SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Auflösung einer alten Gesamtstrafe
A wird wegen dreifachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen: 6 Monate, zwei Mal 4 Monate). Nun wird er erneut wegen zwei Diebstählen zu 6 Monaten (Einzelstrafen: je 4 Monate) verurteilt. Eine der Taten beging er vor dem ersten Urteil.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
A wird zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Vor der Verhandlung sperrte er seine Frau im Keller ein (§ 239 Abs. 1 StGB) und lässt sie erst nach der Verkündung wieder frei. Dafür wird er in einem neuen Prozess zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das bislang nicht vollstreckte frühere Urteil erwähnt das Gericht nicht.
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
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Falsche Gesamtstrafenbildung
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“
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Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).