Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage
B stellt der K Verzugszinsen in Höhe von €1.000 in Rechnung. K wehrt sich hiergegen und beantragt vor Gericht, festzustellen, dass dieser Zinsanspruch nicht besteht. B hält die Klage für unzulässig.
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Teilvorbehaltsurteil – Zulässigkeit bei Primäraufrechnung?
Ingenieurin I verklagt B auf Zahlung von €50.000 für Planungsleistungen. B erkennt nur €25.000 an und erklärt hiergegen die Aufrechnung, da aufgrund von Is schlechter Bauüberwachung Mängel am Bauwerk entstanden seien (€70.000). Hinsichtlich der Restforderung (€45.000) erhebt B Widerklage. B wird durch Teil-Vorbehaltsurteil zur Zahlung von €25.000 verurteilt.
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Wiedereinsetzung – Krankheit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Anwalt A vertritt sich selbst. Am Tag vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Berufung erkrankt A plötzlich. A beantragt eine Fristverlängerung, die der Gegner ablehnt. Die Frist wird nicht verlängert. Weitere Maßnahmen trifft A nicht. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Wer trägt die Kostenlast nach Anerkenntnis bei unschlüssiger Klage?
K fordert B zur Leistung auf. B reagiert nicht, woraufhin K klagt. Die Klage ist unschlüssig. Im schriftlichen Vorverfahren zeigt B seine Verteidigungsbereitschaft an. Eine Klageerwiderung folgt nicht. In der mündlichen Verhandlung erkennt B den Anspruch an. Die Prozesskosten möchte er nicht tragen.
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Isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten
Versicherungsvermittler V rät K und D zu einer unzureichenden Versicherung, sodass K und D Schäden entstehen. D tritt seine Ansprüche gegen V an K ab. K klagt gegen V auf Ersatz für die summierten Schäden. V erhebt Widerklage (nur) gegen D auf Feststellung, dass D keine Ansprüche gegen ihn zustehen.

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Vergleich und Veräußerung der streitbefangenen Sache – Subjektive Rechtskraft
A und X sind Nachbarn. X erhebt Klage gegen A wegen der Blendwirkung der Photovoltaikanlage des A. Danach übereignet A das Grundstück an die D. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich zwischen X und A, in dem A sich zur Entfernung der Anlage verpflichtet. Dem kommt er jedoch nicht nach. X ist deshalb zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ermächtigt.
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Pfändungsschutz für Sonntagszuschläge – unpfändbar in der Zwangsvollstreckung
S arbeitet in einem Freibad. Zusätzlich zu seinem Entgelt enthält er Zuschläge für Arbeit an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen. G hat gegen S einen Titel auf Zahlung, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und S zugestellt wurde. G möchte die Zuschläge pfänden. Einen Antrag auf Zwangsvollstreckung hat er gestellt.