Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge): 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs

Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen

A wird wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht erachtet es für erwiesen, dass A dem O vorsätzlich heftig ins Gesicht schlug, wodurch O ein blaues Auge bekam und seine Brille zu Bruch ging. A will in Revision gehen.

Jurafuchs

Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I

A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.

Jurafuchs

Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot

A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“

Jurafuchs

Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB

A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.

Jurafuchs

Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung

A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.