Nachtatdelikte: 44 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 44 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Nachtatdelikte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Drittbereicherung zugunsten des Vortäters?

Bereicherungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal bei Hehlerei
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler beim Sichverschaffen: unmittelbare Besitzübernahme
Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg
G besitzt Kunstwerke (Wert: ca. € 2 Mio.), die jemand anderes gestohlen hat. G bittet H, ihm beim Verkauf der Werke zu helfen. H soll dafür eine Provision von 20 % des Verkaufspreises erhalten. H weiß über alles Bescheid. Er bietet die Werke einigen Interessenten an. Ein Verkauf kommt aber nicht zustande.

Vollendung der Vortat als Voraussetzung der Hehlerei?
Absetzen und Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 StGB) (Einführung)
Hehlerei (§ 259 StGB) (Einführung)
Tatobjekt – Geldscheine aus Verwertung der Beute als Ersatzhehlerei (§ 259 StGB)
Echte Wahlfeststellung bei Diebstahl und Hehlerei

Konkurrenz von Hehlerei und Geldwäsche
Tätige Reue und Regelbeispiele bei Geldwäsche

Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 6 StGB)
Außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
Staatsanwältin S ist erschöpft auf dem Weg in den Feierabend. In der U-Bahn-Station sieht sie, wie jemand einen Mann ausraubt (§ 249 StGB). S findet, sie müsse jetzt nicht auch noch ihre Freizeit der Strafverfolgung opfern. Ohne etwas zu unternehmen, fährt S nach Hause.
Amtsträgereigenschaft einer Geschäftsstellenbeamtin – Mitwirkungsberufene (§ 258a Abs. 1 StGB)
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger – Justizminister als Täter (§ 258a StGB)
Strafbarkeit der Strafverteidigerin wegen Geldwäsche – Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
Herrühren von Surrogaten (§ 261 StGB)
Taugliche Vortaten im Sinne des § 261 StGB
Geldwäsche – Grundfall (§ 261 StGB)
Tatbestandsausschluss bei Selbstbegünstigung durch den Täter
Strafvereitelung durch Vortäter (§ 258 Abs. 5 StGB)
Bezahlen einer Geldstrafe durch Dritte unter § 258 Abs. 2 StGB
Grenze zwischen vollständiger und vorübergehender Vereitelung bei Strafvereitelung
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Zwillingsbruder verbüßt Haftstrafe für Verurteilten
Sozialadäquate Handlungen bei der Strafvereitelung
Strafbarkeit eines Strafverteidigers im Strafprozess
Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
Ursächlichkeit der Vereitelungshandlung für den Vereitelungserfolg
Z hat zwei Richter als Geiseln genommen. Das SEK ist kurz davor ihn festzunehmen. Durch Ws Hilfe gelingt Z jedoch die Flucht. Er wird drei Wochen später gefasst und mehr als ein Jahr später verurteilt. Es ist möglich, dass sich die Verurteilung durch die Fluchthilfe verzögert hat.
Teilweise Vereitelung der Strafverfolgung durch Falschaussage
Vereitelung der Strafverfolgung bei nur vorübergehender Verfolgungshinderung
Verfolgungsvereitelung – Grundfall
Strafausschließungsgrund nach § 257 Abs. 3 StGB
Vorteilssicherungsabsicht beim Taxifahrer
Hilfeleistung durch untaugliche Handlung zur Sicherung der Beute
Strafbare Vortat im Sinn des § 257 StGB
Begünstigung durch Verstecken von Beute
Abgrenzung sukzessive Beihilfe und Begünstigung

Ersatzvorteile als tauglicher Vorteil i.S.d. § 257 StGB

Erforderlichkeit einer tatsächlich begangenen Vortat für Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Hilfeleistung durch Verstecken der Beute bei Raub

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.

Tatobjekt – Grundschuldbrief als Gegenstand bei Hehlerei (§ 259 StGB)
Tatobjekt – Geld aus Diebstahl bei Hehlerei (§ 259 StGB)
Tatobjekt – Unmittelbare Herkunft des Tatobjekts bei Hehlerei (§ 259 StGB)
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