Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen
A wird wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht erachtet es für erwiesen, dass A dem O vorsätzlich heftig ins Gesicht schlug, wodurch O ein blaues Auge bekam und seine Brille zu Bruch ging. A will in Revision gehen.
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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
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Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat
Franzose F wird für einen Raub in Deutschland verurteilt. Diesen beging er, bevor er wegen anderer Raubüberfälle in Frankreich vor französischen Gerichten verurteilt wurde. Das Tatgericht nimmt in der Strafzumessung aufgrund der Verurteilungen im Ausland einen „Härteausgleich” vor, um „dem Gedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen”.
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Versagung der Aussetzung zur Bewährung, § 56 StGB
Der reuige A wird wegen eines Raubes, der acht Jahre zurückliegt, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Laut Urteil komme eine Strafaussetzung wegen As einziger Vorstrafe (40 Tagessätze wegen Beleidigung, § 185 StGB) nicht in Frage. A führt mit seiner Ehefrau ein erfolgreiches Restaurant.
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen."
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Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot
A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“
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Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.
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Strafzumessung - Darstellungsfehler
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.
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Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.