Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl bei Irrtum über dauerhafte Wohnnutzung
R muss ins Pflegeheim ziehen und verstirbt dort. T weiß davon nicht. Davon ausgehend, dass R noch in ihrem – weiterhin möblierten – Haus lebt, versucht er, ein Fenster aufzuhebeln, um herumliegende Wertsachen zu stehlen. Da ihm dies nicht gelingt, bricht er sein Vorhaben ab.
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Klausurklassiker: unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit dem klassischen Problem des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Bei Qualifikationen sei auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Wenn das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) dem Ansetzen zur Qualifikation (Einbrechen) nachfolgt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen zum Grundtatbestand. Erfolgt das Ansetzen zum Grundtatbestand vor dem Ansetzen zum Qualifikationstatbestand, ist das Versuchsstadium erst mit dem späteren Ansetzen zum Qualifikationstatbestand erreicht.
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Wohnungseinbruchsdiebstahl: "Wohnung" trotz Tod des Bewohners? - Jurafuchs
Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist auch in die Wohnung eines Toten möglich. Maßgeblich sei der Zweck der Unterkunft, nicht der tatsächliche Gebrauch. Hierdurch solle das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität geschützt werden. Dieses Schutzes bedarf es auch nach dem Tod, wenn die zu schützenden Rechtsgüter neben dem Toten auch anderen Personen zuzuordnen sind.

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Gattungsschuld
K hat bei V 120 Eier aus Freilandhaltung gekauft. Da V nicht vereinbarungsgemäß liefert, sucht K den Stall des V auf, sammelt 120 Eier und trägt diese nach Hause. K dachte, dieses Verhalten „stünde ihm zu“.

Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Aneignungsvorsatz bezüglich des wertlosen Behältnisses von vermutlich wertvollen Gegenständen?
Bei einer Fahrt in einer überfüllten Straßenbahn erkennt Gelegenheitsdieb D, dass O eine Stofftüte mit sich führt. In der Hoffnung, er werde darin wertvolle Sachen vorfinden, nimmt er die Tüte durch Geschicklichkeit unbemerkt an sich und verlässt die Straßenbahn. Auf die Stofftüte selbst kommt es dem D dabei nicht an, da sie ihm abgenutzt und wertlos erscheint. Später stellt er fest, dass sich nur alte Fußballmagazine darin befinden. Enttäuscht gibt er die Tüte samt Inhalt im Fundbüro ab.