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Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
Verbraucherin V beauftragt U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.
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Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.
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Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten
K kauft bei V für seinen 18-jährigen Sohn S ein neues Reitpferd. V soll das Pferd direkt an S übergeben und übereignen. S soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Zur Überraschung beider weist S das Pferd zurück, da er lieber auf Weltreise geht. V verlangt dennoch den Kaufpreis.
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Vertrag zugunsten Dritter: Einwendungen des Versprechenden
Mutter M kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. V soll es direkt an T übergeben und übereignen und T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Als T das Fairphone abholen will, verweigert V die Übergabe, da M noch nicht bezahlt hat.
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"Tel Quel" (Verkehrssitte)
Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.
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Ergänzende Vertragsauslegung
Tabakhändler T verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Vertraglich ist es T untersagt, in demselben Gebäude einen Laden gleicher Art zu betreiben. T eröffnet vor dem Haus einen Kiosk und verkauft dort Tabakwaren.
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Abgrenzung Antrag ad incertas personas - invitatio ad offerendum: Tanken an Selbstbedienungstankstelle
K füllt an der Selbstbedienungstankstelle der Pächterin P den Tank seines Autos mit Kraftstoff auf.
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Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S will sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.