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Akt der Exekutive
A, B und C kleben sich aus Protest gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen auf die Straße. Neben sich legen sie Plakate auf denen sie die Einhaltung der Pariser Klimaziele fordern. Die gerufene Polizei erteilt ihnen einen Platzverweis.
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Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft
Schülerin F möchte an einer Fridays for Future-Demo teilnehmen. Der Schulleiter versagt ihr jedoch eine Unterrichtsbefreiung zur Demoteilnahme. Nachdem sie den Verwaltungsrechtsweg bestritten hat, erhebt ihre Freundin A in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde und macht die Verletzung von Fs Versammlungsfreiheit geltend.
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Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")
Der bekannte Manager M wird wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während M sich mit dem Urteil abfindet, hält B, der ein großer Fan des M ist und diesen für seine Führungspersönlichkeit bewundert, das Urteil für eine völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des M und beschließt dagegen Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Besonderes Gewaltverhältnis
Ein Gesetz sieht vor, dass die Gefängnispost von Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet und angehalten werden darf. Ein Brief von Strafgefangenem S wird auf Grundlage der Norm angehalten. S sieht sich durch die Maßnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.
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Akt der Europäischen Union
Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Akt der Judikative
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Akt der Legislative - Unterlassen
Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das auf Grundlage des Pariser Klimaabkommens verabschiedet wurde, bestimmt, wie viel CO2 in Deutschland bis 2030 ausgestoßen werden darf, jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschwerdeführer finden die Klimaschutzmaßnahmen unzureichend.
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Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im EU-Ausland
Die in Frankreich ansässige B-SNC (OHG des französischen Rechts) stellt Maschinen in Bochum her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der B-SNC in Bochum ein. Diese sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland
Der Internetriese Ruuble Inc., ein Konzern nach US-Recht mit Verwaltungssitz in den USA. R bietet seine Dienste auch in Deutschland an. Da Rs Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Beschwerdefähigkeit von privatrechtlichen Personengesellschaften (Art. 19 Abs. 3 GG)
Die in München ansässige B-OHG betreibt ein lukratives Import-Export-Geschäft. Die zuständige Steuerbehörde stellt massive Unregelmäßigkeiten fest und schließt kurzerhand den Betrieb der B-OHG. Die B-OHG sieht dadurch ihre Berufsfreiheit verletzt.
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Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)
Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH. Diese sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")
Der bekannte Manager M wird wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während M sich mit dem Urteil abfindet, hält B, der ein großer Fan des M ist und diesen für seine Führungspersönlichkeit bewundert, das Urteil für eine völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des M und beschließt dagegen Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Akt der Europäischen Union
Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Akt der Judikative
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Beschwerdefähigkeit politischer Parteien
Die Partei P verbreitet im Bundestagswahlkampf Pamphlete, welche Politiker anderer Parteien als zu zertretendes Ungeziefer abbilden. P wird letztinstanzlich zur Unterlassung der Verbreitung verurteilt. Hierdurch sieht sich P in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt und beschließt Verfassungsbeschwerde zu erheben.