Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens (Pechstein) (BVerfG, Beschl. v. 12.06.2022 - 1 BvR 2103/16)
Sportlerin P wurde vom Sportverband (S) wegen angeblichen Dopings von einem Wettbewerb ausgeschlossen. P hielt die Sperre für rechtswidrig und ging vor dem Sportschiedsgericht (CAS), später auch vor deutschen Gerichten dagegen vor. P rügte, im CAS-Verfahren mangle es an Rechtsstaatlichkeit.
Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Kopftuchverbot für Referendarinnen (BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 zu entscheiden, ob das Verbot eines Gerichts gegenüber einer Rechtsreferendarin, kein Kopftuch tragen zu dürfen, verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht sah darin keinen Verfassungsverstoß. Die Regelung zur Neutralitätspflicht (§ 45 HBG) stehe mit dem GG in Einklang, sofern sie verfassungskonform angewendet und die „christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes Hessen“ nicht gegenüber anderen Glaubensbekundungen privilegiert wird (RdNr. 114ff.). Das Urteil ist umstritten. Beachtlich ist auch das Sondervotum des Richters Maidowski: Er hält das Verbot für unverhältnismäßig - durch den erkennbaren Ausbildungsstatus von Referendarinnen werde das Vertrauen in eine neutrale Rechtspflege nicht im gleichen Maße wie z.B. bei Richterinnen erschüttert.
Öffentliches Recht > Grundrechte
Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.
Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Ablehnung eines Richters wegen Voräußerungen in einem anderen Verfahren
A ist afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag in Deutschland wird abgelehnt. Dagegen erhebt A Klage. Im Klageverfahren lehnt A den zuständigen Einzelrichter R wegen Besorgnis der Befangenheit ab: R hatte 2019 in einem Urteil gegen Migration gewettert. Das VG weist As Ablehnungsantrag zurück.
Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Tätowierungsverbot für Polizeivollzugsbeamte in Bayern
Ps Dienstherr verbietet P, sich über den gesamten Unterarm den Schriftzug „Aloha“ tätowieren zu lassen. Der Dienstherr stützt seine Weisung auf Art. 75 Abs. 2 S. 2 BayBG, der Bestimmungen über das Erscheinungsbild von Beamten während des Dienstes erlaubt.
Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Fehlerhafte Anwendung einer Ausschlussfrist und allgemeiner Justizgewährungsanspruch
Am 11.10. wird ein Vollstreckungsbescheid gegen B in seinen Briefkasten eingelegt. 2 Jahre später erhebt B Einspruch und beantragt die Wiedereinsetzung mangels wirksamer Zustellung; er habe dort erwiesenermaßen nie gewohnt. Die Fachgerichte lehnen dies wegen § 234 Abs. 3 ZPO ab.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Streikverbot für Beamte – Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
B ist Lehrer und Beamter auf Lebenszeit. Er nimmt während Tarifverhandlungen an Warnstreiks seiner Gewerkschaft teil, obwohl er eigentlich zu unterrichten hat, und kassiert dafür eine Geldbuße wegen Dienstpflichtverletzung. B sieht Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.