Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen
A wird wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht erachtet es für erwiesen, dass A dem O vorsätzlich heftig ins Gesicht schlug, wodurch O ein blaues Auge bekam und seine Brille zu Bruch ging. A will in Revision gehen.
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Falsche Gesetzesanwendung auf den festgestellten Sachverhalt
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Hauptverhandlungsprotokoll steht, A habe der Zeugin (Z) die Handtasche entrissen. Im Urteil steht, A habe der überraschten Z die Tasche geschickt von hinten von der Schulter abgestreift. Z konnte nicht mehr reagieren.
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Fahrverbot, § 44 StGB
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) wird angeordnet, aber in der Strafzumessung nicht erwähnt. Die Fahrerlaubnis hatte man A vorläufig entzogen (§ 111a StPO), was im Urteil gänzlich unerwähnt bleibt.
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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
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Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat
Franzose F wird für einen Raub in Deutschland verurteilt. Diesen beging er, bevor er wegen anderer Raubüberfälle in Frankreich vor französischen Gerichten verurteilt wurde. Das Tatgericht nimmt in der Strafzumessung aufgrund der Verurteilungen im Ausland einen „Härteausgleich” vor, um „dem Gedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen”.
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Versagung der Aussetzung zur Bewährung, § 56 StGB
Der reuige A wird wegen eines Raubes, der acht Jahre zurückliegt, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Laut Urteil komme eine Strafaussetzung wegen As einziger Vorstrafe (40 Tagessätze wegen Beleidigung, § 185 StGB) nicht in Frage. A führt mit seiner Ehefrau ein erfolgreiches Restaurant.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Auflösung einer alten Gesamtstrafe
A wird wegen dreifachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen: 6 Monate, zwei Mal 4 Monate). Nun wird er erneut wegen zwei Diebstählen zu 6 Monaten (Einzelstrafen: je 4 Monate) verurteilt. Eine der Taten beging er vor dem ersten Urteil.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Davor hatte er einen Mord (§ 211 StGB) begangen. Dafür wird er später zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
A wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz davor hatte er eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen, wegen der er jetzt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt wird. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht mehr, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
A wird zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Vor der Verhandlung sperrte er seine Frau im Keller ein (§ 239 Abs. 1 StGB) und lässt sie erst nach der Verkündung wieder frei. Dafür wird er in einem neuen Prozess zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das bislang nicht vollstreckte frühere Urteil erwähnt das Gericht nicht.
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen."
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Falsche Gesamtstrafenbildung
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“
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Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
Der nicht vorbestrafte A wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht schreibt im Urteil dazu nur, dass es „die Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich" hält. A geht in Revision.
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Strafzumessung - Einziehung
A wird wegen schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB) verurteilt. Er verwendete während der Tat ein Motorrad (Wert: €10.000), das im Urteil als Tatmittel eingezogen wird (§ 74 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Einziehung mit keinem Wort erwähnt.
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Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot
A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“
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§ 49 StGB bei Geldstrafe
A wird wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den gemilderten Strafrahmen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB)“ zugrunde und verurteilt A zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen à 20 Euro. Nur A geht in Revision.
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Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.
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Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung", da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat."
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Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil "den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren" zugrunde und verurteilt A zu einem Jahr Freiheitsstrafe. A geht in Revision.
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Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB" zugrunde. Dass A nur Beihilfe leistete, erwähnt es in der Strafzumessung nicht mehr. A geht in Revision.
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Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
Drei Stunden nach einer Bierzeltschlägerei wird bei A eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille gemessen. Das Gericht rechnet im Urteil eine BAK zum Tatzeitpunkt von 2,0 Promille aus. A wird wegen Körperverletzung verurteilt und der Strafrahmen „des § 223 Abs. 1 StGB" zugrunde gelegt.
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Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens
Der nicht vorbestrafte A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht schreibt im Urteil, es gehe von einem Strafrahmen von „sechs Monaten bis fünf Jahren" aus. A hatte O eine Ohrfeige verpasst. A geht in Revision.
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Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.
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Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Urteil heißt es: „A entriss Z gewaltsam die von ihr mitgeführte Handtasche“. Im Protokoll ist als Aussage der Z vermerkt, der „Ruck“ durch das Entreißen sei so stark gewesen, dass sie „fast hintenübergefallen wäre“.