Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Primäraufrechnung
Ingenieurin I verklagt B auf Zahlung von €50.000 für Planungsleistungen. B erkennt nur €25.000 an und erklärt hiergegen die Aufrechnung, da aufgrund von Is schlechter Bauüberwachung Mängel am Bauwerk entstanden seien (€70.000). Hinsichtlich der Restforderung (€45.000) erhebt B Widerklage. B wird durch Teil-Vorbehaltsurteil zur Zahlung von €25.000 verurteilt.
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Vorrang der Leistungsklage auf Schadensersatz und Feststellungsinteresse ("Diesel-Abgasskandal")
K hat einen vom Dieselskandal betroffenen VW gekauft. Ein Softwareupdate zur Mangelbehebung lehnt K bisher ab, weil sie Folgeschäden am Fahrzeug befürchtet. Stattdessen klagt K auf Feststellung einer Ersatzpflicht VWs für alle (künftigen) Schäden „aus der Fahrzeugmanipulation“.
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Substantiierung des Sachvortrags bei Behauptung lediglich vermuteter Tatsachen
Kläger K arbeitet nahe der Metallverarbeitungsfabrik der Beklagten B. Der kerngesunde K und vier Kollegen erkranken an Berylliose und verlangen Schmerzensgeld. B bestreitet die Vermutung des K, die B emittiere Beryllium. Unstreitig war vor Kurzem Bs Luftfilteranlage defekt.
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Versäumnisurteil trotz Prozessunfähigkeit
Berufungsbeklagte B beruft sich auf ihre Prozessunfähigkeit. Ein Sachverständiger kann ihre Prozessfähigkeit mangels Befundes nicht endgültig feststellen. B erscheint nicht vor Gericht und es ergeht ein Versäumnisurteil. B legt Einspruch ein. Beim Termin fehlt sie wieder. Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil.
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Erkrankung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Anwalt A vertritt sich selbst. Am Tag vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Berufung erkrankt A plötzlich. A beantragt eine Fristverlängerung, die der Gegner ablehnt. Die Frist wird nicht verlängert. Weitere Maßnahmen trifft A nicht. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Grenzen der Zumutbarkeit aktiver beA-Nutzung bei gestörter Fax-Übermittlung
Ps Anwalt A will im Jahr 2019 um 17 Uhr eine Berufungsbegründung, deren Frist um 24 Uhr abläuft, ans Gericht faxen. Da dort alle Faxgeräte defekt sind und A sich mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nicht auskennt, schickt er um 19 Uhr per E-Mail einen Scan zum Gericht, das die PDF-Datei am nächsten Tag ausdruckt.
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Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)
K weiß seit 2017 von Ansprüchen gegen B. K verklagt B mit am 22.12.20 anhängiger Klage. Im Rubrum führt sie R, die Prozessbevollmächtigte des B, auf. K zahlt den Kostenvorschuss. Das Gericht stellt die Klage am 04.01.21 an B und nach Verteidigungsanzeige der R vom 08.02. am 09.05. auch R zu.
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Sekundäre Darlegungslast von VW in Bezug auf unzulässige Abschalteinrichtungen
K kauft von D einen VW Eos. Das Fahrzeug verfügt über die „Dieselskandal-Software“ und hält deshalb im Prüfbetrieb, nicht aber im Normalbetrieb die Abgasnorm Euro 5 ein. K behauptet, frühere Vorstände von VW hätten den Einsatz der Software gebilligt. Sie klagt gegen VW auf Schadensersatz.
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Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten
Versicherungsvermittler V rät K und D zu einer unzureichenden Versicherung, sodass K und D Schäden entstehen. D tritt seine Ansprüche gegen V an K ab. K klagt gegen V auf Ersatz für die summierten Schäden. V erhebt Widerklage (nur) gegen D auf Feststellung, dass D keine Ansprüche gegen ihn zustehen.
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Widerrufsrecht in zweiter Instanz
K und B schließen einen Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil. K übergibt dem B ein Exemplar des geschuldeten Typs, das zuvor 15 Monate auf seinem Hof gestanden hatte. B erklärt den Rücktritt und klagt (erfolgreich) auf Rückabwicklung. Nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des anhängigen Berufungsverfahrens widerruft B (berechtigt) den geschlossenen Kaufvertrag.
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BGH: Vergleich und Veräußerung streitbefangener Sache – subjektive Rechtskraftwirkung
A und X sind Nachbarn. X erhebt Klage gegen A wegen der Blendwirkung der Photovoltaikanlage des A. Danach übereignet A das Grundstück an die D. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich zwischen X und A, in dem A sich zur Entfernung der Anlage verpflichtet. Dem kommt er jedoch nicht nach. X ist deshalb zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ermächtigt.
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Befangenheit bei instanzüberschreitender Richter-Ehe
B verliert in erster Instanz einen Zivilprozess vor dem AG. Er legt Berufung ein, mit der er unter anderem die Prozessführung der Richterin R rügt. Mitglied in der für die Berufung zuständigen Kammer des LG ist E, der Ehemann von R. Über die Berufung soll durch die Kammer entschieden werden. Das LG erachtet das gegen E gerichtete Ablehnungsgesuch des B für unbegründet und lässt gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde zu.