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Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar
G ist als Inhaber einer Buchgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich besteht sie nicht. Auch die gesicherte Forderung besteht tatsächlich nicht. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E. E meint, er habe zusammen mit der Grundschuld auch die Forderung erworben.
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Übertragung der Buchgrundschuld
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück der Eigentümerin E. G möchte die Grundschuld an Interessent I übertragen. Sie einigen sich über die Übertragung der Grundschuld. Sie fragen sich dann, welche Schritte zur Übertragung noch notwendig sind.
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Bestellung der Buchgrundschuld
Bank B fordert von Schuldner S zur Absicherung eines Darlehens die Bestellung einer Buchgrundschuld an dessen Grundstück. S und B einigen sich über die Bestellung einer Grundschuld. Diese wird im Grundbuch eingetragen.

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Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.

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Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
S bestellt H zur Sicherung einer Kaufpreisforderung eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein.

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Einstiegsfall Enthaftung 2
Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Übertragung Briefhypothek 3
Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.

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Übertragung Buchhypothek 2
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Übertragung der Hypothek. Das Grundbuchamt trägt die Abtretung der gesicherten Forderung ein.

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Einstiegsfall Enthaftung 1
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.

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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.