Einsatz der Software gebilligt. Sie klagt gegen VW auf Schadensersatz.
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Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten
Versicherungsvermittler V rät K und D zu einer unzureichenden Versicherung, sodass K und D Schäden entstehen. D tritt seine Ansprüche gegen V an K ab. K klagt gegen V auf Ersatz für die summierten Schäden. V erhebt Widerklage (nur) gegen D auf Feststellung, dass D keine Ansprüche gegen ihn zustehen.
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Widerrufsrecht in zweiter Instanz
K und B schließen einen Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil. K übergibt dem B ein Exemplar des geschuldeten Typs, das zuvor 15 Monate auf seinem Hof gestanden hatte. B erklärt den Rücktritt und klagt (erfolgreich) auf Rückabwicklung. Nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des anhängigen Berufungsverfahrens widerruft B (berechtigt) den geschlossenen Kaufvertrag.
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BGH: Vergleich und Veräußerung streitbefangener Sache – subjektive Rechtskraftwirkung
A und X sind Nachbarn. X erhebt Klage gegen A wegen der Blendwirkung der Photovoltaikanlage des A. Danach übereignet A das Grundstück an die D. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich zwischen X und A, in dem A sich zur Entfernung der Anlage verpflichtet. Dem kommt er jedoch nicht nach. X ist deshalb zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ermächtigt.
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Streitgenossenschaft von Händler und Hersteller („Diesel-Abgasskandal“)
K hat von Händler V einen Pkw des Herstellers VW gekauft. Der Pkw verbraucht mehr Treibstoff, als VW beworben hat. Die Abgaseinrichtung ist manipuliert. K möchte in einem Prozess gegen V und gegen VW deliktische Ansprüche geltend machen, um sich vom Kaufvertrag zu lösen.