SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Auflösung einer alten Gesamtstrafe
A wird wegen dreifachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen: 6 Monate, zwei Mal 4 Monate). Nun wird er erneut wegen zwei Diebstählen zu 6 Monaten (Einzelstrafen: je 4 Monate) verurteilt. Eine der Taten beging er vor dem ersten Urteil.
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
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Falsche Gesamtstrafenbildung
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“
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Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.
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Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.