Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Auf Bs Klage hin wird K zur Zahlung von €500 an B verurteilt. K bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
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Formelle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – fehlende Zustellung eines Versäumnisurteils (§ 310 Abs. 3 ZPO)
K wurde von B auf Zahlung von €1.500 verklagt. Da K im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, ergeht gegen K Versäumnisurteil. Dieses wird K aber nicht zugestellt. Gegen die dennoch von B betriebene Zwangsvollstreckung möchte K daher gerichtlich vorgehen.
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Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung
G und S schließen einen Wohnraummietvertrag. In Bezug auf den zukünftigen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) unterwirft sich S durch notarielle Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Mietende betreibt G die Zwangsvollstreckung. S hält die Unterwerfungserklärung für unwirksam.
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Formelle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – fehlende Zustellung eines Versäumnisurteils (§ 310 Abs. 3 ZPO)
K wurde von B auf Zahlung von €1.500 verklagt. Da K im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, ergeht gegen K Versäumnisurteil. Dieses wird K aber nicht zugestellt. Gegen die dennoch von B betriebene Zwangsvollstreckung möchte K daher gerichtlich vorgehen.
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Vollstreckungsabwehrklage + gleichzeitige Titelherausgabeklage
Auf Bs Klage hin wird K zur Zahlung von €500 an B verurteilt. K bezahlt direkt nach Urteilsverkündung. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Gleichzeitig verlangt er Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg.
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Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.