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Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Aktualisierungspflicht
Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U ein Textverarbeitungsprogramm. Die Sicherheitsupdates sind nach fünf Jahren vollkommen veraltet. Im Übrigen ist die gewöhnliche Verwendung durch die genügsame V nicht beeinträchtigt.
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Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.
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§ 56 HGB
R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.
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§§ 53 II, 15 I HGB
P ist Prokurist im Handelsgeschäft des H. Dies wurde ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Streits zwischen P und H widerruft H die Prokura gegenüber P. Er vergisst jedoch, auch dies ins Handelsregister eintragen zu lassen.
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"Tel Quel" (Verkehrssitte)
Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.
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Vertauschte Grundstücke (falsa demonstratio bei formgebundenen Rechtsgeschäften)
V ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 13 und 31. K interessiert sich für Nr. 13. Vor dem Notar bietet V irrtümlich das „Grundstück Nr. 31“ zum Verkauf an. K willigt (ebenfalls im Irrtum) ein.
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Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?
A und F verabreden sich zum Skilaufen. A verspricht F, ihn in seinem Auto mitzunehmen. A erscheint nicht und verreist lieber mit seiner Geliebten. F fährt mit der Bahn. Hätte er nicht auf As Zusage vertraut, hätte er rechtzeitig eine Bahnfahrt zum Sparpreis gebucht und €100 gespart.