Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge): 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I

A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Versagung der Aussetzung zur Bewährung, § 56 StGB

Der reuige A wird wegen eines Raubes, der acht Jahre zurückliegt, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Laut Urteil komme eine Strafaussetzung wegen As einziger Vorstrafe (40 Tagessätze wegen Beleidigung, § 185 StGB) nicht in Frage. A führt mit seiner Ehefrau ein erfolgreiches Restaurant.

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Falsche Gesamtstrafenbildung

A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot

A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

§ 49 StGB bei Geldstrafe

A wird wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den gemilderten Strafrahmen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB)“ zugrunde und verurteilt A zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen à 20 Euro. Nur A geht in Revision.

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Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB

A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.

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Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens

A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil "den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren" zugrunde und verurteilt A zu einem Jahr Freiheitsstrafe. A geht in Revision.

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Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe

A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Urteil heißt es: „A entriss Z gewaltsam die von ihr mitgeführte Handtasche“. Im Protokoll ist als Aussage der Z vermerkt, der „Ruck“ durch das Entreißen sei so stark gewesen, dass sie „fast hintenübergefallen wäre“.